Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft
Zwar regelt das Bundesfinanzministerium oft bundeseinheitlich steuerliche Zweifelsfragen zur Auslegung von Steuergesetzen, so auch z.B. in dem bundeseinheitlichen Erlass vom 11. März 2010 zur steuerlichen Behandlung von zugesagten Leistungen an den Übergeber bei der Übertragung von Betriebs- und Privatvermögen.
Auf folgende besonders oft bei der Gewährung von Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft vorkommende Sachverhalte weist die Oberfinanzdirektion Frankfurt jedoch zusätzlich hin:
Nutzungswert der Wohnung
Gilt für die Altenteilerwohnung noch die Nutzungswertbesteuerung (seit 1999 nur noch bei denkmalgeschützten Wohnungen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens in den alten Bundesländern), ist bei den Altenteilern der Wert für die Wohnungsüberlassung als sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen zu versteuern. In gleicher Höhe kann der Übernehmer diese als Sonderausgabe abziehen.
Gilt die Nutzungswertbesteuerung nicht mehr, ist für die Wohnungsüberlassung weder beim Über-nehmer noch beim Übergeber steuerlich etwas zu berücksichtigen. Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, z.B. für Strom, Heizung und Wasser sind jedoch zu erfassen. Nicht anzusetzen sind hingegen Abschreibungen, Zinsen und anteilige - vor allem öffentliche - Lasten des Grundstücks, die vom Übernehmer als Eigentümer geschuldet werden.
Umstritten in diesem Zusammenhang sind oft die Instandhaltungsaufwendungen für die Altenteilerwohnung. Grundsätzlich sind sie abzugsfähig, wenn es sich um Aufwendungen für die Instandhaltung der Wohnung in dem bei Übergabe vertragsgemäßen Zustand handelt. Maßstab der Erhaltungspflicht ist der geschuldete vertragsgemäße Gebrauch, der im Regelfall durch den baulichen Zustand der Altenteilerwohnung im Zeitpunkt der Nutzungsüberlassung konkretisiert wird.
Aufwendungen des Übernehmers auf das Gebäude sind nicht zuletzt wegen des offenkundigen Interesses des Eigentümers an Modernisierungsmaßnahmen als dauernde Last nur abziehbar, wenn sich der Übernehmer hierzu im Übergabevertrag klar und eindeutig gegenüber dem Übergeber verpflichtet hat.
Diese Verpflichtung kann sich
• aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrages oder
• aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Regelung ergeben.
Dabei kann aus der vertraglichen Formulierung "die Wohnung innen und außen instand zu halten" nicht geschlossen werden, dass damit nicht nur die der Erhaltung des bei Übergabe vertragsgemäßen Zustandes dienenden Instandhaltungsaufwendungen dem Übernehmer obliegen, sondern dieser gegenüber dem Berechtigten auch zur Übernahme außergewöhnlicher Verbesserungen verpflichtet sein soll. Erhaltungsaufwand im Sinne der vorgenannten Regelungen meint wörtlich Wartung, Pflege, Ausbesserung, Maßnahmen zur Verhinderung oder Beseitigung von Schäden und zum Schutz vor natürlicher Abnutzung und Alterung sowie Vornahme von Schönheitsreparaturen und darf nach Auffassung der OFD Frankfurt nicht mit dem steuerlichen Begriff des Erhaltungsaufwands gleichgesetzt werden, nämlich Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen.
Nach dem Hessischen Ausführungsgesetz zum BGB ergibt sich die Übernahme außergewöhnlicher Instandhaltungsaufwendungen nicht bereits aus der Rechtsnatur des Altenteilsvertrags, da - wenn nach dem Übergabevertrag auch Wohnung zu gewähren ist - der Verpflichtete dem Berechtigten die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer in diesem Zustand zu erhalten hat. Zur Übernahme größerer Reparaturen am Gebäude ist der Übernehmer jedoch nicht verpflichtet.
Hiervon abweichende vertragliche Vereinbarungen sind jedoch grundsätzlich steuerrechtlich anzuerkennen. Stets muss die auf dieser Rechtsgrundlage erbrachte Leistung das Versorgungsbedürfnis des Berechtigten berühren. Zudem muss sich der Übernehmer im Übergabevertrag dem Übergeber gegenüber klar und eindeutig verpflichtet haben. Einer Abziehbarkeit als Sonderausgabe steht nicht entgegen, wenn eine vertraglich geschuldete und zur Erhaltung erforderliche Maßnahme zugleich eine zeitgemäße Modernisierung bewirkt. Entscheidend ist allein, dass die Maßnahme auch insoweit ihrer Art nach lediglich zur Erfüllung des Übergabevertrags durchgeführt wird.
Hinweis:
Danach wird ein Abzug von außergewöhnlichen Instandhaltungsmaßnahmen nur in Betracht kommen, wenn sich die Verpflichtung zur Durchführung aus dem Übergabevertrag ergibt und die Maßnahmen der Erhaltung des vertragsmäßigen Zustandes dienen.
Unbare Altenteilsleistungen
Die unbaren Altenteilsleistungen sind grundsätzlich im Einzelnen nachzuweisen. Wird ein Einzel-nachweis nicht geführt, wird es nicht beanstandet, wenn für Verpflegung und für Heizung und Be-leuchtung die Werte angesetzt werden, die sich nach den Sachbezugswerten ergeben. Diese Werte erhöhen sich bei einem Altenteilerehepaar um 100 %. Die Beträge für Verpflegung sind allerdings nicht anwendbar, wenn anstatt voller Verpflegung nur bestimmte Naturalien zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis:
Werden für die Beköstigung der Altenteiler aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch selbstgewonnene Erzeugnisse verwandt, ist, soweit der Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen ermittelt wird, der Eigenverbrauch entsprechend zu berücksichtigen.
Leistungen für Hege und Pflege
Auch wenn der Übergabevertrag den Passus "Hege und Pflege" beinhaltet, so stellt dies nur eine Um-schreibung von Dienstleistungen dar, die grundsätzlich keine dauernden Lasten sind, da sie keine unmittelbaren Aufwendungen beinhalten. Vertraglich vereinbarte persönliche Arbeitsleistungen des Altenteilsverpflichteten für den Berechtigten (Pflegetätigkeit o.a.) können nicht als dauernde Lasten berücksichtigt werden.
Eine im Rahmen der Vermögensübergabe übernommene Pflegeverpflichtung kann aber dann als dau-ernde Last berücksichtigt werden, wenn der Verpflichtete die Pflege durch Dritte verrichten lässt und hierfür Aufwendungen trägt.Enthalten die geltend gemachten Sonderausgaben auch Aufwendungen für Hege und Pflege des Al-tenteilers und enthält der Übergabevertrag keinen Pflegepassus, stellen die Aufwendungen keine dauernden Lasten dar.
Entsprechendes gilt, wenn der Hofübernehmer die Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim trägt, der Übergabevertrag aber nur die Pflege im häuslichen Bereich vorsieht.
Änderung der vereinbarten Leistungen
Da es nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen über Verträge zwischen nahen Angehörigen den Vertragspartnern nicht frei steht, ob und in welchem Umfang sie ihren Vertragspflichten nachkommen wollen, müssen die Leistungen grundsätzlich wie vereinbart erbracht werden. Andererseits liegt es in der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages begründet, dass die Vertragspartner z.B. auf veränderte Bedarfslagen angemessen reagieren. Eine Schwankung der Höhe nach muss aber, soll sie steuerlich anerkannt werden, i.d.R. durch nachweisbare Umstände veranlasst sein, die nach Maßgabe des Vertragstextes oder nach der Rechtsnatur des Vertrags rechtserheblich sind. Diese Umstände müssen eine grundsätzlich langfristig veränderte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder eine andere Bedarfslage des Berechtigten anzeigen. Unter diesen Umständen können auch solche neu ver-einbarten Versorgungsleistungen als dauernde Last zu berücksichtigen sein, deren Wert den Wert der ursprünglich geschuldeten Leistungen übersteigt. Änderungen des Rechtsverhältnisses können nur für die Zukunft getroffen werden; rückwirkende Vereinbarungen sind steuerlich nicht anzuerkennen.
Quelle: OFD-Frankfurt am Main, Verfügung vom 3. Dezember 2009, S 2230 A 2 St 225, LEXinform 5232624
Mehrere Fahrzeuge – mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung
Betriebs-PKW. Die Privatnutzung eines Betriebsfahrzeuges wird in aller Regel nach der 1 %-Methode bewertet, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Der Ansatz der 1 %-Methode bedeutet für die Landwirte, wie auch für die anderen Steuerpflichtigen eine Härte, weil sie bei einer verhältnismäßig nur geringen Privatnutzung in aller Regel. zu einer höheren steuerlichen Belastung führt. Allerdings gibt es noch die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen. Nimmt der Landwirt die Mühen auf sich und führt ein Fahrtenbuch, wird die Privatnutzung nur in Höhe des tatsächlichen Privatanteils versteuert. Landwirte mit Betriebsfahrzeugen haben demnach die Qual der Wahl: entwe-der die erheblich teurere, aber einfachere 1%-Regelung oder das komplizierte Führen eines Fahrtenbuchs.
Hinweis: Bei Fahrzeugen, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, sich die betriebliche Nutzung also zwischen 10 und 50 % bewegt, kommt die 1 %-Regelung überhaupt nicht zum Ansatz. Der private Nutzungsanteil, der anhand von repräsentativen Aufzeichnungen geschätzt werden soll, führt zu einer Entnahme in Höhe der Selbstkosten.
Die Zwickmühle zwischen 1 %-Regelung oder Fahrtenbuch wird nach einem neuen BFH-Urteil und nach der neuen Verwaltungsauffassung sogar noch verstärkt, wenn sich mehrere Fahrzeuge im Be-triebsvermögen befinden, die aber nur von einer Person abwechselnd auch privat genutzt werden. Für all diese Fahrzeuge muss nämlich die Privatnutzung versteuert werden.
Der verhandelte Fall betraf einen ledigen Berater, der durchgängig zwei, in einem Monat sogar drei Fahrzeuge in seinem Betriebsvermögen hatte. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Da damals die 1 %-Regelung noch unabhängig vom Anteil der betrieblichen Nutzung angewandt wurde, machte das Finanzamt davon auch Gebrauch und setzte diesen Anteil für bis zu drei Fahrzeuge an. Die damalige Verwaltungsauffassung, wonach die 1 %-Regelung nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis anzusetzen sei, ignorierte das Finanzamt geflissentlich.
Leider folgten weder das Finanzgericht noch BFH der damaligen Verwaltungsauffassung. Nach dem Gesetzeswortlaut gelte die 1 %-Regelung ausdrücklich für jedes einzelne Betriebsfahrzeug. Auch wenn nur eine einzige Person die Fahrzeuge abwechselnd privat nutze, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn der Anwendungsbereich der 1%-Regelung sei nicht davon abhängig, wie viele Personen das Fahrzeug privat nutzen.
Offensichtlich hatte das Finanzministerium die Rechtsfolgen der 1%-Regelung als übermäßig hart empfunden, sonst hätte es wohl kaum die frühere Billigkeitsregelung zugelassen. Diese war bis Ende 2009 für die Finanzämter anwendbar. Inzwischen gibt es ein neues BMF-Schreiben, in dem sich die Verwaltung am Gesetzeswortlaut orientiert und für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen eine Privat-entnahme fordert.
