Güllelagerung. Künftig nur abgedeckt?
Behälter zur Lagerung von Gülle müssen ab Dezember eine Abdeckung haben. Was zählt dazu? Reicht eine Schwimmschicht, muss es eine Folie oder ein Zeltdach sein? Und welche Kosten entstehen?
Bis 1. Dezember 2026 müssen »BImSch‑Betriebe« ihre offenen Gülle- und Gärrestbehälter so ausrüsten, dass eine erhebliche Emissionsminderung gegenüber einem offenen Behälter erreicht wird. Möglichkeiten dafür sind entweder eine feste Abdeckung oder technisch gleichwertige Alternativen (z. B. Schwimmfolien, Granulate etc.). Damit endet eine fünfjährige Übergangsfrist. Grundlage ist die bis heute gültige Fassung der TA Luft 2021 die beinhaltet, dass die Lagerung von Gülle oder Gärresten so erfolgen muss, dass Ammoniak- und Geruchsemissionen um mindestens 90 %, bzw. in Altanlagen um mindestens 85 %, im Vergleich zu offenen Behälter verringert werden. Noch verhindern könnte die Abdeckungspflicht eine Verwaltungsvorschrift, die aber bisher nur als Referentenentwurf vorliegt (Kasten “Referentenentwurf”).
Die Nachrüstung bestehender Güllebehälter kann vor allem mit festen Abdeckungen wie Zeltdächern oder Schwimmfolien erfolgen. Dies bedeutet aber für viele Betriebe nicht nur hohe Investitionskosten, sondern auch aufwendige technische Prüfungen, z. B. wegen der Statik, und erforderliche Genehmigungen.
Senken von Emissionen
Serie. In unserer Serie zur Minderung von Treibhausgasemissionen (THG) stellen wir verschiedene Möglichkeiten vor, die Höhe der THG zu senken, die Auswirkung dieser Maßnahmen und die damit verbundenen Kosten.
Siehe auch:
- THG-Minderung. Welche Maßnahmen sind wirkungsvoll?
- THG-Minderung. Praxistipps für einen niedrigeren Methanausstoß
- Güllelkagerung. Künftig nur abgedeckt?
- Emissionen. Was bringen Güllezusätze?
Was können Landwirte tun?
Sind ihre Stallanlagen von den neuen Vorgaben betroffen, sollten sie die Verhältnismäßigkeit möglicher behördlicher Anordnungen genau prüfen. Eine Nachrüstung kann unverhältnismäßig sein, wenn sie technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich nicht tragbar ist – etwa bei hohen Kosten, bei einer geplanten Betriebsaufgabe oder beim Umbau zum Tierwohlstall mit abweichenden Vorgaben.
In solchen Fällen kann eine Pflicht zur Nachrüstung entfallen. Die Betriebe müssen dies allerdings im Anhörungsverfahren gut begründen, zum Beispiel durch Gutachten oder betriebswirtschaftliche Nachweise. Dieses Verfahren ist grundsätzlich gesetzlich vorgeschrieben, bevor eine nachträgliche behördliche Anordnung erlassen wird.
Reicht eine Schwimmschicht zur Emissionsminderung? Darum ging es in einer Untersuchung des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Sachsen. Darin wurde untersucht, ob und unter welchen Bedingungen natürliche Schwimmschichten bei der Lagerung von Rindergülle oder -gärresten die geforderte Emissionsminderung bei Altanlagen hinsichtlich Ammoniak und Geruch erreichen können (Übersicht).
Bei Rindergülle reduzierte eine geschlossene Schwimmschicht von über 10 cm die Ammoniakemissionen um etwa 95 %. Dünnere Schwimmschichten erzielten eine durchschnittliche Minderung von 64 % (5 – 10 cm) bzw. 60 % (unter 5 cm). Die Ergebnisse der ebenfalls durchgeführten Geruchsmessungen ergaben für Rindergülle mit einer Schwimmschicht eine Geruchsminderung von 94 % und bei Rindergärrest war es eine Minderung von 98 %. Ebenso konnte belegt werden, dass selbst dünne Schwimmschichten effektive Barrieren gegen Gerüche darstellen können. Die Messungen bestätigen ebenfalls die geringere Geruchsintensität von Gärresten im Vergleich zu Gülle.
Die Bundesländer entscheiden individuell, ob sie eine Schwimmschicht auf dem Güllebehälter als ausreichend emissionsmindernd erachten. In der Umweltministerkonferenz (UMK) im vergangenen November konnten sich die Teilnehmer nicht auf bundeseinheitliche Erleichterungen beim Abdecken von Lagern für Rindergülle einigen. Thüringen konnte sich mit seinem Vorschlag, die Schwimmschicht bei Rindergülle als ausreichend anzuerkennen, nicht durchsetzen. Allerdings haben bereits einige der Bundesländer reagiert und individuelle Ausnahmeregelungen erarbeitet:
Doch noch eine Chance auf Verlängerung?
