
Schenkung heiß diskutiert. Foto: Stockfotos-MG – stock.adobe.com
Flächenumwidmung. »Es gibt noch viele offene Fragen«
Ob Grundsteuer, Erbschaftsteuer oder Aufdeckung stiller Reserven: Wenn Sie Flächen zur Stromerzeugung umnutzen, lauern einige Steuerfallen, warnt Felix Meyer.
Das Verpachten von Freiflächen für Photovoltaikanlagen bietet Grundstückseigentümern auf den ersten Blick attraktive Einnahmemöglichkeiten. Doch in unterschiedlichen Bereichen, so z. B. bei der Übertragung und Vererbung dieser Flächen, können erhebliche Steuerbelastungen entstehen. In Bezug auf diese Problematik gibt es noch große Unsicherheit.

Herr Meyer, wenn landwirtschaftliche Flächen für Freiflächen-PV-Anlagen verpachtet werden, ändert sich ihre steuerliche Einstufung, richtig?
Ja genau, insbesondere mit gravierenden Auswirkungen auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Werden verpachtete PV-Flächen an die nächste Generation weitergegeben, sind diese nicht dem landwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzurechnen.
Warum ist diese Zuordnung so entscheidend?
Werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe vererbt, wird der wesentliche Teil des Betriebes bis zu 85 % – unter bestimmten Bedingungen sogar komplett – von der Erbschaftsteuer verschont. Voraussetzung ist, dass es sich im Zeitpunkt der Schenkung bzw. Vererbung um landwirtschaftliches Vermögen im Sinne von § 158 des Bewertungsgesetzes handelt und die Grundstücke anschließend im Zeitraum von fünf Jahren (Regelverschonung) bzw. sieben Jahren (Optionsverschonung) weiter landwirtschaftlichen Zwecken dienen.
Zum begünstigten Vermögen gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die Betriebsmittel und die immateriellen Wirtschaftsgüter. Die Steuerbefreiung kommt grundsätzlich auch für verpachtete Grundstücke in Betracht, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, wenn diese ebenfalls für land- und forstwirtschaftliche Nutzung überlassen werden. Und genau hier liegt der Knackpunkt: Die Finanzverwaltung betrachtet Flächen mit klassischen PV-Freiflächenanlagen (Ausnahme: Agri-PV) nicht mehr als landwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes, sondern als Grundvermögen – die Verschonung entfällt ganz bei nachfolgenden Übertragungen oder anteilig bei bereits gewährter Verschonung und die volle Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer wird fällig. Oder sie erhöht sich und es kommt zu teilweise erheblichen Nachzahlungen.
Lässt sich mit einer Rückbauverpflichtung eine Umnutzung nicht abwenden?
Zu dieser Fragestellung gibt es zwar ein Urteil des Bundesfinanzhofs, welches zur Einheitsbewertung einer Kiesgrube ergangen ist. Danach gehört eine zum Kiesabbau genutzte Fläche weiterhin zum Betrieb der Landwirtschaft, wenn eine Rekultivierung und Rückführung in die landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen ist. Im übertragenen Sinne würde das bedeuten: Werden Flächen als PV-Flächen überlassen, gehören diese weiterhin zum landwirtschaftlichen Vermögen, sofern der Rückbau der PV-Anlage vereinbart ist und die Fläche nach Ablauf des Nutzungsvertrages wieder landwirtschaftlich genutzt wird. Nach einem Ländererlass sind aber PV-Freiflächenanlagen die keine Agri-PV sind, immer dem Grundvermögen zuzurechnen.
Wie ist das Grundvermögen zu bewerten?
Bisher mit dem Bodenrichtwert. Da in der Regel keine Bodenrichtwerte für derartige Flächen vorliegen, sollten bisher 50 % des Bodenrichtwertes der nächstgelegenen Gewerbeflächen zugrunde gelegt werden.
Nun gibt es einen neuen Erlass der obersten Finanzbehörden, indem die Bewertung dieser Grundstücke neu geregelt wird. Die Folgen sind für Flächen mit Windkraftanlagen gravierend. Da die Fläche, auf der die Windkraftanlage steht, lediglich einen geringen Umfang hat, waren die überlassenen Grundstückswerte meist niedrig und lagen oft unter den persönlichen Freibeträgen der Erben. Nun ändert die Finanzverwaltung die Bewertungsmethode dahin, dass der Bodenwert aus dem Ertragswert der Anlage abgeleitet werden soll. Diese Bewertung führt zu 15 bis 30 mal höheren Wertansätzen als Grundlage der Erbschaftsteuer.
Anders bei Freiflächen-PV: Hier kann es im Ergebnis dazu kommen, dass sich die bisherigen hohen Werte reduzieren – und damit die sich ergebende Erbschaft- und Schenkungsteuer. Dennoch: Die Werte werden schnell zu einem Überschreiten der Freibeträge und zu erheblichen Steuerbelastungen führen.
Wie lässt sich das vermeiden?
