Personengesellschaft. Vermögen clever übertragen
Eigentum generationenübergreifend erhalten, Freibeträge optimal nutzen und die nächste Generation schrittweise einbinden – das geht etwa in Form einer eGbR oder KG. Katharina und Hermann Spils ad Wilken zeigen, wie Sie den Übergang organisieren können.
Nicht jeder landwirtschaftliche Betrieb wird von den Eigentümern selbst bewirtschaftet, aber fast jeder trägt Substanz: Land, Gebäude, Rücklagen – oft in beachtlichem Umfang. Im ersten Teil dieses Beitrags haben wir gezeigt, wie die Vermögensnachfolge in der Landwirtschaft mithilfe von Personengesellschaften gestaltet werden kann, wenn ein aktiver Betrieb an die nachfolgende Generation übergeben werden soll. Dabei standen insbesondere die schrittweise Übertragung, die Nutzung steuerlicher Freibeträge sowie die rechtssichere Einbindung der Nachfolger im Mittelpunkt.
Teil2: Vermögensnachfolge
In diesem zweiten Teil betrachten wir nun die Vermögensnachfolge bei verpachteten Betrieben oder größerem Privatvermögen. Auch hier kann die Personengesellschaft ein äußerst flexibles und vorteilhaftes Gestaltungsinstrument sein, um Vermögenswerte mit möglichst geringer steuerlicher Belastung rechtssicher und zum Wohle aller weiterzugeben.
Weitergabe verpachteter landwirtschaftlicher Betriebe und größerer Privatvermögen an die nachfolgende Generation. Im Wege des Strukturwandels wird heute längst nicht mehr jeder landwirtschaftliche Betrieb von den Eigentümern als Betriebsleiter geführt. Viele Betriebe sind verpachtet, sollen aber trotzdem auch in der nachfolgenden Generation in Familienhand bleiben. Auch kommen zum Betriebsvermögen zum Teil sonstige, erhebliche Vermögenswerte hinzu. Auch außerhalb der Landwirtschaft kann erhebliches Immobilienvermögen bestehen. In solchen Fällen hat sich die Gründung einer Familiengesellschaft bewährt, an der sowohl Eltern als auch Kinder beteiligt sind.
Durch diese Konstruktion lässt sich das Vermögen so in die Gesellschaft einbringen, dass schenkungsteuerliche Freibeträge sowie der Progressionseffekt der Einkommensteuer optimal genutzt werden können. Bereits erzielte Wertsteigerungen, beispielsweise durch die Tilgung von Verbindlichkeiten, werden den Nachfolgern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet und unterliegen anschließend nicht mehr der Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Gleichzeitig können die Gewinnbezugsrechte und Entnahmemöglichkeiten der Kinder begrenzt werden, sodass die Eltern durch die schrittweise Übertragung der Verwaltungsrechte ihre Nachkommen Stück für Stück an die Verantwortung für das Vermögen heranführen können. Durch entsprechende Verfügungsbeschränkungen und Kündigungsausschlüsse sichern die Übergebenden zudem ab, dass das gesamte Vermögen in der Hand der Familie bleibt.
Gesellschaftsform: eGbR oder KG
Bei der Weitergabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs oder von größerem Privatvermögen mittels einer Familiengesellschaft bieten sich als Rechtsform die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) oder eine Kommanditgesellschaft (KG) an. Gegenüber einer Konstellation mit einem aktiv bewirtschafteten Betrieb werden Familiengesellschaften oft schon gegründet, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Dies ermöglicht es, den schenkungssteuerlichen Freibetrag in Höhe von 400 000 € je Elternteil und Kind alle zehn Jahre neu auszunutzen und die Kinder frühzeitig an den Vermögenszuwächsen zu beteiligen.
Ein Vorteil der KG liegt darin, dass die Unterschiede zwischen der Rolle als Komplementäre und als Kommanditisten genutzt werden können. Die Eltern können als Komplementäre zunächst alleinverantwortlich die Geschäfte der Gesellschaft führen und haften als solche unbeschränkt. Die nachfolgende Generation kann als Kommanditisten hingegen von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen werden und haftet lediglich in Höhe ihrer durch die Eltern geleisteten Einlage.
