Waldrecht. Zwischen Rechten und Pflichten
Sie wollen Holz einschlagen, der Spaziergänger sucht Erholung: Die verschiedenen Funktionen, die Wälder übernehmen, machen es nicht leicht, alles unter einen Hut zu bringen. Christian Mühlhausen zeigt, was Waldbesitzer dürfen und wozu sie verpflichtet sind.
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Wie Eigentümer von landwirtschaftlichen Flächen oder Wohngrundstücken gewisse Rechten und Pflichten haben, gilt das auch und besonders für Waldbesitzer. Was dürfen Sie und was nicht? »Es gibt in Deutschland ein flächendeckendes System der forstfachlichen Beratung, das jeder Waldbesitzer in Anspruch nehmen kann, um seinen Wald rechtskonform zu pflegen und zu entwickeln«, sagt Johannes Schmitt, Geschäftsführer des Deutschen Forstwirtschaftsrates.
Bund gibt Rahmen vor
Bei den meisten Regelungen rund um den Wald gibt der Bund den rechtlichen Rahmen vor. In diesem können sich die Bundesländer mit ihren Landeswaldgesetzen bewegen und die einzelnen Aspekte regionenspezifisch im Detail regeln. Zentraler Baustein der meisten den Wald betreffenden Regeln ist das 1975 erlassene Bundeswaldgesetz. Grundsätzlich geht es in diesem Regelwerk vor allem darum, einen Ausgleich zwischen den mitunter konkurrierenden Interessen zu schaffen (z. B. Nutzfunktion, Schutz- und Erholungsfunktion).
Klarheit für jeden Einzelnen bringt aber immer nur der Blick ins Landeswaldgesetz. Das Bundeswaldgesetz habe sich in den vergangenen 50 Jahren bewährt, sagt Schmitt vor dem Hintergrund, dass die Novelle dieses Gesetzes im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbart ist, bisher bekannte Inhalte dieser Novelle aber auf massiven Widerstand der Branche stößt: »Das, was im November 2023 an die Öffentlichkeit kam, ging in die entgegengesetzte Richtung von dem, was wir jetzt brauchen«, sagt Schmitt (siehe Kasten).
Umstrittene Novellierungspläne
Im Koalitionsvertrag der Berliner Ampelregierung ist unter anderem die Novelle des Bundeswaldgesetzes vereinbart. Ziel ist es, die Wälder klimaresilienter und naturnäher zu machen. Der Referentenentwurf, der im November 2023 öffentlich wurde, sorgte für großes Kopfschütteln in der Branche. Unter anderem ist davon die Rede, dass die Wälder künftig aus standortgerechten »weit überwiegend heimischen« Baumarten gebildet werden sollen. Das dürfte die klimagerechte Anpassung der Wälder durch ihre Besitzer mit bewährten fremdländischen Arten wie Roteiche, Edelkastanie, Baumhasel, Douglasie und weiteren empfohlenen Exoten deutlich erschweren. Auch der Kahlschlag soll neu geregelt, enger gefasst und strenger reglementiert werden.
Die Branche hat unter anderem mit der Kampagne »Finger weg vom Waldgesetz« reagiert und ein Gutachten in Auftrag gegeben. Letzteres hielt den Entwurf sogar für verfassungswidrig, weil er gegen zentrale Grundrechte verstoße, etwa die auf Eigentum und Berufsfreiheit, und das geplante Gesetz die Sozialpflichtigkeit des Eigentums überdehne. Außerdem seien die neu eingeführten Strafvorschriften eine »massive Verschärfung der Rechtslage« und verstießen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Schließlich zweifelt das Gutachten die Begründung der Novellierung an. Denn der Entwurf erbringe an keiner Stelle den Beweis, dass das geltende Gesetz nicht geeignet sei, den Herausforderungen gewachsen zu sein.
Johannes Schmitt, Geschäftsführer des Deutschen Forstwirtschaftsrates, sagt zum Entwurf: »Mehr Vorgaben, mehr Bürokratie, Misstrauen und definierte Straftaten anstatt Förderung des aktiven Handelns sowie Vertrauen gegenüber den Forstleuten und Waldbesitzern, die über ihre Generationen unsere Wälder gestaltet haben.« Man wehre sich als Branche nicht dagegen, das Gesetz weiterzuentwickeln und an neue Erfordernisse anzupassen. Aber das bisher Bekannte ginge genau ins Gegenteil.