Unser Tipp: Den Ansatz einer Privatentnahme, sei es im Wege der 1 %-Regelung oder der Schätzung der Selbstkosten, kann demnach bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen nur vermieden wer-den, wenn ein Fahrtenbuch geführt wird.
Wer bisher im Vertrauen auf die Billigkeitsregelung im damaligen BMF-Schreiben kein Fahrtenbuch geführt hat, kann diese nach den Verlautbarungen der Finanzverwaltung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2010 beginnen, noch anwenden.
Sprechen Sie Ihren Steuerberater an, wie Sie auf die neue Rechtslage reagieren können, wenn Sie mehr als ein Fahrzeug im Betriebsvermögen halten.
Quelle: BFH-Urteil vom 9. März 2010, VIII R 24/08, DStR 2010 S. 800; BFH-Pressemitteilung vom 21. April 2010, Nr. 36/10, LEXinform Nr. 0435165; BMF-Schreiben vom 18. November 2009, IV C 6 S 2177/07/10004, BStBl. 2009 I S. 1326
Folgen außerlandwirtschaftlicher Einkünfte beachten
Rente. Der Bezug außerlandwirtschaftlicher Einkünfte im Rentenalter hat sozialrechtliche Folgen. Darauf hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung hingewiesen. Danach handelt es sich beim Betrieb von Windkraftanlagen oder einer Biogasanlage, die im Falle der Hofübergabe beim bisherigen Betriebsleiter verbleiben. Laut Verband handelt es sich hierbei oft um ein eigenständiges Unternehmen, das steuerlich als Gewerbe und sozialrechtlich als selbstständige Erwerbstätigkeit einzustufen sei. Werde die Selbstständigkeit hauptberuflich ausgeübt, sei die Krankenversicherung als Altenteiler ausgeschlossen. Dies müsse im Einzelfall überprüft werden.
Für den Fall sei eine freiwillige Krankenversicherung erforderlich. Die Beiträge für diese freiwillige KV richten sich dem Spitzenverband zufolge nach den gesamten Einnahmen zum Lebensunterhalt. Werde sie hingegen nicht hauptberuflich ausgeübt, bleibe es bei der KV als Rentner. Das Arbeitseinkommen sei jedoch eine zusätzliche beitragspflichtige Einnahme. Daher biete sich an den „zweiten Betrieb“ nicht vom landwirtschaftlichen Unternehmen abzutrennen und ihn bei der Hofübergabe komplett mit abzugeben. Etwaige Gegenleistungen ließen sich im Hofübergabevertrag regeln, so der Verband.
Quellen: AgE; http://www.lsv.de/lsv_all_neu/presse/presseservice/2010/12_2010.pdf
Siedlungsnähe wird nicht mehr berücksichtigt
Immobilien. Der Bundesrat hat der Neufassung der Immobilienwertermittlungsverordnung ohne Änderungen zugestimmt. In der neuen Verordnung fallen die bisherigen Vorschriften zu den landwirtschaftlichen Flächen weg. Der Unterschied zwischen „reinen“ und „begünstigten“ landwirtschaftlichen Flächen entfällt. Diese bisherigen Vorschriften sollten sicherstellen, dass die Lage von Agrarflächen in der Nähe von Siedlungen bei der Wertermittlung besonders berücksichtigt wurde. Die Bundesregierung begründet die Neuregelung damit, dass die Wirkung einer nahen Siedlung auf den Bodenwert in der Praxis vielfach nicht eindeutig zu bestimmen sei. Die Regierung will so sicherstellen, dass siedlungsnahe landwirtschaftliche Nutzflächen auch nur zu landwirtschaftsüblichen Preisen verkauft werden können.
Die Verordnung legt die Grundsätze zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken fest. Sie ist überall anzuwenden, wo der Marktwert von Grundstücken/Immobilien zu ermitteln ist. Die neue Verordnung ersetzt die alte Regelung von 1998 und passt die genannten Grundsätze an die heutige Marktsituation an.
Prozesskostenzuschuss bei einem Landwirt
Umsatzsteuer. Bei einem Landwirt entdeckte die Betriebsprüfung einen Zahlungseingang in Höhe von rund 60.000 €, der als Einlage und nicht als Betriebseinnahme gebucht worden war. Es stellte sich heraus, dass der Landwirt anderen Landwirten mit Hilfe eines Prozesskostenzuschusses unter die Arme gegriffen hatte. Die anderen Landwirte hatten gegen die Fusion einer Zuckerfabrik, an der sie als Aktionäre beteiligt waren, mit einem überregionalen Zuckerverband geklagt. Der durch die Betriebsprüfung betroffene Landwirt war zwar auch Aktionär der ursprünglichen Zucker-AG gewesen, hatte selber nicht geklagt, die anderen Landwirte jedoch in Form eines Prozesskostenzuschusses in Höhe von rund 5.000 € unterstützt. Nachdem die Klage durch einen Vergleich beendet worden war, hatten die Landwirte die Vergleichssumme entsprechend den Anteilen ihrer Aktien aufgeteilt. Auch der Landwirt, der lediglich den Zuschuss geleistet hatte, erhielt den o.g. Anteil an der Vergleichssumme. Der Landwirt vertrat die Auffassung, dass keine landwirtschaftlichen Betriebseinnahmen vorlägen. Er habe sich nicht aus wirtschaftlichen Gründen am Prozess beteiligt, sondern nur Unterstützung aus regionalpolitischen Gründen geleistet. Er habe die Fusion nicht aus einzelbetrieblichen Gründen verhindern wollen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte zwar diese Auffassung nun in letzter Instanz. Es liegen also keine landwirtschaftlichen Einkünfte vor. Dennoch hat der Landwirt faktisch nicht obsiegt, denn der BFH stellte fest, dass die Einkünfte den sonstigen Einkünften zuzurechnen seien. Das begründete er damit, dass die Einnahmen zwar nicht im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stünden, jedoch mit der geleisteten Prozesskostenhilfe, die allerdings als Werbungskosten abzugsfähig sei.
Hinweis:
Mittlerweile ist in dem Fall sogar eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig.
Quelle: BFH-Urteil vom 25. Februar 2009, IX R 33/07, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG (Az. 2 BvR 1484/09), BFH/NV 2009 S. 1253
Ersatzwirtschaftswert bei der Ansparabschreibung
Sonderabschreibungen. Eine Ansparrücklage bzw. Sonderabschreibungen konnten bis zum Wirtschaftsjahr 2006 bzw. 2006/2007 von Landwirten dann in Anspruch genommen werden, wenn der Einheitswert nicht mehr als 122.710 € betrug. In den neuen Bundesländern war statt vom Einheitswert vom Ersatzwirtschaftswert auszugehen. Dem Ersatzwirtschaftswert wird allerdings – anders als bei der Einheitswertfeststellung – eine Nutzungseinheit zugrunde gelegt, in die alle von denselben Nutzer regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist (Pächter).
Um eine Angleichung an die Regelungen in den alten Bundesländern zu erreichen, sollte der Ersatzwirtschaftswert nach den Eigentumsverhältnissen umgerechnet werden. Eine Gleichstellung wurde damit allerdings nicht erzielt. Deshalb klagte ein Landwirt in den neuen Bundesländern. Er beantragte, lediglich die eigene Fläche zu berücksichtigen und nicht auch andere Wirtschaftsgüter – auch nicht prozentual.
Das Sächsische Finanzgericht bestätigte allerdings den Berechnungsmodus der Finanzverwaltung:
• Bei der Prüfung des Ersatzwirtschaftswertes ist Ausgangsgröße eine Nutzungseinheit, in der alle von derselben Person regelmäßig selbst genutzten Wirtschaftsgüter des land- und forst-wirtschaftlichen Vermögens einbezogen werden, selbst wenn der Land- und Forstwirt z. B. als Pächter nicht Eigentümer ist.
• Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Land- und Forstwirte in den neuen Bundesländern gegenüber denjenigen in den alten Bundesländern ist der Ersatzwirtschaft nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen. Im Ergebnis ist nur der Anteil am Ersatzwirtschaftswert für die Berechtigung zur Ansparabschreibung maßgebend, der auf den im Eigentum des Land- und Forstwirts befindlichen Grundbesitz entfällt.
• Hat der Land- und Forstwirt ausschließlich Grund und Boden zugepachtet und entfällt der im Ersatzwirtschaftswert enthaltene Anteil für Wirtschaftsgebäude, für die stehenden und für die umlaufenden Betriebsmittel in vollem Umfang auf das dem Land- und Forstwirt zuzurechnende Eigentum, so ist der Ersatzwirtschaftswert zunächst um den auf die Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfallenden Anteil zu kürzen. Erst aus dem danach verbleibenden Restbetrag ist nach dem Verhältnis der zugepachteten zur gesamten genutzten Fläche der Betrag herauszurechnen, der auf die zugepachteten Flächen entfällt.
Dem Landwirt ist es im Verfahren vor dem Finanzgericht nicht gelungen, deutlich zu machen, dass es trotz Umrechnung nach Eigentumsverhältnissen keine Gleichstellung zwischen neuen und alten Bundesländern gegeben hat, denn auch die anderen Wirtschaftsgüter werden mit berücksichtigt. Revision hat das Finanzgericht allerdings nicht zugelassen.
Nach den Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag, der die Ansparrücklage ab dem Wirtschaftsjahr 2007 bzw. 2007/2008 ersetzt, gilt ein Einheitswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von 125.000 €. Nach den Ausführungsrichtlinien der Finanzverwaltung erfolgt die Umrechnung des Ersatzwirtschaftswertes nach den Eigentumsverhältnissen des Grund und Bodens. Erstmals erfolgt damit eine Gleichstellung mit den alten Bundesländern.
Beispiel:
Der Ersatzwirtschaftswert eines 500 ha großen Betriebes in den neuen Bundesländern beträgt 600.000 €. Die Eigentumsfläche beträgt 25 ha. Der Ersatzwirtschaftswert beträgt 1/20 von 600.000 € = 30.000 €.
Hinweis:
Für die Wirtschaftsjahre 2009 bzw. 2008/2009 und 2010 bzw. 2009/2010 gilt für den Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert ein Betrag von 175.000 €.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 2. Dezember 2009, 4 K 1561/06, LEXinform Nr. 5009512
Schäden nach „Xynthia“ sofort dem Finanzamt melden!
Forst. Der Orkan „Xynthia“ hat nach ersten Erkenntnissen nicht so schwere Schäden im Forst hinter-lassen wie der Orkan „Kyrill“ im Januar 2007. Regional sind jedoch durchaus Schäden im Wald aufgetreten. Für außergewöhnliche Holznutzungen aufgrund höherer Gewalt, z.B. durch Sturm, (so genannte Kalamitäten) gewährt der Gesetzgeber steuerliche Begünstigungen in Form eines geringeren Steuersatzes. So bemisst sich die Einkommensteuer
• für Kalamitätsholznutzungen, soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes;
• soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem Viertelsteuersatz.
