Vorsicht Gewerbe
Veredelung. Eine oHG betrieb einen Putenmastbetrieb und eine Brüterei. Die für die Putenbrüterei benötigten Eier wurden von der oHG selber und von verbundenen Betrieben erzeugt und gekauft.
In der Regel wurden die Mastküken für Fremdmäster erzeugt. Soweit Stellplätze vorhanden waren, wurden die Küken im Ausnahmefall auch bis zur Schlachtreife aufgezogen. Nach Mastende wurden die in den verbundenen Betrieben erzeugten Schlachtputen zurückgekauft und zusammen mit den eigenen Tieren an Schlachtereien verkauft. Die oHG hatte insgesamt gewerbliche Einkünfte erklärt.
Die Betriebsprüfung folgte dieser Auffassung zwar, teilte das Ergebnis jedoch auf: Die Einkünfte aus der Putenzucht und -mast behandelte sie als gewerbliche Tierhaltung, die Einkünfte aus der Brüterei als allgemeine Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Hierzu muss man wissen, dass ein Verlust aus gewerblicher Tierzucht und -haltung nicht mit anderen, auch nicht gewerblichen, Einkünften verrechnet werden kann. Dementsprechend konnte die oHG die Verluste aus der Putenzucht und -mast nicht mit den anderen positiven gewerblichen Einkünften aus der Putenbrüterei verrechnen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Betriebsprüfung (BFH-Beschluss vom 30. April 2008, IV B 64/07, BFH/NV 2008 S. 1474). Nur für den Fall, dass die ausgebrüteten Eier im eigenen Betrieb weiterverwendet würden, könne der Brutbetrieb als Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens eingestuft werden. Da der überwiegende Teil der Küken an Fremdmäster verkauft worden sei und nur in Ausnahmefällen die Küken von der oHG selbst bis zur Schlachtreife aufgezogen worden seien, stelle die gesamte Brüterei einen selbständigen Betrieb dar, der nicht in die gewerbliche Tierhaltung integriert sei.
Ebenfalls sei klar, dass ein Verlust aus gewerblicher Tierzucht selbst dann nicht mit einem Gewinn aus einer anderen gewerblichen Tätigkeit verrechnet werden könne, wenn der Betrieb als ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen sei und daher insgesamt nur gewerbliche Einkünfte vorlägen.
Keine pauschale Abschreibung auf stehendes Holz
Forst. Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall aus Sachsen zur so genannten Waldwertminderung zu entscheiden. Streitig war, ob Anschaffungskosten für das stehende Holz eines Forstbetriebes nach einem Holzeinschlag anteilig zu mindern sind. Ein Forstwirt unterhielt einen etwa 110 ha großen Betrieb, der ausschließlich schlagweisen Hochwald (Altersklassenwald) umfasste. Die Gewinnermittlung erfolgte durch Einnahme-Überschussrechnung. Im Wirtschaftsjahr 1999/2000 führte der Forstwirt im Zuge der Forstbestandspflege eine Jungdurchforstung und einen Eicheneinschlag durch. In seiner Gewinnermittlung machte er die bis zum Wirtschaftsjahr 1998/99 zulässige Waldwertminderung in Höhe von 3 % geltend.
Das Finanzamt ließ diese als Betriebsausgabe jedoch nicht zum Abzug zu. Eine Minderung der Anschaffungskosten setze nach der Rechtsprechung des BFH einen Kahlschlag der Flächen voraus.
Auch der BFH wies die Klage des Forstwirtes ab. Eine anteilige Ausbuchung der getätigten Anschaffungskosten für das stehende Holz komme bei dem durchgeführten Holzeinschlag nicht in Betracht, denn die Anschaffungskosten seien nicht dem einzelnen Baum, sondern nur dem Baumbestand zuzuordnen. Die BFH-Richter machten für die steuerliche Behandlung forstwirtschaftlicher Betriebe weitere wichtige Aussagen:
Zum einen ist nicht der einzelne Baum das Wirtschaftsgut, sondern der in einem selbständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehende Baumbestand, der sich durch geographische Faktoren, die Holzartzusammensetzung oder die Altersklassenzusammensetzung deutlich von den übrigen Holzbeständen abgrenzt und regelmäßig eine Mindestgröße von einem Hektar umfasst.
Wenn für den Forstbetrieb ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten oder Betriebswerk erstellt worden ist, kann regelmäßig für die Bestimmung des Wirtschaftsgutes an die darin ausgewiesene kleinste Planungs- und Bewirtschaftungseinheit, den Bestand, angeknüpft werden, soweit dieser die Mindestgröße von einem Hektar umfasst.
Letztlich ist der Bestand ein Wirtschaftsgut des nicht abnutzbaren Anlagevermögens des Forstbetriebes, das getrennt von Grund und Boden bewertet werden muss.
Der BFH lässt in seinem Urteil aber ausdrücklich offen, ob und wie die Wertminderung durch den sukzessiven Einschlag des hiebreifen Baumbestandes eines Altersklassenwaldes in der Endnutzung steuerlich bewertet werden kann. Dabei ist davon auszugehen, dass die zu fällenden Bäume oder der gesamte hiebreife Baumbestand vom Anlage- ins Umlaufvermögen wechseln und dann auch nur eine Teilwertabschreibung in Betracht kommt.
