Laut BFH können Forderungsverluste aus Bürgschaften als Verluste aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sein. (Foto: skarie – stock.adobe.com)

Steuern. Berücksichtigung eines Verlusts aus Gesellschafterbürgschaft

Laut BFH können Forderungsverluste aus Bürgschaften als Verluste aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sein. Hier erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

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