Um diese günstigeren Steuersätze anwenden zu können, müssen jedoch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
• Im Rahmen eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder Betriebswerkes muss für 10 Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Es muss bei erstmaliger Festsetzung des Nutzungssatzes spätestens auf den Anfang des drittletzten Wirtschaftsjahres aufgestellt sein, welches dem Jahr vorangeht, in dem die Kalamität anfällt. Dabei verzichtet die Finanzverwaltung bei Betrieben mit weniger als 30 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche auf die Vorlage eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens. Für Betriebe unter 30 ha forstwirtschaftlich genutzter Fläche gilt ohne weiteren Nachweis ein Nutzungssatz von 4,5 fm ohne Rinde.
• Die in einem Wirtschaftsjahr erzielten Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden.
• Die Schäden müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalles i.d.R. dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Die Meldung soll vor Beginn der Aufarbeitung erfolgen, so dass die Finanzverwaltung die Möglichkeit der Überprüfung durch einen Forstsachverständigen hat. Kommt der Forstwirt seiner Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat er keinen Anspruch auf die ermäßigten Steuersätze.
Wenn das Holz aufgearbeitet und vermessen ist, sind dem Finanzamt innerhalb von 14 Tagen die tatsächlichen Holzmengen mitzuteilen. Sowohl die Schadensmeldung als auch die Teil- oder Abschlussmeldungen müssen auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck vorgenommen werden.
Hinweis:
Um überhaupt in die Begünstigung zu kommen, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, in einem Kalamitätsjahr zusätzlich eine ordentliche Nutzung in Höhe des Nutzungssatzes vorzunehmen, denn Kalamitätsnutzungen sind nur begünstigt, soweit sie den Nutzungssatz übersteigen. Aufforstungskosten sind in aller Regel sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies gilt auch bei einem Kahlschlag durch eine Kalamität, sofern ein ggf. noch vorhandener Buchwert für den Baumbestand beibehalten wird.
Die Steuervorteile für Kalamitätsnutzungen in Form der ermäßigten Steuersätze sind endgültig bei der jeweiligen Steuererklärung zu beantragen. Beachten Sie jedoch unbedingt als Voraussetzung dafür die unverzügliche Anmeldung und Abschlussmeldung beim Finanzamt.
Verkauf eines Grundstücks mit Bodenschatz
Rohstoffe. Wird ein Grundstück mit einem Bodenschatz verkauft, kann der Kaufpreis für den Bodenschatz häufig steuerfrei kassiert werden, während der Kaufpreis der auf den betrieblich genutzten Grund und Boden entfällt, steuerpflichtig ist. Damit der Bodenschatz jedoch steuerfrei verkauft werden kann, muss er sich bereits zum Zeitpunkt des Verkaufes als eigenständiges Wirtschaftsgut konkretisiert haben. Hierfür verlangt die Finanzverwaltung bestimmte Bedingungen.
• Der Bodenschatz entsteht als ein vom Grund und Boden getrennt zu behandelndes Wirtschaftsgut, wenn er zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr gebracht wird, indem mit seiner Aufschließung begonnen wird. Es genügt, dass mit der alsbaldigen Aufschließung zu rechnen ist. Mit der Aufschließung darf regelmäßig nur begonnen werden, wenn alle zum Abbau notwendigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse, Genehmigungen, Bewilligungen oder sonstigen behördlichen Maßnahmen erteilt worden sind. Spätestens wenn diese Verwaltungsakte vorliegen, entsteht der Bodenschatz als selbständig bewertbares Wirtschaftsgut.
• Wird ein bodenschatzführendes Grundstück veräußert, so entsteht der Bodenschatz als ein Wirtschaftsgut auch ohne das Vorliegen der für den Abbau erforderlichen Verwaltungsakte, wenn neben dem Kaufpreis für den Grund und Boden ein besonderes Entgelt für den Bodenschatz zu zahlen ist und nach den Umständen des Einzelfalls alsbald mit dem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann.
• Bei dem Erwerb durch einen Abbauunternehmer ist in der Regel davon auszugehen, dass alsbald mit dem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann. Bei dem Erwerb durch andere Personen gilt diese Vermutung nicht, sondern es muss im Einzelfall näher erläutert, ggf. durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden (z.B. durch Vorlage des Antrags auf Erteilung der Abbaugenehmigung), dass alsbald mit der Aufschließung des Bodenschatzes begonnen wird.
Nun ist zu der Frage „Entstehung des Wirtschaftsgutes Bodenschatz“ ein neues BFH-Urteil ergangen, dass von der Verwaltungsauffassung abweicht. Deshalb ist besondere Vorsicht bei der Veräußerung bodenschatzführender Grundstücke geboten.
Im Streitfall hatte der Landwirt ein Grundstück mit Kalksteinvorkommen an ein Zementwerk verkauft. Für das Kalksteinvorkommen wurde ein separater Kaufpreis vereinbart. Eine Abbaugenehmigung lag allerdings noch nicht vor. Bei der Gewinnermittlung für den landwirtschaftlichen Betrieb erklärte er nur den auf den Grund und Boden entfallenden Kaufpreisanteil, den Anteil für den Bodenschatz behandelte er als im Privatvermögen erzielten und damit steuerfreien Kaufpreisanteil. Das Finanzamt jedoch erfasste die komplette Zahlung als Betriebseinnahme.
Zu Recht, wie der BFH nun entschied. Die Veräußerung an einen Abbauunternehmer führe nicht per se dazu, dass der Bodenschatz als bereits im Privatvermögen entstanden anzusehen sei. Auch hier müsse in absehbarer Zeit mit seiner Nutzung, d.h. mit dem einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden. Da das Grundstück hier der Rohstoffsicherung des Zementwerkes in den nächsten 20 bis 50 Jahren dienen sollte, sei nicht mit einer absehbareren Aufschließung zu rechnen. Der über den eigentlichen Preis für den Grund und Boden hinausgehende Betrag sei daher nicht für den Bodenschatz, sondern lediglich für eine in der Zukunft eintretende Nutzungsmöglichkeit gezahlt worden.
Hinweis:
Damit weicht der BFH von der bisherigen – in diesen Fällen günstigeren – Auffassung der Finanzverwaltung ab. Es reicht nicht aus, an einen Abbauunternehmer zu verkaufen und einen gesonderten Kaufpreis für den Bodenschatz zu vereinbaren. Es muss tatsächlich in absehbarere Zeit mit der Aufschließung begonnen werden.
Quelle: BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008, IV R 36/06, www.hlbs.de
Umwandlung in Genossenschaft: Teilverzicht steuerneutral
LPGs. In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg ging es noch einmal um die steuerlichen Folgen eines Teilverzichtes ausscheidender Mitglieder auf Auseinandersetzungsansprüche nach Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft.
Die klagende Genossenschaft war aus einer LPG hervorgegangen. Die Befriedigung der Ansprüche der bisherigen Mitglieder erfolgte in unterschiedlicher Weise, zum einen indem die Mitglieder neue Anteile an der Genossenschaft erhielten, eine Barabfindung bzw. Auszahlung oder eine Sachabfindung. Hinsichtlich der verbleibenden Mitglieder wurden später individuelle Vereinbarungen getroffen. Hiernach zahlte die Genossenschaft im Wege der „Barabfindung nach § 36 Landwirtschaftsanpassungsgesetz“ Teilbeträge aus, im Übrigen verzichteten die verbleibenden als auch die ausscheidenden Mitglieder auf den Rest ihres Anspruchs. Diesen Teilverzicht erfasste das Finanzamt später als außerordentlichen Ertrag und erhöhte die Körperschaftsteuer entsprechend. Die Genossenschaft hingegen vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung um Eigenkapital handele, die nach den Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes steuerfrei sei.
Dieser Auffassung folgte auch das Finanzgericht. Die Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft erfolge auf vermögensrechtlicher Grundlage der Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes. Sofern Gesellschafter nach dem DM-Bilanzstichtag unter Verzicht auf Auseinandersetzungsansprüche ausscheiden, sei dem durch eine erfolgsneutrale Berichtigung der DM-Eröffnungsbilanz Rechnung zu tragen.
Die Steuerfreiheit des Verzichts ergebe sich auch deshalb, weil die Vereinbarungen hinsichtlich des Ausscheidens von Gründungsmitgliedern der Genossenschaft zur Durchführung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vorgenommen worden seien.
Außerdem habe der Teilverzicht auch deshalb nicht das Einkommen der Genossenschaft erhöht, weil die Verzichtserklärungen ihren Grund im früheren Mitgliedschaftsverhältnis hätten und damit nicht ihre Ursache in der betrieblichen Tätigkeit der Genossenschaft.
Hinweis:
Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, da die Umwandlung einer LPG in eine Genossenschaft auslaufendes Recht betrifft und daher keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. September 2009, 6 K 1758/04, LEXinform Nr. 5009118
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz bei Baudenkmalen in der Landwirtschaft
Nutzungswertbesteuerung. Der Nutzungswert einer eigen genutzten Wohnung im eigenen Haus gehört seit 1987 nicht mehr zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund einer Übergangsregelung war das alte Recht bis 1998 weiter anzuwenden. Das bedeutet, dass zwar die Eigennutzung seit dieser Zeit nicht mehr als fiktive Einnahme angesetzt wird, allerdings können auch Aufwendungen, z.B. Schuldzinsen, nicht mehr abgezogen werden. Auch bei den betrieblichen Einkunftsarten endete spätestens 1998 diese Regelung. Ausnahme: selbst bewohnte Baudenkmale in der Landwirtschaft.
Gegen diese vermeintliche Ungleichbehandlung klagte ein Nicht-Landwirt. Er begehrte – wie bei den Landwirten auch – für sein unter Denkmalschutz stehendes Mehrfamilienhaus, in dem er eine Wohnung selber bewohnte, den Ansatz eines Mietwertes und den Abzug von Schuldzinsen in Höhe von rund 45.000 €.
Der Bundesfinanzhof, der schließlich entscheiden musste, sah in der unterschiedlichen Behandlung von Baudenkmalen bei Landwirten und Nicht-Landwirten keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Nutzungswertbesteuerung bei landwirtschaftlichen Baudenkmalen könne nämlich nur dann weitergeführt werden, wenn Wohnung und Wohngebäude dazu bestimmt seien, dauernd dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen und deshalb mit dem landwirtschaftlichen Betrieb eine Einheit bildeten. Der Landwirt könne ein von ihm selbst bewohntes Baudenkmal nicht ohne Weiteres, z.B. durch Verkauf oder Vermietung, zu anderen betrieblichen Zwecken nutzen.
Quelle: BFH-Urteil vom 25. Juni 2009, IX R 73/07, BFH/NV 2009 S. 1802
Verkauf von Zahlungsansprüchen steuerbefreit!
Umsatzsteuer. Der Verkauf von Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform ist umsatzsteuerfrei! So lautet ein neues Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes. Ein pauschalierender Landwirt hatte im Jahr 2007 Zahlungsansprüche für rund 6.500 € verkauft. Nachdem er zuerst – entsprechend der Auffassung der Finanzverwaltung in ihrem dazu ergangenen BMF-Schreiben – Umsatzsteuer darauf entrichtet hatte, legte er gegen die Steuerfestsetzung Einspruch ein. Beim Verkauf der Zahlungsansprüche handele es sich um Hilfsumsätze des pauschalierenden Betriebes, so der Landwirt. Darüber hinaus sei der Umsatz ohnehin steuerfrei, denn Geschäfte mit Forderungen seien von der Umsatzsteuer befreit. Zudem sei der Verkauf von Zahlungsansprüchen in anderen EU-Staaten steuerfrei.