Da es sich im Streitfall aber um einen Forstwirt handelte, der seinen Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelte, kam eine Teilwertabschreibung ohnehin nicht in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass die unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten zum gleichen Totalgewinn führen sollen, hätte der BFH diese auch zulassen können.
Wichtig ist, dass der BFH damit klarstellte, dass bei einer nachhaltigen Bewirtschaftung ein vollständiger Verbrauch des Wirtschaftsgutes „stehendes Holz (Bestockung)“ nicht eintreten kann.
Eine pauschalierte Waldwertminderung, wie es die Einkommensteuerrichtlinien bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 vorsahen, hält der BFH unter keinen denkbaren Gesichtspunkten für geboten.
Quelle: BFH-Urteil vom 5. Juni 2008, IV R 67/05, www.bundesfinanzhof.de
Neuregelung des Abzugs bei Altenteilsleistungen ab 2008
Hofübergabe. Das Jahressteuergesetz 2008 regelt den Abzug von Vermögensübertragungen gegen Altenteilsleistungen neu. Bei Übergabeverträgen, die ab 2008 abgeschlossen werden, ist zu beachten, dass ein Sonderausgabenabzug nur dann möglich ist, wenn Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft (die eine land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt) oder einer mind. 50 %-igen Beteiligung an einer GmbH (wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung wahrnimmt) geleistet werden.
Grundsätzlich ist der Wohnteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes weiterhin begünstigt. Der Altenteiler muss die erhaltenen Versorgungsleistungen entsprechend versteuern. Er hat jedoch in aller Regel einen geringeren Steuersatz als vor der Übergabe. Die Unterscheidung zwischen Rente und dauernder Last entfällt, so dass die begünstigten Versorgungsleistungen in vollem Umfang steuerlich abzugsfähig sind, sofern sie lebenslänglich und wiederkehrend sind.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz äußert sich nun zu einigen Fragen, die bisher unklar waren, jedoch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft von hoher Bedeutung sind.
So soll in Zukunft die Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aufgrund eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages nicht mehr begünstigt sein. Das gleiche gilt für den Verzicht auf ein im Rahmen der Betriebsübertragung eingeräumtes Vorbehaltsnießbrauchsrecht am gesamten Betrieb oder die Übertragung nur eines Teils eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder Teilbetriebes.
Fraglich ist auch, was unter den Begriff Wohnteil fällt. Die Finanzverwaltung will hier ans Bewertungsrecht anknüpfen, d.h. der Wohnteil umfasst die Betriebsleiter- und Altenteilerwohnung eines aktiven Betriebes. Bei einem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist der „Wohnteil“ als Grundvermögen zu bewerten und damit nicht mehr begünstigt.
Eine Lösung kann hier darin liegen, dass im Übergabevertrag die Altenteilsleistungen z.B. nur dem Betriebsteil zugeordnet werden, sofern dieser ausreichende Erträge abwirft.
Während die Übertragung eines ruhenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gegen Versorgungsleistungen (auch entsprechender Mitunternehmeranteile) mit Ausnahme des Wohnteils weiterhin begünstigt ist, gilt dies nicht für die Übertragung eines aufgegebenen und in das Privatvermögen überführten Betriebes. Damit kann aber ein landwirtschaftlicher Betrieb, der Eheleuten gemeinsam gehört und bereits an den Sohn verpachtet ist, aber noch Betriebsvermögen darstellt, weiterhin begünstigt übertragen werden.
Nicht mehr begünstigt sind nach der Neuregelung auch die Übertragung von zu eigenen Wohnzwecken genutztem Grundbesitz im Privatvermögen, die Übertragung von Mitunternehmeranteilen an gewerblichen Personengesellschaften (häufig als GmbH & Co KG zur Übertragung von § 6b-Rücklagen konzipiert), die Übertragung von Aktien oder auch die Übertragung von GmbH-Anteilen bis zu einer Beteiligungshöhe von 49 %.
Allerdings sind mit dieser Verfügung längst nicht alle Zweifelsfragen gelöst. So bleibt auch weiterhin unklar, ob bei der Ablösung eines Nießbrauchsrechtes an einem landwirtschaftlichen Betrieb auf den ursprünglichen Vertrag vor 2008 abzustellen ist, wenn in diesem die Ablösung z.B. bereits vorgesehen war. Abhängig von der Höhe der Zahlungen und der Frage, ob Betriebs- oder Privatvermögen vorliegt, können sich unterschiedliche, teilweise ungeplante steuerliche Konsequenzen ergeben. Sollten Sie im Hinblick auf die anstehende Erbschaft- und Schenkungsteuerreform noch Vermögensübertragungen durchführen wollen, so berücksichtigen Sie dabei diese einkommensteuerlichen Neuerungen.
Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung vom 14. August 2008, S 2230 A St 31 1
Neues Urteil: Besteuerung von PKW
Geländefahrzeugen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass die Besteuerungspraxis von Geländewagen verfassungsgemäß ist. Seit dem 1. Mai 2005 werden Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t nicht mehr automatisch wie ein Lkw nach dem Gewicht besteuert.
