300 € Entlastung

Energiepreispauschale. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 soll jede Erwerbsperson eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) von 300 € erhalten. Auch Landwirte, die 2022 Einkünfte erzielt haben, sind anspruchsberechtigt.
Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 ausschließlich Renteneinkünfte, Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten, sind nicht begünstigt. Wenn Rentner neben ihren Alterseinkünften allerdings noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder als Unternehmer tätig sind, können sie die EPP erhalten. So sind sie z. B. begünstigt, wenn sie neben ihrer Rente/Pension gewerbliche Einkünfte aus einer PV-Anlage erzielen. Wird allerdings die Vereinfachungsregel (Antrag auf Liebhaberei bei kleinen PV-Anlagen) genutzt, besteht kein Anspruch.

Bei Arbeitnehmern wird die EPP über den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen (Minijobber) und dem Arbeitgeber bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer oder Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft erhalten die EPP nicht über den Arbeitgeber, sondern über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2022.

Sind Sie Arbeitgeber, sind die 300 € im September auszuzahlen. Die Refinanzierung erfolgt über eine Minderung der abzuführenden Lohnsteuer. Sie können die EPP bereits aus der Lohnsteueranmeldung bis 10. September (für den Anmeldungszeitraum August) entnehmen, sodass Sie nicht in Vorkasse gehen müssen.

Die EPP gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften. Bei Landwirten verringert sich die Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal um 300 €. Eine Versteuerung erfolgt dadurch, dass die EPP im Einkommensteuerbescheid für 2022 als sonstige Einkünfte erfasst wird. Parallel dazu wird sie in voller Höhe als Steuerermäßigung gewährt, sodass bei den Einkünften eine Versteuerung erfolgt, der die Ermäßigung gegenübersteht.

Quelle: FAQ des BMF, www.bundesfinanzministerium.de