Mittlerweile hat das BMEL den Entwurf überarbeitet und unter anderem die Straftatbestände entfernt, die Regeln zu Kahlschlägen vereinfacht sowie Ökologie, Erholung und Waldwirtschaft gleichberechtigt nebeneinander gestellt. Ob es tatsächlich eine Novelle geben wird oder das Vorhaben im Sande verläuft, ist derzeit noch nicht klar.
Nutzungsrecht und Walderhalt
Die gute Nachricht, so selbstverständlich sie auch klingen mag: Wer Wald besitzt, darf ihn explizit nicht nur bewirtschaften (also nutzen), sondern soll dies per Gesetz sogar. Die Prämisse dabei lautet allerdings: »ordnungsgemäß und nachhaltig«. Wer also langfristig und nicht durch Kalamitäten bedingt deutlich mehr Holz aus seinem Wald nutzt als nachwächst, handelt rechtswidrig. Das betont auch ein Sprecher des Bundeslandwirtschaftsministeriums: Es liege im Interesse jedes Waldbesitzers, seinen Wald auch für die folgenden Generationen zu erhalten. Der Gesetzgeber wolle so wenig Vorgaben wie nötig zur Art und Intensität der Nutzung machen. Eine Nutzung, die auf Dauer dazu führt, dass der Wald geschädigt wird oder seine Leistungsfähigkeit (Zuwachs) einbüßt, wäre aber nicht nachhaltig. Es könne zwar auch bei einer nachhaltigen Bewirtschaftung Situationen geben, in denen mehr Holz entnommen werde, als in den nächsten Jahren pro Hektar nachwachse: Zum Beispiel dann, wenn die Bäume die gewünschte Zielgröße (Zielstärke) erreichen und damit »erntereif« sind oder die Verjüngung des Waldes eine stärkere Auflichtung des Altbestandes erfordert. Aber auch hier gelte, dass eine sehr starke Auflichtung unter Umständen bereits als Kahlschlag zu werten ist und von der zuständigen Behörde zu genehmigen wäre. Hier haben die Länder unterschiedliche Regelungen. Deshalb sollten sich Waldbesitzer gut informieren, welche Vorgaben in ihrem Land gelten. Der Bund verpflichtet nämlich die Länder, in ihrer Gesetzgebung den Waldbesitzern die Verpflichtung aufzuerlegen, kahl geschlagene Waldflächen oder verlichtete Bestände in angemessener Frist wieder aufzuforsten oder zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt. Deutlich macht der Bund auch, dass bei der Bewirtschaftung die Funktion des Waldes »als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte« angemessen zu berücksichtigen ist.
Dass der Besitzer seinen Wald bewirtschaften soll, heißt jedoch nicht, dass er das auch muss. Wer seinen Wald sich selbst überlassen möchte, darf dies mit Einschränkungen in besonders ausgewiesenen Wäldern sowie bei Kalamitäten durchaus tun. Das bestätigt das BMEL. Im Bundeswaldgesetz gibt es keine Pflicht zur Bewirtschaftung im Sinne einer Erzeugung und Nutzung von Holz. Das Gesetz schreibt nur vor, dass im Falle einer Bewirtschaftung diese »ordnungsgemäß und nachhaltig« zu erfolgen hat. Der Wald kann aber auch ungenutzt bleiben. Das entbindet den Waldbesitzer allerdings nicht davon, Gefahren, die von seinem Wald ausgehen, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu beseitigen (z. B. geschädigte Bäume entlang von Wegen und Straßen).