Referentenentwurf. Der Gesetzgeber könnte den Tierhaltern doch noch einen Aufschub gewähren. Denn es liegt ein Referentenentwurf für eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu den »Besten verfügbaren Techniken« (BVT‑Schlussfolgerungen) vor.
Darin wird vorgeschlagen, dass die Umsetzungsfristen der TA Luft für bestimmte emissionsmindernde Maßnahmen in Altanlagen – dazu zählen auch Anforderungen an Güllelager – bis Ende 2029 verlängert werden sollen.
Der Referentenentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung, die parallel zur Länder- und Verbändeanhörung stattfindet. Der Vorschlag wurde zudem mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) abgestimmt, teilte das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) mit.
- In Sachsen hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) per Erlass den Immissionsschutzbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten eine Handlungsanleitung des LfULG vorgeschrieben. Sie hält Empfehlungen für Anlagenbetreiber, wie die Schwimmschicht als Minderungsmaßnahme anerkannt wird.
- Thüringen erkennt ebenfalls die natürliche Schwimmschicht als alternative TA Luft‑Minderungsmaßnahme an; dies wurde per Erlass konkretisiert. Das gilt vor allem, wenn »andere Abdeckungen nicht praktikabel oder unverhältnismäßig« sind.
- Schleswig‑Holsteins Umweltministerium hat ebenfalls per Erlass anerkannt, dass die natürliche Schwimmschicht bei bestehenden Rinderbetrieben als Möglichkeit zur Emissionsminderung gilt. Für neue Anlagen reicht das jedoch nicht: Hier müssen Betreiber weiter eine Abdeckung installieren.
Auch in weiteren Bundesländern sind Verordnungen und Erlässe zur Schwimmschicht derzeit noch in der Diskussion. In einigen Ländern, wie z. B. Mecklenburg-Vorpommern, gilt eine Schwimmschicht oder Strohabdeckung aber derzeit nicht als ausreichend.
Als wichtige Maßgaben zur Umsetzung auf betrieblicher Ebene werden in den Erlässen der Bundesländer, die eine Schwimmschicht anerkennen, beispielsweise diese Anforderungen genannt:
- Die Schwimmschicht muss mindestens 10 cm dick und geschlossen sein.
- Eine Unterspiegelbefüllung (Einlass etwa 50 cm über Boden) ist Pflicht.
- Das hygienische Homogenisieren der Gülle ist auf ein Minimum zu begrenzen (maximal zweimal jährlich) und darf nur in Verbindung mit der vollständigen Entleerung des Lagerbehälters erfolgen.
- Stroh oder Strohmehl (aus Einstreu) fördern die Bildung einer stabilen Deckschicht, während Pumpzusätze vermieden werden sollten.
- Für jede Anlage muss eine Betriebsanweisung erstellt werden, in der unter anderem Maßnahmen zur Bildung, Erhaltung und Kontrolle der Schwimmschicht aufgeführt werden. Zudem sind die Verantwortlichkeiten zu benennen.
- Als Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden müssen die Betriebe eine Dokumentation anzulegen. Diese beinhaltet für jeden Behälter ein separates Protokoll mit Bild. In ihrer Handlungsanleitung empfiehlt das LfULG eine monatliche Kontrolle und Dokumentation der Schwimmschicht. Dem Betrieb sollte also bewusst sein, dass dadurch zusätzlicher Arbeits- und Verwaltungsaufwand entsteht. Aber er lässt sich mit guter Vorbereitung und regelmäßiger Kontrolle problemlos bewältigen.
Fazit
Bis Ende 2026 stehen BImSch‑Betriebe unter erheblichem Umsetzungsdruck, ihre Gülle- und Gärrestlager technisch so auszurüsten, dass die in der TA Luft geforderte Emissionsminderung erreicht wird – in der Praxis meist durch feste Abdeckungen oder gleichwertige Systeme. Eine mögliche Fristverlängerung existiert bislang nur als Referentenentwurf. Gleichzeitig zeigen die sächsischen LfULG‑Untersuchungen, dass stabile natürliche Schwimmschichten bei Rindergülle die geforderte Minderung leisten können, was einige Bundesländer (u. a. Sachsen, Thüringen, Schleswig‑Holstein) bereits per Erlass aufgreifen – allerdings gibt es Auflagen zu Schichtdicke, Befüllung, Rührhäufigkeit und Dokumentation. Für Landwirte bedeutet das: Sie müssen frühzeitig klären, ob ihr Betrieb von der TA Luft Pflicht betroffen ist, welche Lösungen im eigenen Bundesland anerkannt werden und ob eine Nachrüstung im Einzelfall verhältnismäßig ist.