Güllelagerung. Künftig nur abgedeckt?
Behälter zur Lagerung von Gülle müssen ab Dezember eine Abdeckung haben. Was zählt dazu? Reicht eine Schwimmschicht, muss es eine Folie oder ein Zeltdach sein? Und welche Kosten entstehen?
Bis 1. Dezember 2026 müssen »BImSch‑Betriebe« ihre offenen Gülle- und Gärrestbehälter so ausrüsten, dass eine erhebliche Emissionsminderung gegenüber einem offenen Behälter erreicht wird. Möglichkeiten dafür sind entweder eine feste Abdeckung oder technisch gleichwertige Alternativen (z. B. Schwimmfolien, Granulate etc.). Damit endet eine fünfjährige Übergangsfrist. Grundlage ist die bis heute gültige Fassung der TA Luft 2021 die beinhaltet, dass die Lagerung von Gülle oder Gärresten so erfolgen muss, dass Ammoniak- und Geruchsemissionen um mindestens 90 %, bzw. in Altanlagen um mindestens 85 %, im Vergleich zu offenen Behälter verringert werden. Noch verhindern könnte die Abdeckungspflicht eine Verwaltungsvorschrift, die aber bisher nur als Referentenentwurf vorliegt (Kasten “Referentenentwurf”).
Die Nachrüstung bestehender Güllebehälter kann vor allem mit festen Abdeckungen wie Zeltdächern oder Schwimmfolien erfolgen. Dies bedeutet aber für viele Betriebe nicht nur hohe Investitionskosten, sondern auch aufwendige technische Prüfungen, z. B. wegen der Statik, und erforderliche Genehmigungen.
Senken von Emissionen
Serie. In unserer Serie zur Minderung von Treibhausgasemissionen (THG) stellen wir verschiedene Möglichkeiten vor, die Höhe der THG zu senken, die Auswirkung dieser Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten.
Siehe auch:
THG-Minderung. Welche Maßnahmen sind wirkungsvoll?
THG-Minderung. Praxistipps für einen niedrigeren Methanausstoß