
Interview. "Die neuen Anpassungen zur Düngeverordnung sind eine große Chance für gute Landwirtschaft"
Das BMEL hat in den letzten Januartagen angekündigt, auf Druck der EU-Kommission die DüV von 2017 so anzupassen, dass sie voraussichtlich den formulierten Anforderungen zur Einhaltung der Nitratrichtlinie seitens der EU-Kommission entsprechen dürfte.
Herr Professor Taube, die neue Düngeverordnung ist noch nicht mal zwei Jahre alt. Warum wird nun schon wieder daran geschraubt?
Dieser Schritt war überfällig. Die DüV 2017 zur guten fachlichen Praxis der Düngung hat den Anspruch der Nitratrichtlinie nicht umgesetzt, das haben zwei unabhängige Gutachten im Detail dargelegt. Sie war aber grundsätzlich vor allem deshalb nicht zukunftsfähig, weil man in alten Gedankenwelten weiter versuchte, mit kleinen Tricks (hochsetzen der Düngungsbedarfs z.B. für Mais, Ansatz hoher sogenannter "unvermeidbarer Futterverluste") gute Stickstoff-Scheinsalden zu produzieren. Letztere waren der Kommission dann am Ende im Ergebnis immer noch zu hoch. Und die Maßnahmen in den "roten Gebieten" waren in der Tat nicht geeignet, die Belastung der Gewässer ausreichend zu reduzieren.
Sind die neuen vorgeschlagenen Anpassungen seitens des BMEL plausibel?
Inhaltlich weitgehend ja. Eine Düngebedarfsermittlung und die Dokumentation der tatsächlich durchgeführten Düngemaßnahmen auf Schlagebene ausgehend vom bisherigen Ertragsniveau ist für gute landwirtschaftliche Betriebe ohnehin eine Selbstverständlichkeit. Der Anbau von Zwischenfrüchten ebenso, und der Bezug der 170’er Regelung auf den Einzelschlag anstatt auf den Gesamtbetrieb auch.
In den roten Gebieten (§13 der DüV) einen Abschlag von pauschal 20 % in der Düngeplanung zu verordnen, ist für einen gewissen Zeitraum ebenfalls eher mit einer Kosten- als mit einer Ertragsreduktion für die Betriebe verbunden und als „Sanierungsmaßnahme“ zu qualifizieren.
Und auch die Unterlassung jeglicher Herbstdüngung zu Gerste und nicht futtergenutzten Zwischenfrüchten ist bei den sehr engen C/N-Verhältnissen in den Ackerböden für einen gewissen Zeitraum akzeptabel. Die Länge des akzeptablen Zeitraums gibt letztlich das Intervall der Nitratberichterstattung der Bundesregierung an die EU-Kommission vor.
Somit ist diese Nachjustierung kein Signal zur "Abschaffung der Tierhaltung" in Deutschland, sondern eine weitgehend vernünftige Korrektur eindeutiger Defizite aus der Novellierung der DüV 2017.
Das heißt, Sie halten alle geplanten Änderungen für zielführend?
Nein, nicht ganz. Es gibt eine klare Ausnahme: das Verbot der Herbstdüngung zu Raps. Diese Regelung, so sie denn tatsächlich käme, wäre eindeutig falsch – und zwar nicht primär falsch wegen der damit eingeschränkten Attraktivität des Rapsanbaus, sondern aus der Argumentationslinie der EU-Kommission heraus. Die Kommission argumentiert allein aus der Perspektive der Umsetzung der Nitratrichtlinie, und das ist auch korrekt. Dem folgend hätte diese Regelung für Raps so nicht angeboten bzw. gemeinsam vereinbart werden dürfen. Es gibt eine Vielzahl von gut abgesicherten wissenschaftlichen Studien, die insbesondere für Norddeutschland zeigen, dass der Raps nicht nur im Herbst erhebliche N-Mengen aufnehmen kann, sondern dass er sogar im Frühjahr Teile der aus dem Winter in tiefere Bodenschichten verlagerten N-Mengen erreichen kann und somit eine Kulturart für den aktiven Grundwasserschutz ist. Mit Hilfe dieser eindeutigen Evidenz sollte es möglich sein, diesen Fehler zu korrigieren.
Sicher ist aus pflanzenbaulicher Sicht nicht in jedem Fall eine Herbstdüngung zu Raps erforderlich. Aber wenn sie geboten wäre (z.B. bei sehr niedrigen Nmin-Mengen im Oberboden in Kombination mit hohem Rapserdflohdruck), dann sollte eine moderate Herbstdüngung möglich sein.
Erwarten Sie für den Nitratbericht 2020 durch die Änderungen eine Verbesserung der Werte im oberflächennahen Grundwasser?
Nein. Bis dahin wird sich noch keine Verbesserung zeigen. Aber wenn die neuen Regeln und vor allem die Kontrollen tatsächlich greifen würden, dann wäre an vielen oberflächennahen Brunnen vor allem in Norddeutschland mit hoch anstehendem Grundwasser bereits mit einem positiven Signal für den Bericht 2024 zu rechnen.
Werden die Korrekturen zur DüV 2020 zum "scharfen Schwert" für den Wasserschutz?
