Zwischenfrüchte. Welchen Einfluss hat die neue GAP?
In der vorangegangenen Förderperiode waren Zwischenfrüchte ein wichtiger Bestandteil des Greenings. Mit der Reform 2023 haben sich die Anreize für den Anbau von Zwischenfrüchten geändert. Wilfried Steffens zeigt, wo sie jetzt noch eine Rolle spielen.
Die ackerbaulichen Vorzüglichkeiten des Zwischenfruchtanbaus sind inzwischen hinlänglich bekannt. Ziel der GAP-Reform 2015 war es, mit Einführung des Greening auch einen größeren Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz zu leisten. Die Greening-Anforderungen umfassten den Erhalt des Dauergrünlandes, die Anbaudiversifizierung und die Bereitstellung ökologischer Vorrangflächen. Für letztere gab es zahlreiche Möglichkeiten zur Auswahl. Aber vielerorts waren die Zwischenfrüchte schnell die flächenmäßig bedeutendste Form zur Erfüllung der 5 %-Vorgabe für ökologische Vorrangflächen, zumal die Anforderungen an den Anbau der ÖVF-Zwischenfrüchte überwiegend praxisgerecht und somit gut umsetzbar waren.
Neue grüne Architektur.
Mit der GAP-Reform 2023 geht das bisher verpflichtende Greening in teils abgewandelter Form und mit weiteren Vorgaben »angereichert« in die neuen Vorschriften zur Konditionalität über. Die bisherige Greening-Prämie entfällt. Neu eingeführt werden Zahlungen für freiwillige Ökoregelungen, das heißt schwerpunktmäßig auf Biodiversität ausgerichtete Umweltmaßnahmen mit einjähriger Verpflichtungsdauer. Damit stellt sich die Frage, an welchen Stellen in der ersten Säule dieser neuen grünen Architektur der GAP der Zwischenfruchtanbau überhaupt eine Rolle spielt/spielen kann, welche Vorgaben es gegebenenfalls zu erfüllen gilt und ob die neue GAP den Anbau von Zwischenfrüchten im Vergleich zur alten Förderperiode eher begünstigt oder geringere Anreize setzt.
Die Ökoregelungen sind ein zentrales und neues Element der Gemeinsamen Agrarpolitik in der Förderperiode 2023 bis 2027. Auf Antrag werden über die Ökoregelungen bestimmte Leistungen für Umwelt und Klima, die insbesondere über die Konditionalität hinausgehen, honoriert. Landwirtinnen und Landwirte, die sich für eine Teilnahme entscheiden, haben einen Rechtsanspruch auf die Zahlungen. Ökoregelungen sind miteinander kombinierbar und können sowohl von ökologisch als auch konventionell wirtschaftenden Betrieben beantragt werden.
Drei der insgesamt sieben angebotenen Ökoregelungen haben einen speziellen Bezug zum Ackerbau, und zwar:
- Ökoregelung 1 A/ 1 B: Nichtproduktive Flächen auf Ackerland mit/ ohne Anlage von Blühstreifen/ -flächen. Hierbei geht es um die Bereitstellung von Lebensraum für eine Vielzahl von Pflanzen und Tierarten. Der Anbau von Zwischenfrüchten kommt in dieser Maßnahme nicht vor.
- Ökoregelung 2: Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %. Damit soll die Bodenqualität bewahrt, die Humusbildung und Stickstofffixierung gefördert und im Ergebnis die Bodenfruchtbarkeit verbessert werden. Wenngleich der Anbau von Zwischenfrüchten zur Erreichung dieser Ziele einen bedeutenden Beitrag liefern könnte, findet er auch hier keine Beachtung.
- Ökoregelung 6: Bewirtschaftung von Acker- und Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel. Mit dieser Maßnahme sollen ein nachhaltiger Umgang mit Pflanzenschutzmitteln gefördert und positive Effekte auf die biologische Vielfalt und die Gewässerqualität erreicht werden. Aufgrund der Konzeption der Maßnahme findet der Zwischenfruchtanbau auch hier keinen Platz.
Fazit zu den Ökoregelungen: Anders als beim bisherigen Greening, das den Zwischenfruchtanbau in das Maßnahmenspektrum integriert und durch die Greening-Prämie honoriert hat, kommt der Zwischenfruchtanbau bei den Zahlungen für Ökoregelungen nicht vor.
Die Bewilligung von GAP-Zahlungen ist neben der Beachtung der jeweiligen Fördervoraussetzung auch an die Einhaltung der Konditionalitätsauflagen geknüpft. Dazu zählen die Einführung von Vorschriften in den Bereichen Klima und Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit sowie Tierschutz. Mit der Konditionalität wird das bisherige Cross Compliance-System in modifizierter Form fortgeführt. Die Verpflichtungen der Konditionalität umfassen zwei Blöcke, und zwar:
- Regelungen zu den Grundanforderungen der Betriebsführung (GAB), das heißt fachrechtliche Regelungen, die auch unabhängig von der Konditionalität bestehen und die
- Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ). Einen Überblick über die neun in der aktuellen Förderperiode relevanten GLÖZ-Standards gibt die Grafik.