Besonderheiten bei der Beteiligung Minderjähriger. Sollen Minderjährige an einer Personengesellschaft beteiligt werden, ist es in der Regel notwendig oder aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest zu empfehlen, das Familiengericht einzubeziehen. Dies kann zum einen durch die punktuelle Bestellung eines Ergänzungspflegers bei der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung eines Minderjährigen und bei Grundlagenbeschlüssen der Gesellschaft (z. B. Änderungen des Gesellschaftsvertrages und Umstrukturierungen) geschehen, der diese Geschäfte dann genehmigt. Zum anderen kann auch dauerhaft ein Zuwendungspfleger bestellt werden, der sowohl die Beteiligung als auch Grundlagenbeschlüsse genehmigt und so dazu beiträgt, spätere Konflikte zu vermeiden.
Außerdem ist zu beachten, dass bei einer Beteiligung minderjähriger Gesellschafter an einer GbR oder einer KG diese mit Erreichen der Volljährigkeit ein unbedingtes Kündigungsrecht haben.
Gestaltung des Gesellschaftsvertrags
Bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags einer Familiengesellschaft zur Weitergabe eines verpachteten landwirtschaftlichen Betriebs oder von größerem Privatvermögen müssen Sie entscheiden: Welche Vermögenswerte wandern in die Gesellschaft? Zum einen kann der landwirtschaftliche Betrieb in die Gesellschaft eingebracht werden. Darüber hinaus bietet es sich häufig an, auch sonstiges Immobilienvermögen in die Gesellschaft zu geben. Landwirtschaftliches Betriebsvermögen und Privatvermögen können Sie gemeinsam in eine Gesellschaft einbringen.
Gesellschafterbeiträge. Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags ist die Ausgestaltung der Gesellschafterbeiträge, also Vermögensbeteiligung sowie Stimm- und Gewinnbezugsrechte. Häufig wird vereinbart, die Stimmrechte zunächst überwiegend in der Hand der Eltern zu belassen und erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Entwicklung oder auch Schritt für Schritt mit wachsender Verantwortung an die Kinder zu übergeben. Die Höhe der Vermögensbeteiligung kann – unabhängig von der Verteilung der Stimmrechte – an die schenkungssteuerlichen Freibeträge angepasst werden.
Ein Beispiel
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Familiengesellschaft, in die nur Wirtschaftsgüter des Privatvermögens eingebracht wurden, belaufen sich auf insgesamt 100 000 € pro Jahr. Die Eltern verfügen gemeinsam über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 555 000 € pro Jahr, ihr Steuersatz beträgt entsprechend 45 %. Versteuern die Eltern die gesamten Einkünfte selbst, beträgt die Steuerbelastung für diese Einkünfte unter Berücksichtigung des Solidaritätszuschlages insgesamt 47 500 €.
Ihre beiden Kinder sind noch im Studium und haben kein eigenes Einkommen. Die Kinder erhalten jeweils einen Gewinnanteil von 20 %. Jedes Kind hat deshalb Einkünfte in Höhe von 20 000 € pro Jahr. Die Steuerbelastung der beiden Kinder beträgt unter Berücksichtigung des Grundfreibetrages jeweils 1 700 €, die der Eltern für diese Einkünfte 28 500 €, insgesamt beträgt sie 30 200 €. Durch diese Gestaltung kann – bis die Kinder eigene Einkünfte haben – pro Jahr eine Steuerersparnis von 17 300 € realisiert werden. Die Kinder werden nicht mehr aus versteuertem Einkommen finanziert, sondern durch Zuordnung eigener Einkünfte.
Mögliche Gestaltung einer Familiengesellschaft (in %)
| Vermögensbeteiligung | Stimmkraft | flexible Verteilung der Gewinnbezugsrechte | |
---|---|---|---|---|
zugunsten der Kinder | zugunsten der Eltern | |||
Vater | 26 | 48 | 26 | 40 |
Mutter | 26 | 48 | 26 | 40 |
Kinder | 48 | 4 | 48 | 20 |
Summe | 100 | 100 | 100 | 100 |
Gewinnbezugsrechte
Natürlich ist es grundsätzlich auch möglich, den Kindern zunächst nur einen kleinen Anteil an den Gewinnbezugsrechten zuzuweisen. Dadurch kann der Gewinn überwiegend weiter dem Lebensunterhalt der Eltern dienen und den Kindern stehen zudem nicht bereits in jungen Jahren gegebenenfalls erhebliche Geldbeträge zur Verfügung. Möglich ist es auch, Entnahmen an die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung zu knüpfen, um so den Nachfolgern zwar Gewinne zuzurechnen, die über die Steuerbelastung hinausgehenden Beträge aber in der Gesellschaft zu belassen.
