Winterdienst. Das müssen Sie beachten
Der Winter hat sich örtlich schon angekündigt und viele Landwirte räumen im Kundenauftrag Parkplätze oder Straßen der Gemeinden von Eis und Schnee. Was rechtlich und steuerlich gilt, erklärt Ernst Gossert.
Viele Landwirte erzielen im Winter mit Schneeräum- und Streudiensten zusätzliche Einnahmen. Wer mit seinem Schlepper für Kommunen oder private Auftraggeber unterwegs ist, verlässt jedoch den klassischen Bereich der Landwirtschaft – und löst damit eine ganze Reihe steuerlicher und außersteuerlicher Konsequenzen aus. Eine präzise Einordnung ist wichtig, um spätere Konflikte mit Finanzamt, Zoll und Aufsichtsbehörden zu vermeiden.
Gefahr der Abfärbung
Entscheidend ist zunächst die ertragsteuerliche Einordnung. Landwirtschaft ist die Erzeugung von Pflanzen und Tieren im Rahmen der Bodenbewirtschaftung. Von dieser Urproduktion zu trennen ist der Dienstleistungsbereich, bei dem Landwirte in Konkurrenz zu Gewerbebetrieben treten. Allerdings gehören schon immer bestimmte landwirtschaftsnahe Dienstleistungen zum »grünen Bereich«. Solange die Einnahmen aus dem Winterdienst zusammen mit anderen überbetrieblichen Maschinenleistungen die sogenannte 1/3-Umsatzgrenze nicht überschreiten und absolut unter 51 500 € netto bleiben, gelten sie weiterhin als landwirtschaftliche Gewinne.