
Prämienvoraussetzungen. Das Einmaleins der neuen Agrarpolitik
Neun GLÖZ-Anforderungen für die Basisprämie und sieben freiwillige Ökoregeln obendrauf: Das unterscheidet die neue Agrarpolitik am sichtbarsten von der alten. Übersichtlicher wird sie damit nicht. Hier eine Aufstellung der wichtigsten Vorgaben.
Anders als die bisherigen Regeln verknüpft die künftige GAP bereits die Basisanforderungen mit einer Reihe neuer GLÖZ-Vorgaben. Darauf satteln die freiwilligen Ökoregeln drauf.
Basiszahlung
Einkommensgrundstützung. Diese ersetzt die bisherigen Basis- und Greeningprämien. Daran geknüpft sind Konditionalität (neun GLÖZ-Regeln = guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand der Flächen) und Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Die Grundstützung wird mit zu Beginn 158, zum Schluss bis 149 €/ha etwas niedriger liegen als die bisherige Basisprämie. Aus dem Greening werden freiwillige einjährige Ökoregeln (Eco-Schemes). Auch Klein- und Ökobetriebe sind nun diesen Regeln unterworfen.
GAB. Grundanforderungen an die Betriebsführung ersetzen das bisherige Cross Compliance. Kontrolliert werden insgesamt elf Regeln von der Wasserentnahme über Nitratrichtlinie, Vogelschutz, FFH bis zum Tierschutz. Die Tierkennzeichnung fällt weg, die in der Vergangenheit mit Abstand am meisten für Verstöße gegen die GAP-Regeln gesorgt hatte.

GLÖZ 1. Regelt den Umbruch von Dauergrünland. Ist dieses vor 2015 entstanden, braucht es eine Genehmigung und eine Ersatzfläche. Bei Anlage ab 2015 gilt »Genehmigung ohne Ersatzfläche«. Ab 2021 entstandenes Grünland darf ohne Genehmigung (aber unter Anzeigepflicht) umgewandelt werden.
GLÖZ 2. Regelt den Schutz von Feuchtgebieten und Mooren. Basis dafür ist eine vom Bundesland zu erstellende Flächenkulisse.
GLÖZ 3. Wie bisher ist das Abbrennen von Stoppelfeldern verboten.
GLÖZ 4. Keine Pflanzenschutz- und Düngemittel auf einem (ab Böschungsoberkante) 3 m breiten Streifen entlang von Gewässern. Gewässerkategorien und Ausnahmen regeln die Bundesländer.
GLÖZ 5. Die Regeln zum Erosionsschutz ändern sich. Gefährdungsklassen für Wasser und Wind werden (teilweise neu) berechnet, ggf. ändert sich damit die Gebietskulisse.
GLÖZ 6. Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung für 80 % der Ackerfläche zwischen dem 15. November und 15. Januar. Möglich sind Winterkulturen, Zwischenfrüchte, Mulchauflagen nach nicht wendender Bodenbearbeitung, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide (ohne Mais), dann jedoch ist jegliche Bodenbearbeitung verboten. Detailregelungen gelten z. B. für frühe Sommerkulturen, schwere Böden (um eine Winterfurche zu ermöglichen) oder vorgeformte Dämme.
GLÖZ 7. Ab 2024 ist ein Fruchtwechsel auf mindestens 1/3 der Ackerfläche vorgeschrieben. Auf einem weiteren Drittel können Zwischenfrüchte/Untersaaten den Fruchtwechsel ersetzen. Spätestens nach drei Jahren muss auf jeder Fläche eine andere Kultur stehen. Für Gras, Leguminosen und Grünfutter gelten besondere Regeln. Ausgenommen sind zertifizierte Ökoflächen.
GLÖZ 8. Legt den Mindestanteil nicht produktiver Flächen fest. Ab 2024 müssen 4 % des Ackerlandes ab Ernte der Hauptkultur im Vorjahr selbst oder aktiv begrünt werden. Für diese Flächen gilt: kein Pflanzenschutz, keine Düngemittel. Auch hier gelten Ausnahmen für Gras, Grünfutter und Leguminosen – aber nicht für Ökobetriebe, die ebenso wie alle anderen stilllegen müssen! Nur 2023 können auch auf den GLÖZ 8-Flächen Getreide (ohne Mais), Sonnenblumen und Leguminosen (ohne Soja) angebaut werden. Brachflächen von 2021 und 2022 müssen auch 2023 als solche geführt werden.
GLÖZ 9. Beinhaltet ein Umbruchverbot von Dauergrünland in FFH- und Vogelschutzgebieten.

