
Steuern. Erbbaurecht: 10 %-Grenze beachten
Nutzungsänderung. Bauland ist vielerorts knapp und gesucht, was auch Erbbaurechte attraktiv macht. Bei richtiger Gestaltung lassen sich sowohl Verkaufsgewinne vermeiden als auch Entnahmeprobleme umgehen. Damit die Grundstücke aber weiterhin Betriebsvermögen bleiben, dürfen Sie für bis zu 10 % der Gesamtbetriebsfläche die Nutzung ändern. Reißen Sie diese Marke, drohen Entnahmesteuern.
Der Fall. Eine Steuerpflichtige ist Eigentümerin eines etwa 14 ha großen Grundstücks, welches parzellenweise an unterschiedliche Pächter verpachtet wurde. Dafür erklärte sie stets Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Im Wirtschaftsjahr 2011/12 bestellte sie dann auf einer Teilfläche von 3,5 ha ein Erbbaurecht zugunsten einer KG. Dies geschah für die Dauer von 50 Jahren inklusive zweier Verlängerungsoptionen. Zwar verpflichtete sich die KG zur Bebauung, setzte das Bauvorhaben jedoch nicht um. Die Teilfläche wurde weiterhin ackerbaulich genutzt.
Das Urteil. Das Finanzamt sah in der Bestellung des Erbbaurechts eine Zwangsentnahme dieser Teilfläche und wurde in seiner Einschätzung vom FG Münster bestätigt. Nur wenn die Nutzungsänderung nicht mehr als 10 % der land- oder forstwirtschaftlichen Fläche ausmache, sei dies unschädlich, so die Richter. Im Streitfall ging es immerhin um 25 % der Betriebsfläche. Dass bisher nichts bebaut wurde, spielt keine Rolle. Entscheidend sei schon die bloße Verpflichtung zur Bebauung, so die Richter.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 15. September 2021, 13 K 2130/17 E AO, NWB 2021, S. 3510