Ein Ansatz ist nach meiner Einschätzung das Beteiligungsmodell. Hierbei werden Sie als Verpächter Mitgesellschafter der Betreibergesellschaft, in der Regel eine GmbH & Co. KG, was dazu führt, dass die verpachteten Flächen dort Sonderbetriebsvermögen werden. Die Flächen gehen dann zu Buchwerten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in das Sonderbetriebsvermögen der gewerblichen PV-Gesellschaft. Sollte nun der Erbfall eintreten oder zu Lebzeiten eine Übertragung erfolgen, kommt es zu einer Verschonung für das Betriebsvermögen. Dazu muss die Beteiligung aber zusammen mit der Fläche an den Nachfolger übertragen werden. Ganz wichtig: Voraussetzung für die Anerkennung ist die Mitunternehmerstellung des Landwirts an der PV-Betreibergesellschaft.
Nicht zu Ende gedacht
Beteiligungen. Die bisherigen Regelungen zur finanziellen Beteiligung von Kommunen, die seit dem Jahr 2021 in § 6 EEG Anwendung finden, wurden im Osterpaket 2023 nochmals angepasst. Demnach können Gemeinden, die von Wind- und Freiflächen-PV-Anlagen betroffen sind, finanziell an diesen Anlagen beteiligt werden. Zweck dieser Vorschrift ist insbesondere die Förderung der Akzeptanz lokaler Erneuerbarer-Energie-Anlagen.
Im § 6 Abs. 5 EEG 2023 wird ausgeführt, dass zwar eine finanzielle Beteiligung auch für nicht geförderte Anlagen möglich ist; eine Erstattung der an die Gemeinden oder Landkreise geleisteten Zahlungen erhält der Anlagenbetreiber allerdings nur für die geförderte Strommenge (EEG Strom). Maßgeblich ist ein tatsächlicher Zahlungsfluss des Netzbetreibers für die konkreten Strommengen.
Eine Erstattung wird damit dann nicht geleistet für Strom,
- der keinen Anspruch auf EEG-Förderung hat (PPA-Anlagen),
- der aus Anlagen, die zwar grundsätzlich einen Anspruch auf EEG-Förderung haben, die aber im betreffenden Zeitraum in die sonstige Direktvermarktung gewechselt sind und
- der aus Anlagen, die im Marktprämienmodell vermarkten, für die die Marktprämie aber gleich null ist.
Aus heutiger Sicht ist das Thema hoher Strompreise und einer Vergütung außerhalb des EEG zwar nicht an der Tagesordnung. Das kann sich aber ändern. So hat das Jahr 2022 gezeigt, dass die Strompreise auch mal deutlich höher liegen können. In dieser Situation hätten die Gemeinden dann also keine Vergütung von 0,2 Ct/kWh erhalten. Dieser komplexe Umstand ist vielen nicht bewusst.
Grundsätzlich ist die im EEG geregelte Fassung für den Betreiber ergebnisneutral. Es empfiehlt sich jedoch darauf hinzuwirken, dass sämtliche Strommengen (egal ob gefördert oder nicht) für die Gemeinden mit 0,2 Ct/kWh vergütet werden. Insofern wäre es dann eine freiwillige Leistung der Betreiber, für nicht geförderten Strom aus eigener Tasche die 0,2 Ct/kWh zu zahlen. Bei Strompreisen, die in ferner Zukunft möglicherweise deutlich oberhalb der anzulegenden Werte liegen, sollte das finanziell auch möglich sein. Aktuelle Musterverträge (verbandsseitig) sehen nicht automatisch den Fall vor, dass eine Zahlung unabhängig von einer EEG-Förderung vereinbart wird.
Um wie viel Geld geht es eigentlich? Eine neu geplante Windenergieanlage der 7-MW-Klasse produziert ca. 16 Mio. kWh Strom im Jahr. Das ergibt jährlich 32 000 € Beteiligung für die Gemeinde. Auf 20 Jahre ergeben sich stolze 640 000 €. Bei einer Freiflächen-PV-Anlage werden jährlich ca. 1 Mio. kWh/ha erzeugt. Folglich bedeutet das umgerechnet 2 000 €/ha finanzielle Beteiligung für die Kommune. Bei einer mindestens 20-jährigen Laufzeit also auch 40 000 €/ha installierter Fläche.
Fazit. Als Flächeneigentümer sollten Sie im Interesse der Gemeinde darauf hinarbeiten, dass beim Abschluss der Verträge sich die Betreiber derlei verpflichten, für sämtlichen Strom eine Vergütung von 0,2 Ct/kWh zu zahlen. Zahlungen sollten im Interesse der Akzeptanz der Bevölkerung unabhängig von einer Förderung durch das EEG vereinbart werden. Ansonsten laufen die Gemeinden Gefahr, in Zukunft leer auszugehen.
Hinweis. Die geschilderte Problematik ist der Politik bekannt und immer mehr Bundesländer führen verpflichtende Beteiligungsgesetze ein. Beispiel Niedersachsen. Hier ist im Gesetz eine verpflichtende Beteiligung von Bürgern und Kommunen definiert. Demnach sind jährlich 0,2 Ct/kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge an die Kommunen im Umkreis von
2,5 km (gemäß § 6 EEG) zu leisten. Darüber hinaus ist den Bürgern oder Kommunen im selben Umkreis ein Beteiligungsangebot zu unterbreiten. Das kann eine jährliche Beteiligung an der Strompreisvergütung in Höhe von 0,1 Ct/kWh sein, oder eine direkte gesellschaftsrechtliche Beteiligung mit einem Anteil von 20 % an einer Windenergieanlage bzw. einer kapitalgebenden Schwarmfinanzierung.
Albrecht Macke, BB Göttingen