Winterdienst. Das müssen Sie beachten
Der Winter hat sich örtlich schon angekündigt und viele Landwirte räumen im Kundenauftrag Parkplätze oder Straßen der Gemeinden von Eis und Schnee. Was rechtlich und steuerlich gilt, erklärt Ernst Gossert.
Viele Landwirte erzielen im Winter mit Schneeräum- und Streudiensten zusätzliche Einnahmen. Wer mit seinem Schlepper für Kommunen oder private Auftraggeber unterwegs ist, verlässt jedoch den klassischen Bereich der Landwirtschaft – und löst damit eine ganze Reihe steuerlicher und außersteuerlicher Konsequenzen aus. Eine präzise Einordnung ist wichtig, um spätere Konflikte mit Finanzamt, Zoll und Aufsichtsbehörden zu vermeiden.
Gefahr der Abfärbung
Entscheidend ist zunächst die ertragsteuerliche Einordnung. Landwirtschaft ist die Erzeugung von Pflanzen und Tieren im Rahmen der Bodenbewirtschaftung. Von dieser Urproduktion zu trennen ist der Dienstleistungsbereich, bei dem Landwirte in Konkurrenz zu Gewerbebetrieben treten. Allerdings gehören schon immer bestimmte landwirtschaftsnahe Dienstleistungen zum »grünen Bereich«. Solange die Einnahmen aus dem Winterdienst zusammen mit anderen überbetrieblichen Maschinenleistungen die sogenannte 1/3-Umsatzgrenze nicht überschreiten und absolut unter 51 500 € netto bleiben, gelten sie weiterhin als landwirtschaftliche Gewinne.
Voraussetzung ist zudem, dass die eingesetzten Maschinen im eigenen Betrieb in nennenswertem Umfang genutzt werden; liegt der Eigenanteil unter 10 %, entsteht automatisch ein gewerblicher Bereich. Werden die Grenzen nachhaltig über mehrere Jahre verletzt, eröffnet der Landwirt ab dem vierten Jahr einen eigenständigen Gewerbebetrieb – mit separater Gewinnermittlung und der Pflicht zur Zahlung von Gewerbesteuer, sofern die Gewinne hoch genug ausfallen.
Auch bei der Umsatzsteuer ist Vorsicht geboten
Denn hier wird anders gerechnet und Dienstleistungen an Nichtlandwirte – dazu zählen Kommunen, Gewerbebetriebe und Privatpersonen – können nicht pauschal versteuert werden. Der pauschalierende Landwirt muss deshalb bereits ab dem ersten Euro 19 % Umsatzsteuer abführen. Pauschalierungsfähig sind neben der Urproduktion nur solche Dienstleistungen, bei denen Sie mit Ihren Maschinen landwirtschaftliche Dienstleistungen für andere Landwirte erbringen. Die dabei eingesetzten Maschinen müssen zum »normalen Ausrüstungsbestand« gehören und im eigenen Betrieb Verwendung finden. Das Schneeräumen gehört somit eindeutig nicht zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die in die Pauschalierung fallen.
Die Kfz-Steuer
Beim Thema Kfz-Steuer bleibt das grüne Kennzeichen erhalten, wenn Sie Winterdienst im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verrichten. Räumen Sie hingegen für Supermärkte, Industriebetriebe oder Privatkunden, sind die Fahrten grundsätzlich steuerpflichtig. Möglich bleibt aber, die Traktoren nur für den jeweiligen Einsatzzeitraum – mindestens einen Monat – zu versteuern. Voraussetzung dafür ist eine vorherige Meldung beim Hauptzollamt.
Die weiteren Anforderungen
Zusätzlich stellen sich verkehrsrechtliche Fragen. Landwirte dürfen Winterdienst grundsätzlich mit den Führerscheinklassen L und T ausführen, unabhängig vom Auftraggeber. Nur bei Fahrzeugen, die schneller als 60 km/h zugelassen sind, etwa einem Unimog oder Fastrac, ist die Klasse C/CE erforderlich; hier kann auch eine Berufskraftfahrerqualifikation notwendig werden.
Beim Abtransport von Schnee handelt es sich um Güterbeförderung, die eine Genehmigung des Landkreises erforderlich machen kann. Wird der Transport als Teil der Räumungsleistung erbracht, handelt es sich unter Umständen um Werkverkehr, der beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden ist. Das Streugut selbst gilt als Betriebsmittel, dessen Ausbringen keine Beförderungsleistung darstellt – beim Transport des Materials muss jedoch an eine mögliche Lkw-Maut gedacht werden. Fahrtenschreiber sind in der Regel nicht erforderlich, und auch Lenk- und Ruhezeiten müssen im Rahmen des Winterdienstes von Schlepperfahrern nicht eingehalten werden.
Kenntlichmachung und Ausrüstung der Fahrzeuge. In der Praxis setzen Landwirte und Lohnunternehmen überwiegend Traktoren ein, die dank Breitreifen bis zu 3 m breit sein dürfen (35. Ausnahme-VO StVZO). Für Schneeräumgeräte selbst gelten hingegen keine expliziten Abmessungsgrenzen – ein Räumschild darf also breiter sein.
Für den Winterdienst gelten zudem besondere Vorgaben aus § 30 StVZO. Fahrzeuge müssen mit einer oder mehreren gelben Rundumleuchten ausgerüstet sein. Werden die Frontscheinwerfer durch das Schneeräumgerät verdeckt, sind hochgesetzte Zusatzscheinwerfer erforderlich; eingeschaltet werden darf immer nur ein Scheinwerferpaar. Befinden sich diese Zusatzscheinwerfer im Dachbereich, ist die Geschwindigkeit auf maximal 30 km/h begrenzt. Ragen Schneeräumgeräte seitlich mehr als 400 mm über die Begrenzungs- und Schlussleuchten des Fahrzeugs hinaus, müssen sie eigene Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Rückstrahler besitzen. Gleiches gilt, wenn die Beleuchtung durch Anbaugeräte wie Streugutstreuer verdeckt wird: In diesem Fall ist die Beleuchtung am Gerät zu wiederholen.