Voraussichtlich nein, und zwar aus folgenden Gründen:
- Erstens: Die Bundesregierung beabsichtigt, nach Vorlage eines entsprechenden Kabinettsbeschlusses noch im Frühjahr dieses Jahres und nach Ablauf des parlamentarischen Verfahrens die adjustierte Verordnung im Frühsommer 2020 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Das ist ein sehr ambitionierter Zeitplan. Selbst wenn er Realität würde, hieße das, dass die DüV 2020 dann erstmals für das Düngejahr 2021 für die Landwirte Gültigkeit erhielte. Somit wären erst im Jahr 2022 erste seriöse Kontrollen auf dieser Basis möglich. Da ein Jahr jedoch wenig aussagekräftig ist (siehe 2018), wären tatsächlich erstmals 2023 realistische Kontrollen und auch Sanktionen bei Fehlverhalten nachvollziehbar.
- Zweitens: Deutlich vorher, nämlich 2021 (statt bisher vereinbart 2023), soll aber die nach dem Düngesetz von 2017 eingeführte Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) für alle Betriebe verbindlich kommen. Das heißt, es kommt zu einer zeitlichen Überlappung mit den aktuellen Korrekturen. Oder anders ausgedrückt: Bevor die jetzt vereinbarten Korrekturen praktisch wirken können, müssen sie durch eine plausible und nun ebenso ambitionierte StoffBilV im parlamentarischen Verfahren abgelöst sein. In der Konsequenz bedeutet das die Notwendigkeit, zügig eine novellierte StoffBilV fachlich abschließend zu diskutieren (entsprechende Vorschläge der Bund-Länder-Kommission liegen seit 3 Jahren vor) und innerhalb der nächsten Monate politisch auf den Weg zu bringen.
Die Vorlage der Bundesregierung zur StoffBilV 2021 ist nach den jetzigen Vorstellungen des BMEL eine rein nationale Umsetzung des Düngerechts.
Was sollte in einer novellierten StoffBilV verankert werden?
Die StoffBilV von 2017, die bisher nur in Betrieben mit sehr hoher Viehdichte zur Anwendung kommt, muss vor allem ein noch existierendes zentrales Manko der jetzigen Korrekturen zur DüV 2020 beheben:
a) die nach wie vor mangelnde Kontrollierbarkeit und
b) die Fixierung von erlaubten Toleranzwerten der Bedarfsermittlung auf wissenschaftlicher Basis (de facto die erlaubten Brutto-Hoftorbilanzsalden in Abhängigkeit der Zufuhr organischer Dünger mit einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierten Obergrenze). Das ist bisher nicht der Fall.
In jedem Fall muss die Novelle zur StoffBilV deutliche Veränderungen zur aktuellen Version aufweisen, die schnell gemeinsam mit den Korrekturen zur DüV 2020 auf den Weg gebracht werden, damit die Landwirte Planungssicherheit haben und nicht innerhalb von drei Jahren mit drei neuen deutlich voneinander abweichenden Verordnungen konfrontiert sind.
Ein Pferdefuß dürfte dabei eine transparente Dokumentation in der Praxis werden. Was schlagen Sie diesbezüglich vor?
In der StoffBilV sollte z.B. nach dänischem Muster die Meldepflicht an die Kontrollbehörden für alle Stoffflüsse über das Hoftor seitens des Handels/ der landwirtschaftlichen Unternehmen verankert werden, verbunden mit den aus den Vorjahreserträgen resultierenden erlaubten Düngermengen. Anders wird eine seriöse Kontrolle kaum möglich sein.
Das verursacht zusätzliche Kosten. Inwieweit hier der Bund gefordert ist, die Länder auch finanziell zu ertüchtigen, diese Vorgaben einheitlich umzusetzen, ist auf politischer Ebene zu klären. Die jüngsten Entscheidungen zur neuen Aufgabenverteilung zur Digitalisierung im Bildungsbereich könnten hier Modell sein.
Warum ist dieser Weg Ihrer Meinung nach eine große Chance für die Landwirtschaft in Deutschland?
Von der Düngegesetzgebung und ihrer Umsetzung in Deutschland hängt enorm viel ab. Sie kann sowohl die Qualität einer guten Landwirtschaft verbessern, als auch ihre Akzeptanz in der Gesellschaft. Der langjährige de facto Mangel an Staatlichkeit, angemessenen Verordnungen und Kontrollen in diesem Bereich hat den Sektor unberechtigterweise ständig auf der Anklagebank als "Umweltverschmutzer" verharren lassen, obwohl es sehr viele Betriebe gibt, die exzellent mit Nährstoffen umgehen. Sie wurden und werden bestraft, weil man nicht gewillt war, diejenigen zu sanktionieren, die es nicht gut machen können oder wollen.
Wenn nun die skizzierten Änderungen für die DüV 2020 und eine ebenso ambitionierte StoffBilV kämen (für alle verbindlich und mit schmerzhaften Sanktionen bei Fehlverhalten), dann bräuchte es wohl kaum noch eine "Ackerbaustrategie" des BMEL. Denn es würde sich sehr schnell das Know-How und die Anpassungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Unternehmen gemeinsam mit der Beratung unter Beweis stellen. Anpassung der Fruchtfolgegestaltung, Einsatz neuer Technologien, neue Kooperationsmodelle zwischen Ackerbau- und Tierhaltungsbetrieben mit z.B. gemeinsamer Flächennutzung zur Erweiterung des Anbauspektrums der Kulturarten – all das würde Innovationen freisetzen und gleichzeitig die Landwirtschaft aus die Rolle des "Angeklagten" im Gewässerschutz verschwinden lassen. Deshalb ist die Politik gefordert, dieses klare und zuverlässige Zeichen auch mit der StoffBilV für die Planungssicherheit der Betriebe zu setzen.
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