Dem Zwischenfruchtanbau kommt in den GLÖZ-Standards 6 und 7 eine (besondere) Bedeutung zu:
- GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in sensibelsten Zeiten zu vermeiden: Auf mindestens 80 % der Ackerflächen des Betriebes ist vom 15. November des Antragsjahres bis zum 15. Januar des Folgejahres eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Auf schweren Böden und auf Flächen mit Anbau früher Sommerkulturen können abweichende Zeiträume gewählt werden. Die GAP-Konditionalitätenverordnung gibt neben dem Anbau von Zwischenfrüchten eine Fülle von Möglichkeiten zur Sicherstellung der Mindestbodenbedeckung vor: Anbau mehrjähriger Kulturen oder Winterkulturen, Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide inklusive Mais, sonstige Begrünungen, Mulchauflagen (einschließlich solcher durch Belassen von Ernteresten), mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder eine Abdeckung durch Folien, Vlies oder ein engmaschiges Netz oder ähnliche Sicherung der landwirtschaftlichen Produktion.
Das heißt, in Bezug auf die geforderte Winterbegrünung im Rahmen der Konditionalität misst der Gesetzgeber dem Zwischenfruchtanbau zwar eine Bedeutung zu, allerdings nur als eine Möglichkeit unter vielen. - GLÖLZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland: Anders als bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) kommt dem Anbau von Zwischenfrüchten bei den Fruchtwechselvorgaben (GLÖZ 7 ersetzt die bisherige Anbaudiversifizierung) eine deutlich größere Bedeutung zu. Denn künftig (für 2023 ist die Fruchtfolgeregelung als Folge des Ukraine-Krieges ausgesetzt) hat der Landwirt folgende Vorgaben zum Fruchtwechsel parzellenscharf umzusetzen:
- Auf mindestens 33 % der Ackerfläche bezogen auf das Vorjahr ist ein Wechsel der Hauptkultur durchzuführen.
- Auf mindestens weiteren 33 % der Ackerfläche ist ein Fruchtwechsel durch jährlichen Wechsel der Hauptkultur oder durch den Anbau einer Zwischenfrucht/Untersaat durchzuführen. Im Falle des Zwischenfruchtanbaus oder des Ausbringens einer Untersaat kann der Wechsel der Hauptkultur im dritten Jahr stattfinden.
- Auf den restlichen Ackerflächen ist ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr, erstmals im Jahr 2024 durchzuführen.
Stillgelegte Flächen, Ackerflächen mit mehrjährigen Kulturen, mit Anbau von Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut, Tabak und Roggen in Selbstfolge sind vom Fruchtwechsel ausgenommen. Der jährliche Fruchtwechsel gilt auf Ackerflächen mit beetweisem Anbau verschiedener Gemüsearten, Küchenkräutern, Heil-, Gewürz- und Zierpflanzen oder auf Versuchsflächen mit mehreren beihilfefähigen Kulturen als erfüllt.
Das heißt, durch den Zwischenfruchtanbau hat der Landwirt es in der Hand: Ohne den Anbau einer Zwischenfrucht/ Untersaat muss er auf mindestens 66 % seiner Ackerfläche einen jährlichen Fruchtwechsel durchführen. Macht er von der Möglichkeit des Zwischenfruchtanbaus Gebrauch, lässt sich der Anteil der jährlichen Fruchtwechselverpflichtung an der Ackerfläche auf mindestens 33 % reduzieren. Das dürfte insbesondere in Betrieben mit beispielsweise einem hohen Maisanteil in der Fruchtfolge die betrieblichen Folgen der Anforderungen von GLÖZ 7 deutlich abmildern.
Hinzu kommt, dass die Anforderungen beim Anbau von Zwischenfrüchten nach den Regelungen zum Fruchtwechsel im Vergleich zu den ehemaligen Anforderungen im Rahmen des Greenings deutlich »schlanker« ausgefallen sind. Im Grunde beschränken sich die Vorgaben auf den Zeitpunkt der Aussaat (vor dem 15. Oktober des Antragsjahres) und dem Verbleib der Zwischenfrucht auf der Fläche (bis 15. Februar des Folgejahres). Saatgutmischungs-, Düngungs- und sonstige Vorgaben, wie sie bei den ökologischen Vorrangflächen zu erfüllen waren, enthält die GAP-Konditionalitätenverordnung nicht.
Fazit
Obwohl der Zwischenfruchtanbau sowohl aus ackerbaulicher Sicht positive Effekte mit sich bringt als auch einen nicht unerheblichen Beitrag zur Förderung der Biodiversität und sonstiger Umweltleistungen bringen kann, erfolgt in der aktuellen GAP, anders als in der alten Förderperiode, keine besondere (finanzielle) Förderung mehr. Vielmehr ist der Zwischenfruchtanbau mit den übrigen Bestandteilen des Greenings in den Konditionalitätenkatalog überführt worden. Hier hat der Zwischenfruchtanbau einen Platz unter vielen im GLÖZ-Standard 6 (Mindestbodenbedeckung) und einen besonderen Platz im GLÖZ-Standard 7 (Fruchtwechsel) gefunden.
Ob der Zwischenfruchtanbau insgesamt dadurch an Attraktivität gewinnt oder verliert, lässt sich pauschal nicht beantworten. Das wird von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein. Insbesondere in den Betrieben, die mit einer engen Fruchtfolge arbeiten, wird die Bedeutung des Anbaus von Zwischenfrüchten hoch bleiben oder sogar noch steigen.