Erste Hektare. Die Umverteilungsprämie liegt nun bis 40 ha bei 69 €/ha zu Beginn und 65 €/ha zum Ende der Finanzperiode. Für weitere 20 ha gibt es 41 bzw. später 39 €/ha.
Junglandwirt. Ist jede(r), die/der den Betrieb bis zum Alter von 40 Jahren übernommen hat. Nach der Übernahme kann innerhalb von fünf Jahren für fünf Jahre der Antrag gestellt werden. Neu ist die Anforderung einer mindestens zweijährigen praktischen Tätigkeit bzw. eines Ausbildungsabschlusses. Dafür gibt es für max. 120 ha 134 €/ha.
Gekoppelte Prämien. Deutschland hatte sich lange diesem Instrument verweigert. Nun gibt es 35 € pro Schaf und Ziege (weibliche Tiere ab 10 Monate) sowie pro Mutterkuh 78 €. Achtung: Wer neben Mutterkühen auch Milchvieh hält, bekommt diese Prämie nicht!
Ökoregeln
Die EU-Kommission hat einen breiten Katalog möglicher Ökoregeln vorgegeben, zu denen z. B. auch Investitionsbeihilfen zählen. Deutschland beschränkt seine sieben Regeln im Wesentlichen auf Stilllegung, Blühflächen und Extensivierung. Ackerbaubetriebe müssen sich meist nur mit Brache/Blühflächen (1a, 1b), erweiterter Fruchtfolge (2) und dem Verzicht chemischer Pflanzenschutzmittel (6) befassen.
Zahlungen für »vielfältige Kulturen« erfordern mindestens 10 % Leguminosen, höchstens zwei Drittel Getreide ohne Mais und Hirse sowie fünf Hauptkulturen im Umfang zwischen 10 und 33 %. Winter- und Sommerformen einer Getreideart gelten als zwei Kulturen.
Landschaftselemente und Agroforst werden auf Brachen nicht angerechnet. Auf Brachen sowie Blühstreifen und -flächen sind neben Pflanzenschutzmitteln und Mineraldüngern auch organische Dünger tabu. Ihr Umfang muss über den in GLÖZ 8 geforderten hinausgehen.

Inwieweit Ökoregeln lohnen, ist von Betrieb zu Betrieb und Jahr für Jahr (abhängig von der Rentabilität der Kulturen) unterschiedlich (siehe Seite 16). Ganz generell lässt sich sagen, dass dieses Anreizsystem in Deutschland eher restriktiv ausgestaltet ist. Aber der Grat zwischen »zu viel« und »zu wenig« ist schmal. Es gibt eben nicht den für alle Betriebe gleichermaßen passenden ha-Satz. Für eine Weiterentwicklung der EU-Agrarpolitik für die Zeit nach 2027 in Richtung »Honorierung gesellschaftlicher Leistungen« ist das keine kleine Herausforderung. Bereits 2024 sollen die Förderhöhen im Lichte der tatsächlichen Anträge überprüft werden.
Thomas Preuße
Aus dem Sonderheft "Die neue GAP und ihre Ziele", erschienen 2/23. Das komplette Sonderheft als e-Magazin finden Sie hier.