Zwar schloss das Finanzgericht die Anwendung der Pauschalierung aus, der Umsatz sei jedoch, wie vom Landwirt vorgetragen, umsatzsteuerfrei. Es handele sich um die Abtretung einer aufschiebend bedingten Forderung, ein typisches, von der Umsatzsteuer befreites Geldgeschäft also.
Hinweis:
Sollte der Verkauf der Zahlungsansprüche im Vertrauen auf das dazu ergangene BMF-Schreiben umsatzsteuerpflichtig behandelt worden sein, so sollte jetzt Einspruch eingelegt werden. Umsatzsteuererklärungen stehen als Steueranmeldungen regelmäßig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, so dass in diesen Fällen auch ein Antrag auf geänderte Steuerfestsetzung möglich ist.
Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 13. August 2009, 16 K 360/08, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 83/09).
Sind Betriebshelfer und Haushaltshilfen steuerbefreit?
Umsatzsteuer. Die Gestellung von Betriebshelfern durch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes für landwirtschaftliche Betriebe mit maximal 3 Vollarbeitskräften an die Sozialversicherungsträger z. B. im Krankheitsfall ist von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches galt auch für die Haushaltshilfen. Durch eine Änderung im Umsatzsteuergesetz wurde die Umsatzsteuerbefreiung der Gestellung von Haushaltshilfen zwar beibehalten, aber einer anderen Befreiungsvorschrift zugeordnet. Bei diesen spielt es nun keine Rolle mehr, wer letztendlich die Arbeitskräfte zur Verfügung stellt.
Nun kam die bereits nach altem Recht bestehende Frage wieder auf, wie die Tätigkeit des Betriebshelfers selber zu beurteilen ist. Muss also der Landwirt, der eine Betriebshelfertätigkeit ausübt, seine Einnahmen der Umsatzsteuer unterwerfen, weil ja laut Gesetz nur die Gestellung von Betriebshelfern durch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes steuerbefreit ist? Hier schafft nun ein aktuelles BMF-Schreiben Klarheit.
1. Die „Selbstgestellung“ eines (Einzel-)Unternehmers, der seine Betriebshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt, ist umsatzsteuerfrei. Sollten solche Leistungen jedoch vor dem 1. Juli 2009 als steuerpflichtig behandelt worden sein, so wird dies nicht beanstandet.
2. Die „Selbstgestellung“ eines (Einzel-)Unternehmers, der seine Haushaltshelferleistungen gegenüber einem Träger der Sozialversicherung erbringt, ist ebenfalls umsatzsteuerfrei. Hier wird es nicht beanstandet, wenn solche Leistungen bis zum 31. Dezember 2008 als steuerpflichtig behandelt wurden.
Fazit. Die Tätigkeiten als Haushaltshilfe oder Betriebshelfer gegenüber einem Sozialversicherungsträger durch einen Landwirt oder eine Hauswirtschafterin ist also umsatzsteuerfrei.
Quelle: BMF-Schreiben vom 12. Juni 2009, IV B S 7187a/08/10001, BStBl. 2009 I S. 687
Neue Bewertung von Abwärme
Biogasanlagen. Die Abwärme, die bei der Verstromung von Biogas entsteht, stellt beim Erzeuger, wenn sie zur Wohnraumheizung genutzt wird, eine unentgeltliche Wertabgabe dar. Bisher durften dafür nach einer Verfügung der bayerischen Finanzverwaltung 2 ct je kWhth angesetzt werden. Davon rückt die Finanzverwaltung nun ab. Stattdessen soll nun der für die Umsatzsteuer relevante Wert anhand der Selbstkosten ermittelt werden. Diese umfassen alle durch den betrieblichen Leistungsprozess bis zum Zeitpunkt der Entnahme entstehenden Kosten.
Hinweis. Die geänderte Rechtsaufassung der Finanzverwaltung ist zu bedauern. Zum einen diente der bisherige Ansatz auch der Vereinfachung, zum anderen stellt die anfallende Wärme häufig ein Nebenprodukt dar, das vielfach nicht anderweitig genutzt werden kann. Es werden Äpfel und Birnen miteinander verglichen. Außerdem gibt es erhebliche Wärmeverluste. Streitpotential ist also vorprogrammiert.
Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 15. Oktober 2009, S 7206.2.1-2/4 St 34
Vorsicht bei § 6b-Rücklagen!
Grundstücksschenkungen. Ein Landwirt hatte den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zunächst von seinem Vater gepachtet und ihn später notariell übertragen bekommen. Aus Grund- und Bodenverkäufen hatte der Vater eine steuerneutrale § 6b-Rücklage in Höhe von rund 1,4 Mio. € gebildet. Diese Rücklage sollte nach dem Übergabevertrag mit übergehen. Kurze Zeit später schlossen Vater und Sohn einen weiteren Vertrag ab. Darin erteilte der Vater dem Sohn ein Schenkungsversprechen über rund 800 000 € unter der Auflage, einen genau bestimmten Hof zu kaufen, den der Sohn dann auch erwarb. Noch einmal drei Monate später wurde ein weiteres Schenkungsversprechen nach dem gleichen Verfahren über rund 700 000 € erteilt. Der Sohn übertrug die Rücklagen nach dem Erwerb des neuen Hofes und der Grundstücke auf diese. Dies erkannte das Finanzamt nach einer Prüfung jedoch nicht an, denn der Sohn habe den neuen Hof und die Grundstücke nicht gekauft, sondern vom Vater geschenkt erhalten – im Wege der so genannten mittelbaren Grundstücksschenkung. Es löste die Rücklagen daher am Ende der Reinvestitionsfrist von vier Jahren mit Gewinnzuschlag auf.
Während das Niedersächsische Finanzgericht noch dem Landwirt Recht gab, scheiterte er jedoch in letzter Instanz vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Dieser stellte fest, dass die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung auch bei § 6b-Rücklagen gelten.
Was sind mittelbare Grundstücksschenkungen? Ursprünglich kommt dieser Begriff aus dem Schenkungsteuerrecht. Schenkt ein Steuerpflichtiger einen bestimmten Geldbetrag unter der Auflage ein bestimmtes Grundstück damit zu kaufen, so bemisst sich der Wert der Schenkung nach dem Grundstückswert und nicht nach dem Geldbetrag. Insbesondere unter dem Geltungsbereich des bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Erbschaftsteuerrechtes war eine solche Gestaltung recht attraktiv, da Grundstücke i.d.R. unter ihrem Verkehrswert bewertet wurden. Auch nach neuem Recht kann eine mittelbare Grundstücksschenkung interessant sein – gerade bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen bei Einhaltung der neuen Behaltefristen.
Nun hat BFH in diesem Urteil festgestellt, dass die Grundsätze der mittelbaren Grundstücksschenkung auch einkommensteuerlich gelten können. Deshalb hat der Landwirt im Urteilsfall die Grundstücke vom Vater geschenkt bekommen und nicht gekauft. Eine Rücklagenübertragung war daher nicht möglich.
Der Landwirt hat dennoch Glück gehabt. Der BFH hält in diesem Fall nämlich Billigkeitsmaßnahmen für erforderlich. Er hätte ansonsten rund 1,4 Mio. € Rücklage auflösen müssen zzgl. eines Gewinnzuschlages von 24 %. Vermutlich hätte das den Ruin des Betriebes bedeutet. Da der Veräußerungserlös tatsächlich jedoch wieder für betriebliche Investitionen – wenn auch des Sohnes – verwendet wurde und damit dem Sinn und Zweck der § 6b-Vorschrift entspreche, seien Billigkeitsmaßnahmen angebracht. Das gelte hier auch, obwohl zwischen Veräußerer und Erwerber keine Personenidentität vorliege, weil der Betrieb zwischenzeitlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an den Sohn übergegangen sei.
Interessant ist außerdem noch, dass der BFH feststellt, dass so genannte Rumpfwirtschaftsjahre, also Wirtschaftsjahre, die keine vollen 12 Monate umfassen, für die Berechnung der Reinvestitionsfrist und des Gewinnzuschlages grundsätzlich als ein volles Wirtschaftsjahr gelten, z.B. wenn der Betrieb verkauft wird. Große Ausnahme: Rumpfwirtschaftsjahre, die durch Hofübergabe oder Erbfolge entstehen, z. B. wenn der Betrieb am 1. Oktober eines Wirtschaftsjahres übertragen wird.
Hinweis:
Im Streitfall hätte es sicherlich alternative Gestaltungsmöglichkeiten gegeben, z. B. indem der Vater noch die Reinvestition durchgeführt hätte. Gerade Grundstücksveräußerungen mit steuerneutralen § 6b-Rücklagen und geplanten Hofübergaben bedürfen einer sorgfältigen und auch langfristigen Planung. Billigkeitsmaßnahmen gewährt die Finanzverwaltung nur selten und unter ganz engen Voraussetzungen. Darauf sollte man sich nicht verlassen.
Quelle: BFH-Urteil vom 23. April 2009, IV R 9/06, DStR 2009 S. 1419
Wann bestehen Nachabfindungsansprüche?
Vermietung. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass kein Nachabfindungsanspruch entsteht, wenn ein Hoferbe nach der Übergabe Teile des Hofes landwirtschaftsfremd ausbaut und durch Vermietung nutzt, wenn hierdurch keine nennenswerten Gewinne erzielt werden, sondern unter Berücksichtigung von Kosten und Abschreibungen überwiegend Verluste.
Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 18. Juni 2009, 10 W 90/03, LEXinform Nr. 1556802
Sind Entschädigungsansprüche zu versteuern?
Umsatzsteuer. Bei einem pauschalierenden Landwirt gehört die Umsatzsteuer zum Schadenersatz. So entschied aktuell das Oberlandesgericht in Nürnberg. Ein Landwirt hatte bei einem Verkehrsunfall einen Totalschaden an einem Schlepper und zwei Anhägern erlitten. Die Versicherung wollte nur die Netto-Wiederbeschaffungskosten ersetzen.
Nachdem der Landwirt noch vor dem Landgericht Regensburg erfolglos war, stellte das Oberlandesgericht Nürnberg nun klar, dass dem pauschalierenden Landwirt ein Schaden auch in Höhe der Umsatzsteuer von damals 16 % (heute: 19 %) entstanden sei. Diesen habe die Versicherung auch auszugleichen.
Hinweis:
Nur wenn der Geschädigte Landwirt vorsteuerabzugsberechtigt ist, z.B. bei einer Option zur Regelbesteuerung, entfällt der Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer. Dieses Urteil stellt noch einmal ausdrücklich klar, dass pauschalierende Landwirte dagegen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer haben. Die Unterscheidung führt manchmal zu Irritationen beim Ausgleich von Schadenersatzansprüchen durch Versicherer. Insoweit ist das eindeutige Urteil des OLG Nürnberg zu begrüßen.
