Biogas: Wie sieht die Zukunft aus?
Das Biomassepaket zwingt Betreiber von Biogasanlagen zum Umdenken: Weniger Volllaststunden, mehr Leistung, höhere Anforderungen an Speicher und Technik. Helmut Loibl zeigt, wie sich Bestandsanlagen anpassen lassen.
Seit Oktober 2025 gilt das sogenannte Biomassepaket im EEG. Damit will die Politik der Biogasbranche eine Zukunft bieten – allerdings unter deutlich veränderten Vorzeichen. Die zentrale Vorgabe lautet: Strom soll nur dann erzeugt werden, wenn er tatsächlich gebraucht wird. Für neue Anlagen, Satelliten-BHKW und Bestandsanlagen in der Ausschreibung bedeutet das einen grundlegenden Wandel. Der Anlagenbetrieb wird sich deutlich von der bisherigen Praxis unterscheiden.
Überblick: Biomassepaket
Das Biomassepaket hat zumindest für die Jahre 2025 und 2026 das Ausschreibungsvolumen deutlich erhöht. Dadurch erhalten nicht nur mehr Anlagen einen Zuschlag, auch die Gebotspreise haben spürbar angezogen. So lag das letzte bezuschlagte Gebot in der April-Ausschreibung 2025 noch bei gut 17 Ct/kWh, in der Oktober-Runde – erstmals unter den neuen Rahmenbedingungen – bei 19,48 Ct/kWh. Sollte der Gesetzgeber, wie es erste Entwürfe und Signale aus dem Bundeswirtschaftsministerium nahelegen, diesen Kurs im künftigen EEG fortsetzen und die Volumina weiter anheben, wäre dies für die Branche äußerst positiv.
Erhöht wurde der Flexibilitätszuschlag von bisher 65 auf 100 €/kW installierter Leistung. Voraussetzung ist, dass die Anlage in mindestens 4.000 Viertelstunden jährlich mit mindestens 85 % ihrer installierten Leistung betrieben wird.
Deutlich verschärft wurde die Regelung zur sogenannten Höchstbemessungsleistung. Zu Beginn des Vergütungszeitraums werden maximal 11.680 Betriebsviertelstunden mit der EEG-Marktprämie vergütet. Dieser Wert sinkt im weiteren Verlauf schrittweise um jeweils 500 Betriebsviertelstunden. Rechnerisch entspricht das anfangs einer Höchstbemessungsleistung von maximal 33,3 % der installierten Leistung und fällt bis etwa zum elften Jahr nach Zuschlag auf knapp über 27 %. Der entscheidende Unterschied liegt jedoch an anderer Stelle: Maßgeblich sind nicht mehr Volllaststunden, sondern Betriebsviertelstunden. Jede Viertelstunde, in der Strom erzeugt wird, wird angerechnet – unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Leistung. Damit gilt: Entweder eine Viertelstunde zählt zur Höchstbemessungsleistung oder sie erhält keine EEG-Vergütung mehr. Vergütet werden ausschließlich die 11.680 Viertelstunden mit der höchsten Einspeiseleistung. Alles, was darüber hinaus produziert wird, geht leer aus.
Weiterhin ist zu beachten, dass Biogasanlagen nicht wie beispielsweise neue PV- und Windenergieanlagen nur bei negativen Börsenstrompreisen keinerlei EEG-Vergütung erhalten. Hier entfällt sogar bei Börsenpreisen von 2 Ct/kWh oder weniger jegliche Vergütung. Im vergangenen Jahr betraf das rund 1.200 Stunden, in denen eine Anlage mit durchgängig laufenden BHKW letztlich keine Vergütung erhalten hätte.