Der Bund greift im Rahmen des Bundeswaldgesetzes dennoch in die Eigentumsrechte ein. Denn die Länder werden ermächtigt, Schutz- und Erholungswälder auszuweisen und damit die Bewirtschaftung zu beschränken und sogar gewisse forstliche Maßnahmen durchzuführen, wenn dies der Allgemeinheit dient (z. B. Lawinen- und Erosionsschutz). Bei einem ausgewiesenen Erholungsgebiet kann der Waldbesitzer sogar verpflichtet werden, die Errichtung und Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen zu dulden. Außerdem bedarf in solchen Schutzwäldern der Kahlschlag einer Zustimmung der Forstbehörde. Grundsätzlich ist er nicht verboten, wenngleich das Bundesnaturschutzgesetz als Ziel ausgibt, Wälder ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Großflächig abgestorbene Bäume, wie sie bei Sturm- und Käferereignissen auftreten, bilden eine Sondersituation. Für viele kleine Waldbesitzer ist ein Kahlschlag häufig auch die einzige Möglichkeit, eine Mindestmenge an Holz für den Verkauf zusammenzubringen. Zudem erfordert die großflächige Begründung typischer Lichtbaumarten wie Eiche und Lärche regelrechte kahlschlagähnliche Strukturen, um genügend Licht in die Bestände zu bringen sowie die Humusauflage zu aktivieren und zu mineralisieren. Dem entgegen stehen die Grundsätze des naturgemäßen, auf Kontinuität angelegten Waldbaus, der fehlende Schutz der Setzlinge vor Frost und Sonne durch ältere Bäume sowie die drohende Verunkrautung der Vegetation, vor allem durch Gräser und Brombeeren.
Einen weiteren großen und zunehmend bedeutenden Hebel bei der Waldbewirtschaftung hat die Naturschutzgesetzgebung. Während es für Waldbesitzer noch halbwegs verständlich ist, dass eine Bewirtschaftung in ausgewiesenen Naturschutzgebieten sehr schonend und eingeschränkt zu erfolgen hat, sind die teils massiven Einschränkungen der Baumartenwahl bei zu erfolgenden Pflanzungen in Landschaftsschutzgebieten nicht immer nachvollziehbar.
Auch die großflächigen FFH-Schutzgebietsausweisungen in Waldgebieten, die einen guten Erhaltungszustand des zu schützenden Lebensraums notwendig machen, sind vielerorts zu spüren: Was beispielsweise tun in einem FFH-Buchenwaldlebensraumtyp, wenn dort die Buche großflächig abstirbt, weil sie an dem Standort nicht klimastabil ist und sich andere Baumarten breit machen? In solchen Situationen kommt ein Waldbesitzer häufig unverschuldet mit dem Verschlechterungsverbot in Konflikt.
Eine sehr wichtige Pflicht für Waldbesitzer ist, das Betreten durch Erholungssuchende zu dulden. Die Benutzung geschieht allerdings auf eigene Gefahr. Das gilt vor allem für sogenannte »waldtypische Gefahren« (Stolperfallen in Form von Bodenunebenheiten, Zeckenbisse oder herabfallendes Totholz mitten im Bestand). Hier spielt eine weitere Verpflichtung hinein, nämlich die Verkehrssicherungspflicht: Während sich Eigentümer in halbwegs normalen Waldgebieten ohne großen Erholungsandrang kaum Gedanken machen müssen über herabfallendes Totholz, sieht es an befahrbaren Wegen, geschaffenen oder geduldeten Wanderwegen sowie an Erholungseinrichtungen schon anders aus. Waldbesitzer sind gut beraten, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen, da eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht zum Beispiel auch an angrenzenden öffentlichen Straßen besteht. Hier kann es sinnvoll sein, regelmäßige Baumkontrollen mit dem betreuenden Förster durchzuführen und diese auch für den Schadenfall zu dokumentieren.
Die Bürgerfreiheit im Wald hat aber auch Grenzen. So ist laut Bundeswaldgesetz beispielsweise das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Wald nur auf Straßen und Wegen gestattet. Als solche werden diese bezeichnet, wenn sie ganzjährig nutz- und befahrbar sind. Das ist bei den meisten Rückewegen nicht der Fall. Auch hier regeln die Länder wieder Einzelheiten, etwa eine Mindestbreite dieser Wege, und können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen. Dass Waldbesucher beispielsweise im Wald nicht zelten, gesperrte Wege mit dem Auto befahren, ihren Hund beerdigen, gewerblich Pilze oder Bärlauch ernten dürfen, versteht sich von selbst. Dies wird auch von weiteren Gesetzen wie dem Bundesnaturschutzgesetz und dessen Landesgesetzen geregelt.