Quelle: OLG Nürnberg, Urteil vom 11. September 2008, 11 U 1241/08
Mietumlagen zusätzlich erfassen
§13a-Landwirte. Ein Landwirt ermittelte seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen. Außerdem vermietete er ein Dreifamilienhaus. Anfangs erklärte er die Mieteinnahmen als solche aus Vermietung und Verpachtung, denn er ging davon aus, dass sich das Gebäude im Privatvermögen befand. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht, denn es beurteilte das Wohnhaus als zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörend. Nachdem sich der Landwirt dieser Auffassung anschloss oder anschließen musste, berichtigte er seine Steuererklärung und erklärte die Mieteinnahmen nun als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte. Dabei setzte er die Mieteinnahmen ohne Nebenkosten an. Doch diese wurden zusätzlich vom Finanzamt erfasst, ohne dass ein entsprechender Abzug für die von ihm geleisteten Zahlungen zugelassen wurde. Lediglich die Schuldzinsen durfte der Landwirt absetzen.
Zu Recht, so der BFH nun in letzter Instanz. Umlagen und Nebenentgelte, die ein Landwirt mit Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Vermieter einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Wohnung zusätzlich zur Grundmiete vereinnahmt, sind in die Berechnung des Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen.
Der BFH gesteht zwar ein, dass es insoweit zu einer Überbesteuerung bei § 13a-Landwirten kommen kann, denn bestimmte Miet- und Pachteinnahmen sind zu erfassen, ohne dass auf der anderen Seite die damit zusammen hängenden Aufwendungen abgezogen werden können.
Dies sei jedoch hinzunehmen, da der Landwirt jederzeit seinen Gewinn durch die Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung oder einer Buchführung ermitteln könne. Dass dies nachträglich in der Regel nicht mehr möglich sei, führe dennoch zu keinem anderen Ergebnis.
Hinweis:
Zum einen sollte in vergleichbaren Fällen rechtzeitig überlegt werden, ob durch eine Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung steuerlich nicht ein besseres Ergebnis erzielt werden kann. Zum anderen ist zu prüfen, ob sich die Erfassung der Nebenkosten vermeiden lässt, indem der oder die Mieter direkt Vertragspartner des Versorgers werden und die Nebenkosten gleich an ihn entrichten.
Quelle: BFH-Urteil vom 14. Mai 2009, IV R 47/07, BFH/NV 2009 S. 1518
Abhärtung von Jungpflanzen als landwirtschaftliche Tätigkeit
Umsatzsteuer. Das Unternehmen eines Landwirtes umfasste einen landwirtschaftlichen Betrieb, für den er die Umsatzsteuerpauschalierung anwandte, und einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb, dessen Umsätze der Regelbesteuerung unterlagen. Er stellte Jungpflanzenzüchtern Saatgut zur Verfügung, aus denen diese vornehmlich in Gewächshäusern in drei bis vier Wochen Jungpflanzen aufzogen. Danach kaufte er die nicht abgehärteten Jungpflanzen zurück. Die Pflanzen wurden dann je nach Witterung zwei bis zehn Tage auf einer Vorbereitungsfläche durch Akklimatisierung auf die Auspflanzung auf dem freien Feld vorbereitet sowie gewässert, gedüngt und mit Pflanzenschutzmaßnahmen behandelt. Danach verkaufte der Landwirt die Pflanzen an andere Landwirte, die sie auf freiem Feld auspflanzten, um Salat zu erzeugen. Die Umsätze unterwarf er der Umsatzsteuerpauschalierung (heute 10,7 %; damals 9 %).
Das Finanzamt sah in dieser Tätigkeit keine Urproduktion mehr, denn die Pflanzen würden lediglich zwischengelagert und durch übliche Pflegemaßnahmen am Leben gehalten. Es werde keine „Änderung der Marktfähigkeit mit Hilfe der Naturkräfte“ erreicht, die für eine landwirtschaftliche Besteuerung notwendig ist. Der natürliche Wertzuwachs betrage weniger als 10 %. Es forderte die Differenz zwischen Regel- und Pauschalierungssteuersatz (heute 3,7 %, damals 2 %) vom Landwirt ein.
Das Urteil. Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht Baden-Württemberg jedoch nicht an. Es handele sich nach der 6. EG-Richtlinie bei den Jungpflanzen eindeutig um landwirtschaftliche Produkte. In der Akklimatisierung der Pflanzen sei eine landwirtschaftliche Tätigkeit zu sehen. Die physiologischen Umstellungen in der Pflanze während dieser Phase führten zu erheblichen Wachstumsveränderungen, die allein auf die Tätigkeit des Landwirtes unter Ausnutzung seines landwirtschaftlichen Betriebes zurück zu führen seien. Dies gelte auch dann, wenn die Akklimatisierung nur zwei bis zehn Tage dauere.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 12. März 2009, 16 K 177/08
Fehlende Schlussbesprechung: Steuerbescheide nichtig?
Betriebsprüfung. Wenn das Finanzamt einen Betrieb einer Prüfung unterzieht, dann endet dieser Vorgang in der Regel mit einer Schlussbesprechung. Dabei werden gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen und gegebenenfalls seinem Steuerberater die Ergebnisse der Außenprüfung besprochen. Dann können unterschiedliche Rechtsauffassungen diskutiert werden und der Steuerpflichtige hat noch einmal die Gelegenheit, sich zu den Prüfungsergebnissen zu äußern. In der Regel verfassen die Finanzämter erst auf der Grundlage von Betriebsprüfungsbericht und Schlussbesprechung geänderte Steuerbescheide. Das Finanzamt München hat sich mit den Folgen befasst, wenn die Schlussbesprechung ausbleibt.
Eine GmbH hatte einen beträchtlichen Betrag an Vorsteuer ausgezahlt bekommen. Dadurch war das Finanzamt veranlasst, eine Betriebsprüfung durchzuführen. Dabei monierte der Prüfer ungenaue Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen, worauf die Steuerfahndung hinzugezogen wurde. Dies fand dann auch heraus, dass ein großer Teil der Rechnungen Scheinrechnungen war.
Nach Ende der Untersuchungen forderte das Finanzamt dann auch 500 000 € Vorsteuer zurück. Die GmbH verweigerte aber die Zahlung. Ihrer Meinung nach hatten die Forderungen keine rechtliche Grundlage, da keine Schlussbesprechung nach der Außenprüfung stattgefunden habe.
Das Finanzgericht wies diesen Einwand jedoch zurück. Zwar ist eine Schlussbesprechung durchzuführen, wenn es nach der Prüfung zur Änderung der Besteuerungsgrundlagen kommt. In diesem speziellen Fall war allerdings die Steuerfahndung eingeschaltet und hat den Geschäftsführer der GmbH angehört. Die Anhörung ersetzte quasi die Schlussbesprechung.
Hinweis: Wer weder mit dem Ergebnis der Außenprüfung noch mit der Schlussbesprechung zufrieden ist, kann nur gegen die nachfolgenden Steuerbescheide Einspruch einlegen. Der Betriebsprüfungsbericht selbst kann nicht durch Einspruch angefochten werden.
Quelle: FG München, Beschluss vom 25. November 2008, 14 V 3463/08 rkr., LEXinform Nr.
Beerdigungskosten für Altenteiler abziehbar
Hofübergabe. Im Jahr 1988 hatte ein Landwirt von seinen Eltern den Hof übertragen bekommen. Im Übergabevertrag hatte er sich verpflichtet, den „Eltern nach deren Tod ein standesgemäßes und christliches Begräbnis zu bereiten sowie für die übrige weitere Grabpflege Sorge zu tragen“. Der Vater verstarb im Januar 2004, die Mutter im April 2004. Der Landwirt wurde Alleinerbe nach seiner Mutter. Die Beerdigungskosten beliefen sich auf rund 5.000 €. Diese Kosten machte der Landwirt in seiner Steuererklärung als Sonderausgaben geltend. Während die Beerdigungskosten für den Vater zum Abzug zugelassen wurden, strich das Finanzamt die Beerdigungskosten für die Mutter. Gegen diese Vorgehensweise klagte der Landwirt. Er bekam vor dem Finanzgericht Münster auch Recht.
Bereits 2006 hatte der BFH entschieden, dass die Kosten für ein Grabmal, zu denen sich der Hofüber-nehmer im Übergabevertrag verpflichtet hat, als Sonderausgaben abgezogen werden können. Das Besondere in dem nun vom Finanzgericht Münster zu entscheidenden Fall lag darin, dass es um die Kosten für den letztversterbenden Altenteiler ging. Diese Frage hatte der BFH damals offen gelassen.
Hinweis: Dass die beim Übernehmer abzugsfähigen Kosten hier nicht mehr – wie sonst üblich – beim Altenteiler als sonstige Einkünfte anzusetzen sind, da beide verstorben waren, war für das Finanzgericht nicht problematisch.
Enthält der Übergabevertrag keine Regelungen zur Übernahme der Beerdigungskosten, muss grundsätzlich der Erbe diese tragen. Allerdings scheidet dann ein Sonderausgabenabzug aus. Lediglich ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kann in Betracht kommen. Dies scheitert aber oft daran, dass noch ein Nachlass vorhanden ist, aus dem vorab die Beerdigungskosten bestritten werden können. Nur bei Vereinbarung dieser Verpflichtung im Hofübergabevertrag kommt daher ein Abzug als Sonderausgabe in Betracht. Das Finanzamt hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Möglicherweise wird er daher das letzte Wort in dieser Sache haben.
Quelle: FG Münster, Urteil vom 4. Dezember 2008, 2 K 1833/07 E, Nichtzulassungsbeschwerde ein-gelegt (Az. des BFH: X B 25/09), www.hlbs.de
Wie sind zugekaufte Waren zu versteuern?
Hofladenumsätze. Der BFH hat im Jahr 2007 seine Rechtsprechung, nach der pauschalierende Land- und Forstwirte den Verkauf zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte in begrenztem Umfang der Pauschalierung unterwerfen können, aufgegeben. Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung uneingeschränkt ab dem 1.7.2008 an. Danach beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte.
Umsätze aus der Lieferung von zugekauften Erzeugnissen unterliegen hingegen der Regelbesteuerung. Dies gilt auch für die Veräußerung von aus selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten hergestellten Gegenständen, wenn diese Gegenstände durch eine Be- oder Verarbeitung ihren land- und forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben (z.B. Wurstwaren, Gestecke, Adventskränze).
Die Neuregelung gilt für sämtliche Zu- und Abverkäufe, nicht nur für solche in einem Hofladen oder an Marktständen.
Beispiel:
Ein Landwirt kauft von einem anderen Landwirt Getreide hinzu und veräußert dies zusammen mit dem eigenen Getreide an einen Getreidehändler. Der Verkauf des zugekauften Getreides unterliegt der Regelbesteuerung (Steuersatz 7 %).
Die Finanzverwaltung weist dem zukaufenden Landwirt die Feststellungslast für die Anwendung der Pauschalierung zu, d.h. er muss nachweisen, in welchem Umfang er zu- und weiterveräußert hat. Bei Getreide mag das noch gehen. Schwieriger kann es bei anderen Produkten werden, die laufend zugekauft und mit den eigenen Produkten verkauft werden, z.B. zur Überbrückung einer verstärkten Nachfrage, insbesondere bei Direktvermarktern.