Die Verteilung der Gesellschafterbeiträge und insbesondere die Gewinnbezugsrechte können für die Zukunft geändert werden. Bei der GbR können die Vertretungs- und die Geschäftsführungsbefugnis so lange wie es in der konkreten Situation sinnvoll ist bei der Elterngeneration verbleiben. So kann beispielsweise die Verwaltung eines Immobilienpools auch durch eine schrittweise Übergabe der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis erfolgen, ggf. unter Einbindung eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte. In der Rechtsform einer KG, bei der die Elterngeneration als Komplementäre und die Nachfolgegeneration als Kommanditisten beteiligt sind, stehen die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis ohnehin allein den Eltern zu, durch Prokuraerteilung können Handlungsvollmachten für die Kommanditisten erreicht werden.
Weitere gesellschaftsvertragliche Regelungen. Neben dem einzubringenden Vermögen und den Gesellschafterbeiträgen werden weitere Punkte im Gesellschaftsvertrag geregelt, insbesondere um den Erhalt des Vermögens in der Hand der Familie zu sichern. Dazu gehören eine Rückforderung der Schenkung bei Insolvenz und auch bei einer Heirat ohne Modifizierung oder Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie ein Verzicht auf erbrechtliche Ansprüche in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen. Alternativ ist auch die Vereinbarung einer entsprechenden Güterstandsklausel möglich. Außerdem kann mithilfe einer qualifizierten Nachfolgeklausel sichergestellt werden, dass nachfolgende Gesellschafter nur direkte Nachkommen der Familie sein können. Auch kann die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses für unbegrenzte Zeit oder auch bis zum Tod der Eltern ausgeschlossen werden.
Erbrechtliche Gestaltung
Neben den gesellschaftsrechtlichen Regelungen ist es unerlässlich, die erbrechtliche Nachfolge an die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags anzupassen. Jene Personen, die im Gesellschaftsvertrag als Nachfolger vorgesehen sind, müssen auch im Testament bedacht werden.
Die Gründung einer Familienpersonengesellschaft hat den entscheidenden Vorteil, dass das Vermögen flexibel und schrittweise an die nächste Generation übertragen werden kann. Dies ermöglicht nicht nur eine gerechte Verteilung und Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge, sondern sichert auch die finanzielle Absicherung der Eltern im Alter.
Im Vergleich zu Alternativen wie der direkten Einzelübertragung von Immobilien oder landwirtschaftlichen Flächen bietet die Gestaltung mit einer Familiengesellschaft den Vorteil, dass das Vermögen als Ganzes in der Familie bleibt. Einzelübertragungen können hingegen zu unflexiblen Verteilungen führen, die nicht nur steuerlich nachteilig sind, sondern auch die langfristige Bewirtschaftung erschweren, weil die Nachfolger jederzeit frei über die erhaltenen Vermögenswerte verfügen könnten. Auch die Gründung einer Familienstiftung ist denkbar, doch diese ist meist zu unflexibel, da die Satzung und der Stiftungszweck nur schwer verändert werden können.
Insgesamt bietet eine Familiengesellschaft daher eine ausgewogene Lösung, um einerseits die finanzielle Absicherung der Eltern im Alter zu sichern und die steuerlichen Aspekte zu berücksichtigen und gleichzeitig den Fortbestand des Familienvermögens langfristig zu sichern.
Fazit: Nachfolge früh planen
Die Gründung einer Personengesellschaft zur Regelung der Vermögensnachfolge – sei es für den aktiv bewirtschafteten Betrieb, verpachtete Betriebe oder auch größeres Privatvermögen – bietet in der Praxis viele Vorteile. Durch diese flexible Gestaltung ist es möglich, schenkungssteuerliche Freibeträge mehrfach auszuschöpfen und den Übergabeprozess in mehreren Schritten zu gestalten. Landwirte können so sicherstellen, dass ihr Lebenswerk gerecht, verlässlich und mit möglichst geringer steuerlicher Belastung an die nächste Generation weitergegeben wird.
Damit sich die Vorteile der Gründung einer Familiengesellschaft auch voll entfalten können, ist es wichtig, die Gesellschaft möglichst frühzeitig zu gründen, idealerweise lange vor dem Ruhestand des Übergebenden. Wenden Sie sich deshalb so früh wie möglich an einen spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt. So schaffen Sie die Basis für eine reibungslose Übergabe und können den Übergangsprozess gemeinsam mit beiden Generationen gut vorbereiten. Eine gut geplante Nachfolge sichert nicht nur die finanzielle Zukunft, sondern auch den Fortbestand des Familienbetriebs.