Die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelsware) unterliegt wie bisher immer der Regelbesteuerung.
Hinweis:
Ist es schwierig festzustellen, welche Umsätze aus eigen erzeugten oder zugekauften Produkten resultieren, kann sich eine Unternehmenstrennung, z.B. durch Einschaltung einer Vermarktungs-GbR mit Angehörigen, empfehlen. Zwar entstehen daraus im Regelfall höhere Kosten, jedoch können auch umsatzsteuerliche Vorteile genutzt werden. So könnten z.B. die Produkte aus der pauschalierenden Landwirtschaft zu 10,7 % an die regelbesteuernde GbR verkauft werden. Diese macht die Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend und veräußert die zugekauften landwirtschaftlichen Produkte zu 7 % weiter.
Quelle: OFD-Frankfurt, Verfügung vom 19. Mai 2008, S 7410 A 56 St 16, HLBS-Dokumenten Nr. 7.1.156
Kein Kindergeld für „Outback-Farmtraining“
Berufsausbildung. Der Sohn eines Landwirtes nahm seit März 2007 an einem so genannten „Outback-Farmtraining“ (live and work) in Australien teil. Zur Vorbereitung wurde im März und April ein Sprachkurs in Sydney durchgeführt. Die Familienkasse strich das Kindergeld bereits ab März 2007. Demgegenüber bejahte das Finanzgericht den Kindergeldanspruch noch für April, für den Zeitraum danach lehnte es die Zahlung jedoch ab. Das „Outback-Farmtraining“ könne nicht als Berufsausbildung angesehen werden. Es handele sich um eine bloße Hilfstätigkeit ohne konkreten Bezug zu einem zu ergreifenden Beruf. Der Hinweis darauf, dass der Sohn plane, ein Landwirtschafts- oder Tiermedizinstudium aufzunehmen, sei nicht ausreichend. Es liege auch kein Berufspraktikum vor, denn die Berufsausbildung sei gegenüber der Arbeitsleistung von völlig untergeordneter Bedeutung.
An diese Beurteilung sah sich der Bundesfinanzhof gebunden, da das Finanzgericht und nicht er die Instanz zur Feststellung der Tatsachen und Lebenssachverhalte sei.
Quelle: BFH-Beschluss vom 28. Januar 2009, III B 74/08, LEXinform Nr. 5904916
Aufsichtsratsvergütung bei Volksbank nicht befreit
Umsatzsteuer. Nach Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichtes gibt es keine steuerliche Befreiung für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand von Volks- und Raiffeisenbanken.
Die Vergütung des Aufsichtsratsmitglieds belief sich im entschiedenen Fall auf jährlich zwischen 2.000 und 3.000 €. Das Aufsichtsratsmitglied ging davon aus, dass seine Einnahmen umsatzsteuerfrei seien, da es sich seiner Meinung nach um Auslagenersatz für eine ehrenamtliche Tätigkeit handle.
Ebenso sei die Vergütung angemessen und nicht überhöht gewesen – weitere Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit. Die Aufwandsentschädigung der Volksbank für seine Tätigkeit als Aufsichtsrat sei eine pauschale Entschädigung, die weit unterhalb seines tatsächlichen Verdienstausfalls liege und im Übrigen jedem Aufsichtsratsmitglied in gleicher Höhe gezahlt werde.
All diese Begründungen kümmerten das Finanzamt recht wenig. Für die Finanzbeamten war es lediglich interessant, um was für eine Tätigkeit es sich handelte. Sie kamen zu dem Schluss, dass es sich für die Steuerbefreiung um eine fremdnützige Tätigkeit handeln müsse, wie z. B. im Bereich von Selbsthilfeeinrichtungen oder im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank sei nicht begünstigt. Die Volksbanken seien trotz ihrer Form als Genossenschaft keine reinen Selbsthilfeeinrichtungen mehr und würden daher als Wirtschaftsbetrieb im Wettbewerb mit anderen Banken und Sparkassen stehen.
Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht voll und ganz an. Das Bild der Volksbank als Genossenschaftsbank habe sich in der Zwischenzeit deutlich gewandelt. Früher waren nur die Genossenschaftsbanken bereit und in der Lage, ihren Mitgliedern – vorwiegend Landwirten, Handwerkern und Gewerbetreibenden – Bankdienstleistungen zu tragbaren und fairen Konditionen bereitzustellen. Genossenschaftsbanken unterscheiden sich kaum noch von anderen Kreditinstituten und unterliegen den gleichen, kostenintensiven Bestimmungen der Bankenaufsicht. Außerdem bieten Volksbanken bereits seit langem ihre Dienstleistungen auch gegenüber Nichtmitgliedern an.
Noch ist das letzte Wort in diesem Fall nicht gesprochen, denn die Sache ist inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig. Wer als ehrenamtliches Aufsichtsratsmitglied nicht von der Kleinunternehmerregelung profitieren kann, sollte gegen einen Nachzahlungsbescheid zunächst Einspruch einlegen.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 4. Dezember 2008, 5 K 15/04, Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 32/08), EFG 2008 S. 2004
Keine Anwendung von § 13a des Einkommensteuergesetzes bei Betriebsverpachtung
Gewinnermittlung. Wenn Sie Ihre Gewinne nach Durchschnittsätzen (§13a EStG) ermitteln wollten, dann mussten Sie bestimmte Flächen selbst bewirtschaften. Ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 hat sich allerdings der Wortlaut dieses Gesetzes geändert. Zum einen ist eine Flächenobergrenze von 20 ha eingeführt worden, zum anderen spricht das Gesetz nicht mehr von einem Mindestumfang der selbst bewirtschafteten Flächen.
Daraus zog ein Ehepaar von Landwirten den Schluss, weiterhin die Gewinnermittlung nach § 13a EStG anwenden zu können. Sie hatten ihren landwirtschaftlichen Betriebsteil mit einer Größe von etwa 7 ha verpachtet und den Forstbetriebsteil mit einer Größe von 1,5 ha weiter bewirtschaftet. Das Finanzamt hatte ihnen mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht mehr vorlägen. Nachdem der Einspruch hiergegen abgewiesen worden war, klagten die Landwirte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.
Das Gericht erkannte zwar den unklaren Wortlaut des Gesetzes an, folgte jedoch der Auffassung des Finanzamtes. Zielsetzung der Neuregelung des § 13a EStG ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 sei eine zielgenauere Beschränkung auf kleinere Betriebe gewesen. Daher setze die Gewinnermittlung nach § 13a EStG weiterhin voraus, dass Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung selbst bewirtschaftet und nicht nur verpachtet seien.
Hinweis: Die Landwirtseheleute haben Revision gegen das Urteil eingelegt (Az. des BFH: IV R 1/09).
Quelle: FG Baden-Württemberg, Außensenat Freiburg, Urteil vom 10. Dezember 2008, 2 K 417/04, LEXinform Nr. 5007814
Rücklagenübertragung auf Brutto- oder Nettoanschaffungskosten?
Reinvestitionen. Ein pauschalierender Weinbaubetrieb hatte aus der Veräußerung einer Rebfläche eine steuerfreie Rücklage für Reinvestitionen gebildet. Am Ende der 4-jährigen Reinvestitionsfrist übertrugen sie Teile dieser Rücklage auf neu angeschaffte Maschinen. Dabei gingen sie von den Bruttoanschaffungskosten aus, der Rest der Rücklage wurde gewinnerhöhend aufgelöst. Diesen Teil erhöhte das Finanzamt noch einmal um die in den Anschaffungskosten enthaltene Umsatzsteuer der Maschinen. Die Umsatzsteuer zähle bei Land- und Forstwirten nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit sie bei der Umsatzsteuer abgezogen werden könne und sei daher bei der Rücklagenübertragung nicht zu berücksichtigen. Dem widersprach der Winzer.
Seine Klage vor dem Finanzgericht hatte jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg. Bei pauschalierenden Landwirten gehöre die Umsatzsteuer nur dann zu den Anschaffungskosten der Reinvestitionsgüter, falls die gezahlte Umsatzsteuer nicht mit der geschuldeten verrechnet werden könne.
Das bedeutet: Grundsätzlich gehört die Umsatzsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Lediglich in den Fällen, in denen pauschalierende Landwirte die Differenz zwischen dem Regelsteuersatz von 19 % und dem pauschalen Steuersatz von 10,7 % abführen müssen, weil sie z.B. Wein oder Fruchtsäfte herstellen, gehört diese Differenz zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, da sie einen echten Aufwand bei den betroffenen Landwirten darstellt und nicht mit der geschuldeten Umsatzsteuer verrechnet werden kann.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. September 2008, 3 K 28058/05, Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 47/08), EFG 2009 S. 169
Jagdausübungsrecht ist im Kaufpreis mit enthalten
Grunderwerbssteuer. Ein Steuerpflichtiger kaufte in Brandenburg ein ca. 7,5 ha großes Waldgrundstück für rund 7500 €. Im Kaufvertrag war nichts über ein gegebenenfalls übergehendes Jagdausübungsrecht bzw. einen Kaufpreisanteil, der darauf entfällt, enthalten. Das Finanzamt unterwarf den vollen Kaufpreis der Grunderwerbsteuer. Hiergegen klagte der neue Waldbesitzer. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stimmte dem Finanzamt zu, der unterlegene Waldbesitzer versuchte vor dem Bundesfinanzhof in Revision zu gehen. Der Bundesfinanzhof ließ die Revision nicht zu.
Der Bundesfinanzhof begründete sein Urteil folgendermaßen: Das Jagdrecht sei untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden und als solches wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne.
Wenn einem Grundstücksverkäufer nach Landesrecht kein Jagdausübungsrecht für das verkaufte Grundstück zugestanden habe, könne dies auch nicht als selbständiger Bestandteil auf den Käufer übergehen.
Wie in vielen anderen Bundesländern verlangt auch Brandenburg 150 ha Grundfläche als Voraussetzung für eine Eigenjagd. Deshalb habe dem Verkäufer überhaupt kein Jagdausübungsrecht zugestanden. Auch die Erweiterung des Eigenjagdbezirks des Käufers habe wegen der landesrechtlichen Bestimmungen nicht im Einflussbereich der Beteiligten gestanden.
Somit war also auf den vollen Kaufpreis Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Quelle: BFH-Beschluss vom 16. Juni 2008, II B 75/07, BFH/NV 2008 S. 1878
Vorsicht bei gemeinschaftlich betriebenen Photovoltaikanlagen
Gewerblichkeit. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat sich in einer aktuellen Verfügung zur steuerlichen Behandlung des Betriebes einer Photovoltaikanlage durch mehrere Personen, die ansonsten keine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielen, geäußert. Besonderes Problem in derartigen ist die so genannte „Abfärbung“. Abfärbung bedeutet, dass durch eine mehr als nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit einer ansonsten nicht gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft die gesamten Einkünfte zu solchen aus Gewerbebetrieb werden.
Die Finanzverwaltung behandelt in ihrer Verfügung den Fall, in dem eine bisher als reine Vermietergesellschaft tätige Gesellschaft nun eine Photovoltaikanlage errichtet und betreibt. Die gleichen Grundsätze gelten jedoch auch für die Land- und Forstwirtschaft.
In solchen Fällen greift die Abfärberegelung jedoch immer nur dann, wenn die Vermietergesellschaft eine OHG, KG oder eine andere Personengesellschaft ist, bei der es sich um eine Mitunternehmerschaft handelt. Andere Personengesellschaften sind in diesem Sinn zum Beispiel auch die GbR oder auch die in der Landwirtschaft häufig vorkommenden faktischen Mitunternehmerschaften, bei denen beide Eheleute im Betrieb mitarbeiten und beiden Eheleuten jeweils einzeln oder gemeinsam der Grund und Boden gehört.
Erzielen solche Gesellschaften landwirtschaftliche oder Vermietungseinkünfte und betreiben daneben eine Photovoltaikanlage, aus der gewerbliche Einkünfte erzielt werden, so führt dies – sofern die Umsätze aus der Photovoltaikanlage im Verhältnis zu den Gesamteinkünften nicht nur geringfügig sind – zur Abfärbung, so dass die Gesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte hat. Um geringfügige Einkünfte handelt es sich nach der Rechtssprechung des Bundesfinanzhofes bei einem Umsatzanteil von etwa 1 – 2 %.
Anders ist die Beurteilung bei Erbengemeinschaften, ehelichen Gütergemeinschaften und reinen Bruchteilsgemeinschaften. Diese sind keine Mitunternehmerschaften. Die Abfärberegelung kommt daher nicht zum Tragen. Erwirtschaftet eine solche Gemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, dann geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Beteiligten eine GbR gegründet haben, welche getrennt von der Gemeinschaft zu beurteilen ist.
Die Photovoltaikanlage ist kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes, sondern stellt eine Betriebsvorrichtung dar, die dem Betriebsvermögen der gewerblich tätigen GbR zuzurechnen ist.
Unser Tipp:
Die Abfärbung kann vermieden werden, in dem z. B. nur ein Gesellschafter die Photovoltaikanlage betreibt. Es kann auch im Vorfeld eine zweite personenidentische GbR neben der landwirtschaftlichen GbR gegründet werden. An diese sollte dann ggf. die Dachfläche unentgeltlich überlassen werden. Es Empfiehlt sich in diesen Fällen einen separaten GbR-Vertrag abzuschließen. Lassen Sie sich diesbezüglich in Vorfeld einer Investitionsentscheidung beraten.
Quelle: OFD Frankfurt, Verfügung vom 4. September 2008, S 2241 A 110 St 213, LEXinform Nr. 5231954
Auswirkungen des neuen Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf Photovoltaikanlagen
Umsatzsteuer. Zum 1. Januar 2009 wurde das Erneuerbare-Energien-Gesetz novelliert (EEG 2009). Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 erstmals installiert werden, können von einer speziellen neuen Regelung profitieren. Es handelt sich dabei um die Vorschriften zum so genannten Direktverbrauch. Das bedeutet, dass die erzeugte Energie vom Anlagenbetreiber, soweit er sie nachweislich selbst (dezentral) verbraucht, vom Netzbetreiber mit einem bestimmten Betrag vergütet werden kann. Der Netzbetreiber ist trotzdem wie bisher dazu verpflichtet, die Energie des Anlagenbetreibers abzunehmen, weiterzuleiten, zu verteilen und zu vergüten. Mit der Neuregelung soll ein Anreiz geschaffen werden, den eigenen Stromverbrauch zeitlich an die eigene Produktion anzupassen, um so die öffentlichen Elektrizitätsnetze zu entlasten. In der Vergütung für den dezentralen Verbrauch ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. Das Finanzministerium geht in einem aktuellen Schreiben auf die umsatzsteuerliche Handhabung der neuen Vorschrift ein.
Aus umsatzsteuerlicher Sicht geht man weiterhin davon aus, dass die gesamte Energie des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber geliefert wird. Das gilt unabhängig davon, wo letztendlich die Energie verbraucht wird. Die Unternehmereigenschaft des Anlagenbetreibers wird durch die Neuregelung nicht beeinflusst. Wichtig ist, dass er unmittelbar oder mittelbar mit dem allgemeinen Stromnetz verbunden ist.
Möchte der Anlagenbetreiber die Regelungen zum Direktverbrauch anwenden, liegt insofern umsatzsteuerlich eine Rücklieferung des Netzbetreibers an ihn vor. Das Entgelt dafür ist grundsätzlich alles, was der Anlagenbetreiber pro Kilowattstunde zahlen muss. Das ist die Differenz zwischen Einspeisevergütung für den Direktverbrauch (0,2501 € / kWh) und der üblichen Einspeisevergütung (0,4301 € / kWh). Es handelt sich dabei um Nettobeträge. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Netzbetreibers beträgt somit 0,18 € / kWh.
Entgelt für Lieferung des Anlagenbetreibers ist die übliche Einspeisevergütung von 0,4301 € / kWh. Dieser Wert ist somit für alle produzierten Kilowattstunden anzusetzen bzw. bildet die Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer. Dabei ist es egal, ob der Anlagenbetreiber die Energie einspeist oder ob er sie selbst verbraucht.
In aller Regel ist der Anlagenbetreiber unternehmerisch tätig. Die Photovoltaikanlage wird er deshalb seinem Unternehmen zuordnen, um den Vorsteuerabzug aus den Kosten der Anlagenerrichtung zu bekommen. Die Vorsteuerbeträge, die auf die Rücklieferung des Stroms entfallen, kann der Unternehmer dann abziehen, wenn er sie in einem unternehmerischen Bereich verwendet, welcher der Regelbesteuerung unterliegt. Kein Abzug ist möglich bei privater Verwendung oder unternehmerischer Verwendung, wenn deren Umsätze steuerfrei sind oder unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach $ 24 Umsatzsteuergesetz fallen.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung stellt auch klar, dass es sich hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms nicht um eine unentgeltliche Wertabgabe handelt. Im Grunde genommen bleibt durch diese Sichtweise alles beim Alten.
Quelle: BMF-Schreiben vom 30. September 2008, IV B 8 S 7306/08/10001, BstBl. 2008 I S.
Hofladenumsätze richtig versteuern
Direktvermarktung. Seit dem 1.7.2008 dürfen Land- und Forstwirte nur noch ihre selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte im Rahmen ihrer pauschalierenden Landwirtschaft verkaufen. Aufgrund eines BFH-Urteils aus 2007 nimmt die Finanzverwaltung den Verkauf zugekaufter land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Handelswaren aus der Umsatzsteuerpauschalierung aus.
Das bedeutet, kauft z.B. ein Landwirt Eier zur Ergänzung der Vermarktung seiner eigenen Eier zu, muss er bei Verkauf der zugekauften Eier für diese Umsatzsteuer in Höhe von 7 % ans Finanzamt abführen. Er hat allerdings auch den entsprechenden Vorsteuerabzug aus dem Einkauf.
Um Abnehmern nicht eine Rechnung mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu stellen, kann es für Landwirte, die im erheblichem Umfang auch zugekaufte Produkte vermarkten, sinnvoll sein, eine Trennung des landwirtschaftlichen Erzeugungsbetriebes und des Handelsbetriebes vorzunehmen. Dann könnte der pauschalierende landwirtschaftliche Betrieb seine erzeugten Produkte zu 10,7 % an das Handelsunternehmen verkaufen. Das Handelsunternehmen veräußert die Produkte zu 7 % weiter und macht die Vorsteuer in Höhe von 10,7 % beim Finanzamt geltend.
Dabei wird auch aus haftungsrechtlichen Gründen manchmal erwogen, das Handelsunternehmen als Kapitalgesellschaft, z.B. GmbH, zu führen.
Hierbei ist darauf zu achten, dass es sich nicht um eine so genannte Organschaft handelt. Diese liegt vor, wenn die Vermarktungs-GmbH in das Erzeugungsunternehmern finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert ist.
• finanzielle Eingliederung bedeutet: Anteilsmehrheit an der GmbH
• wirtschaftliche Eingliederung bedeutet: enger wirtschaftlicher Zusammenhang
• organisatorische Eingliederung bedeutet: GmbH führt tatsächlich den Willen des Erzeugungsbetriebes aus.
Folge davon wäre, dass die Lieferungen vom Erzeugerbetrieb an das Handelsunternehmen nicht der Umsatzsteuer unterlägen, aber auch kein Vorsteuerabzug durch die GmbH hierfür möglich ist, denn es würde sich umsatzsteuerlich betrachtet nicht um zwei, sondern nur um ein einziges Unternehmen handeln.
Der BFH hat im letzten Jahr geurteilt, dass landwirtschaftliche GmbHs die Pauschalierung anwenden können. Verkauft also die GmbH Produkte des landwirtschaftlichen Erzeugungsbetriebes wäre nach diesem Urteil insoweit auch die Pauschalierung anzuwenden, für die zugekauften Produkte die Regel-besteuerung.
Ein Nebeneinander von Pauschalierung und Regelbesteuerung ist ohne weiteres möglich. So hat der BFH ebenfalls aktuell geurteilt, dass ein Unternehmer, der einen der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Betrieb und einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb unterhält, die einzelnen Leistungsbezüge je einem der beiden Unternehmensteile zuordnen muss. Die entsprechenden Vorsteuerbeträge sind dann in einen abziehbaren und einen nur im Rahmen der Pauschalierung zu berücksichtigenden Anteil aufzuteilen. Dabei ist für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Betrieb die bezogenen Leistungen verwendet werden.
Wird erst im nachhinein eine Organschaft aufgedeckt oder entsteht sie erst im nachhinein, z.B. weil Vermögensübertragungen erfolgen, muss die GmbH die gezogene Vorsteuer ans Finanzamt zurücker-statten, die von der GmbH abgeführte Umsatzsteuer müsste nach der neuen Rechtsprechung des BFH allerdings auch zurückerstattet werden. Rechnungen müssen ggf. berichtigt werden.
Hinweis:
Die Ausgliederung der Vermarktung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb muss nicht nur unter ertragsteuerlichen, sondern wie gezeigt auch unter umsatzsteuerlichen Gesichtspunkten sorgfältig vorbereitet werden. Lassen Sie sich von uns frühzeitig beraten.
Quelle: BFH-Urteil vom 16. April 2008, XI R 73/07, DStR 2008 S. 1375; BFH-Urteil vom 11. Juni 2008, XI B 194/07, BFH/NV 2008 S. 1548
Abschreibung einer steuerfrei entnommenen Altenteilerwohnung
Abschreibung. Das Sächsische Finanzgericht hatte im Jahr 2007 entschieden, dass Bemessungsgrundlage für die weitere Abschreibung einer aus dem Betriebsvermögen steuerfrei entnommenen Altenteilerwohnung der Buchwert ist. Dies gelte auch, wenn die Wohnung nach der Entnahme zuerst einige Jahre leer gestanden hat. Eine „Einlage" der Wohnung in die Einkunftssphäre zum Teilwert komme auch dann nicht in Betracht, wenn der Leerstand länger als 3 Jahre dauere.
Gegen dieses Urteil hatten die betroffenen Landwirte Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt. Diese wies der BFH jedoch als unbegründet zurück. Dabei zitierte er seine Rechtsprechung aus dem Jahre 1994. Seit dieser Zeit sei diese Rechtsfrage ausreichend geklärt.
Hinweis:
Die von den Landwirten angeführten anders lautenden Urteile beträfen andere Fälle, etwa die (Wieder-) Einlage in ein Betriebsvermögen oder die Abschreibungsbemessungsgrundlage nach Betriebsaufgabe. Diese Urteile hielt der BFH für nicht anwendbar.
Quelle: BFH-Beschluss vom 21. Februar 2008, IX B 233/07, BFH/NV 2008 S. 952
Landwirtschaftliches Grundstück oder nicht?
Grundstücksübertragung. Um die Frage des Vorliegens von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen bzw. einer Betriebsaufgabe in früheren steuerlich verjährten Jahren ging es in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln.
Die Mutter zweier Brüder hatte bis längstens 1997 einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, den sie 1981 auf einen der Brüder und seine Frau zu je ein Viertel und auf den anderen Bruder zur Hälfte Miteigentumsanteilen übertrug. Im Übertragungsvertrag wurde die Regelung getroffen, dass eines der vorhandenen Wohnhäuser nur von dem einen, das andere Wohnhaus ausschließlich von dem anderen Bruder genutzt werden sollte. Eine Betriebsaufgabe hatte die Mutter nie erklärt.
In den Jahren 1982 bis 1990 und 1995 waren Einkünfte aus der Verpachtung von landwirtschaftlichen Stückländereien in Höhe von 140 € erklärt worden, Einkünfte aus den Wohnhäusern wurde bis 1992 nicht erklärt, da die Häuser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Ab 1993 war ein Haus vermietet. Die Einkünfte hieraus erzielte und erklärte nur der eine Bruder in seiner Steuererklärung.
Das Finanzamt ging von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus, die gemeinschaftlich von den Brüdern bzw. der Frau des einen Bruders zu erklären seien. Da diese jedoch keine entsprechende Feststellungserklärung abgaben, schätzte das Finanzamt.
Zu Unrecht, so das Finanzgericht Köln. Die Mutter habe ihren Betrieb bereits lange vor der Grundstücksübertragung im Jahr 1981 aufgegeben. Selbst wenn die Grundstücke bei ihr noch landwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen sein sollten, wofür vieles spräche, seien sie doch spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des notariell beurkundeten Grundstücksübertragungsvertrages 1981 entnommen worden. Sie habe aus privaten Gründen Grundbesitz auf ihre Kinder bzw. Schwiegertochter übertragen. Nicht übertragen habe sie einen damals noch existierenden Betrieb. Auch gebe es keine Anzeichen dafür, dass die Söhne bzw. die Schwiegertochter auf diesem Grundbesitz einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten wollten. Somit liege gerade nicht der Fall vor, dass im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge landwirtschaftliches Vermögen auf den Rechtsnachfolger übergehe. Spätestens jedoch sei - bei Annahme einer Betriebsunterbrechung - diese Unterbrechung mit der Übertragung der Grundstücke beendet und der Betrieb endgültig eingestellt worden. Der ruhende Betrieb sei nicht übergegangen.
Hinweis:
Die Beteiligten sind „noch nicht aus dem Schneider“, denn das Finanzamt hat Revision beim BFH eingelegt. Das Urteil zeigt nur eine der Zweifelsfragen auf, die sich auch aufgrund der BFH-Rechtsprechung zur Fortführung eines verkleinerten landwirtschaftlichen Betriebes nicht eindeutig klären lässt.
Quelle: FG Köln, Urteil vom 9. August 2007, 10 K 4381/03, Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 58/07), EFG 2008 S. 109
Wenn Planungsschritte der Gemeinde später bekannt werden
Grundstücksübertragung. Eine Landwirtin verkaufte am 11.8.1993 ein Grundstück ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an ihren Ehemann zu 2 € je m2. In der Einkommensteuererklärung gab die Landwirtin einen Veräußerungsgewinn von rund 15.000 € an, den sie auf ein Ersatzgrundstück, das im Wirtschaftsjahr 1991/1992 angeschafft worden war, übertrug. Der Ehemann verpachtete das Grundstück an einen anderen Landwirt und ordnete es seinem Privatvermögen zu. Im März 1996 verkaufte der Ehemann das Grundstück dann für rund 30 € je m2 an die Gemeinde.
Die Landwirte mussten erfahren, dass die Gestaltung gründlich schief gelaufen war. Zum einen war eine Übertragung des Veräußerungsgewinns in das Wirtschaftsjahr 1991/1992 nicht möglich, denn eine Gewinnübertragung ist nur in das vorangegangene Wirtschaftsjahr möglich, nicht in das Vorvorjahr.
Zum anderen war dem Finanzamt nachträglich bekannt geworden, dass das Grundstück bereits im Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1971 zu einem Drittel als Bauland ausgewiesen war, dann jedoch ab November 1990 im Flächennutzungsplan wieder als landwirtschaftliche Fläche eingetragen war. Allerdings war in einer nicht öffentlichen Sitzung des Gemeinderates im Juli 1992 mit einer Diskussion über die Ortsentwicklung begonnen worden, im März/April des Jahres 1993 waren bereits Planungsbüros mit der Überarbeitung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes beauftragt. Letztendlich beschloss der Gemeinderat Anfang August 1993 die Bebauung und die Einleitung der Behördenbeteiligung. Der landwirtschaftliche Sachverständige ermittelte daher einen Verkehrswert der Grundstückfläche auf den 11.8.1993 in Höhe von 21 € je m2. Das Finanzamt änderte daraufhin die bereits für die Jahre 1993 und 1994 bestandskräftigen Steuerbescheide. Es nahm dabei eine nur teilentgeltliche Veräußerung an den Ehemann an. Aus dem unentgeltlichen übertragenen Teil resultierte ein Entnahmegewinn, der zu einer erheblichen nachträglichen Steuerbelastung führte.
Der BFH bestätigte die Vorgehensweise des Finanzamtes: Allein schon Planungsschritte der Gemeinde führen zu einer Werterhöhung landwirtschaftlicher Grundstücke. Werden sie erst nachträglich bekannt, kann das Finanzamt auch bestandskräftige Steuerbescheide aufgrund neuer Tatsachen aufheben bzw. ändern.
Hinweis:
Die Übertragung hätte entweder deutlich früher erfolgen müssen, zu einem Zeitpunkt, in dem das Grundstück tatsächlich noch landwirtschaftliche Fläche war und keine Planungsschritte der Gemeinde eingeleitet gewesen waren. Oder das Grundstück hätte zum vollen Wert an den Ehemann übertragen werden müssen, um zu einem voll entgeltlichen Geschäft zu kommen, so dass der gesamte Veräußerungsgewinn in eine Rücklage eingestellt hätte werden können.
Quelle: BFH-Beschluss vom 7. April 2008, IV B 55/07, BFH/NV 2008 S. 1433
Keine Obergrenze bei Verpachtung von Grundstücken
Zwangsentnahme. Die Verpachtung von Betriebsflächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an einen Golfclub führt nicht zu einer Zwangsentnahme, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach Ablauf des Pachtvertrages nicht ausgeschlossen ist. Auf den Anteil der verpachteten Flächen an der Gesamtbetriebsfläche kommt es in einem solchen Fall nicht an.
Schließt die Verpachtung landwirtschaftlicher Grundstücke eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach Ablauf des Pachtvertrages nicht aus, führt auch die Nutzung der verpachteten Flächen durch den Pächter zu außerland- und außerforstwirtschaftlichen Zwecken nicht zu einer Zwangsentnahme.
So lauten die Leitsätze eines Bundesfinanzhof-Beschlusses. Eheleute hatten im Streitfall von ihrem rund 14 ha großen landwirtschaftlichen und 4 ha großen forstwirtschaftlichem Betrieb insgesamt 10 ha für die Dauer von 30 Jahren an einen Golfclub verpachtet. Das Finanzamt hatte hierin eine Entnahme gesehen. Es fehle an dem erforderlichen objektiven Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die verbleibende Land- und Forstwirtschaft überwiege weder hinsichtlich der Flächen, noch hinsichtlich des Betriebsgewinns und des Wertes.
Dieser Auffassung erteilte der Bundesfinanzhof jedoch eine Absage. Mit diesem Beschluss bestätigte der Bundesfinanzhof auch seine bisherige Rechtsprechung, nach der bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bei einer Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben. Dies gilt auch, wenn der Landwirt seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen ermittelt. Es bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung. Dafür muss der Landwirt die sich aus der Entnahme ergebenden Folgerungen ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden erklären. Eine Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genügt dafür nicht.
Quelle: BFH-Beschluss vom 3. Mai 2007, IV B 79/06, BFH/NV 2007 S. 2084
Wann darf die Pauschalierung angewendet werden?
Ernteverkauf. Die Finanzverwaltung geht in ihren Anweisungen für die Finanzämter davon aus, dass die Anwendung der Umsatzsteuerpauschalierung nur für aktive Betriebe möglich ist. Werden noch landwirtschaftliche Erzeugnisse nach der Verpachtung verkauft, sollen diese bereits der Regelbesteuerung unterliegen.
Unser Fall: Ein Landwirt verpachtet zum 31. Dezember 2008 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Er verfügt allerdings aus der zurückliegenden Ernte noch über größere Restbestände von Kartoffeln, die er 2009 für 25000 € verkauft. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fallen 7 % Umsatzsteuer (1750 €) an.
Vor dem Hintergrund der Neutralität der Umsatzsteuer ist diese Vorgehensweise natürlich sehr zweifelhaft, da der Landwirt zwar die Umsatzsteuer abführen müsste, aber keinen Vorsteuerabzug aus den Erzeugungskosten (z.B. Düngemitteln, Maschinen) hat. Das hat auch die Finanzverwaltung erkannt. Sie billigt daher dem Landwirt einen geschätzten Vorsteuerabzug in Höhe des maßgeblichen Durchschnittssteuersatzes zu (7 % von 25.000 € = 1.750 €).
Auch wenn tatsächlich also keine Zahllast entsteht, wird das Ergebnis vielfach angezweifelt. So auch vom Niedersächsischen Finanzgericht (Urteil vom 6. März 2008, 5 K 602/03, Revision eingelegt; Az. des BFH: V R 16/08, EFG 2008 S. 1420). In einem aktuellen Fall hatte ein Landwirt zum 1. Oktober seine gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche an einen anderen Landwirt verpachtet. In den folgenden drei Monaten verkaufte er noch die erzeugten Zuckerrüben. Die Finanzverwaltung ordnete diese Umsätze der Regelbesteuerung zu und verlangte das Einziehen der entsprechenden Umsatzsteuer.
Der Landwirt klagte hiergegen und bekam vor dem Niedersächsischen Finanzgericht Recht. Der Verkauf der letzten Ernte eines landwirtschaftlichen Unternehmers unterliegt auch dann der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn der Betrieb im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr aktiv bewirtschaftet werde.
Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass alle Produktionsschritte für die Erzeugung noch innerhalb der aktiven Bewirtschaftungszeit erfolgt seien. Würde man die im Abwicklungsstadium anfallenden Umsätze der allgemeinen Umsatzbesteuerung unterwerfen, so würde die Systematik des Pauschalierungsverfahrens gestört.