Diese frühere Regelung hatte für den Fahrzeughalter den Vorteil, dass viele Pkw bei der Kfz-Steuer als Lkw eingestuft wurden und sie dadurch beträchtlich Steuern sparen konnten. Doch inzwischen gilt der Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeuges zu entscheiden ist, ob ein Pkw oder Lkw vorliegt.
Der Fall: Ausgangspunkt des Verfahrens war der Halter eines Toyota-Landcruiser, der gegen seinen Kfz-Steuerbescheid geklagt hatte. Das Fahrzeug hatte ein zulässiges Gesamtgewicht von rund drei Tonnen. Bis zum 1. Mai 2005 war das Fahrzeug als Lkw bei der Kfz-Steuer eingestuft. Die Steuer, die bis dato nach dem Gewicht bemessen wurde, betrug nur 172 € pro Jahr. Nachdem das Kraftfahrzeugsteuergesetz rückwirkend geändert wurde, erhielt der Geländewagenbesitzer einen geänderten Steuerbescheid. Künftig sollte er 1578 € Steuern für sein Fahrzeug zahlen.
Das Urteil: Der BFH (Urteil vom 9. April 2008, II R 62/07, BFH/NV 2008 S. 1401) vertritt die Ansicht, dass der Kfz-Steuerbescheid in Ordnung sei. Die rückwirkende Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 1. Mai 2005, wonach Geländefahrzeuge ab diesem Zeitpunkt als Pkw gelten, stelle keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung dar. Die allgemeine Erwartung, das geltende Recht würde unverändert fortbestehen, sei verfassungsrechtlich nicht geschützt.
Im Übrigen legten die BFH-Richter noch einmal dar, dass Bauart und Einrichtung für die Einstufung des Fahrzeugs als Lkw oder Pkw ausschlaggebend seien. Dazu gehören u.a. die Zahl der Sitzplätze, die Ausstattung mit Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung, äußeres Erscheinungsbild und die Konzeption des Herstellers. Entscheidend sei das Gesamtbild. Kein Merkmal könne von vornherein als alleinentscheidend angesehen werden, auch wenn einzelnen Merkmalen ein besonderes Gewicht zukomme, betonte der BFH.
Viele Halter von Geländefahrzeugen oder ähnlichen Kraftfahrzeugen hatten gegen ihre Steuerbescheide Einspruch eingelegt. Diese werden in naher Zukunft sicher von der Finanzverwaltung kraft Allgemeinverfügung zurückgewiesen werden.
Bildung von Rückstellungen für die Altschuldentilgung
Mit dem Landwirtschafts-Altschuldengesetz (LwAltschG) wurde die Möglichkeit zur Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden neu geregelt. Ziel des Gesetzes war die beschleunigte Ablösung der Altschulden durch die LPG-Nachfolgeunternehmen. Zugleich eröffnet das Gesetz den landwirtschaftlichen Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig ihre Altschulden in einem einheitlichen Ablöseverfahren gegen Zahlung eines unternehmensindividuell bestimmten Ablösebetrages vorzeitig zurückzuzahlen.
Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Ablösung von Altschulden nach dem LwAltschG hat die Finanzverwaltung bereits früher Stellung genommen. Aktuell hat sie sich zu der Frage geäußert, ob für die Ablösung der Altschulden bereits Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten eingestellt werden konnten, wenn vom Altschuldner ein wirksames Ablöseangebot bei der Gläubigerbank eingereicht wurde.
Landwirtschaftliche Unternehmen sind erstmals ab dem Wirtschaftsjahr 2004/2005 verpflichtet, 55 v.H. der nach dem LwAltschG ermittelten Bemessungsgrundlage zur Tilgung von Altschulden zu verwenden (vorher waren es 20 %). Ist der Jahresüberschuss geringer, so beschränkt sich die Tilgung auf diesen Betrag; die Zahlungsverpflichtung der Folgejahre erhöht sich dann entsprechend.
Alternativ können landwirtschaftliche Unternehmen ihre Altschulden vorzeitig ablösen. Das setzt voraus, dass sie bei ihrer Gläubigerbank bis zum 31.8.2005 einen entsprechenden Antrag stellten und ein angemessenes Ablöseangebot abgaben.
Wurde vom Altschuldner ein wirksames Ablöseangebot bei der Gläubigerbank eingereicht, kommt nach Auffassung der Finanzverwaltung die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten für den Ablösebetrag nicht in Betracht. Zum einen fehle es an der wirtschaftlichen Verursachung und zum anderen liege die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist Voraussetzung für eine wirtschaftliche Verursachung, dass die wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit bereits am Bilanzstichtag erfüllt sind und das zivilrechtliche Entstehen der Verbindlichkeit nur noch von wirtschaftlich unwesentlichen Tatbestandsmerkmalen abhängt.
Zivilrechtlich entstehe die Verpflichtung zur Zahlung des Ablösebetrags erst mit dem Ablösevertrag. Mit der Einreichung eines wirksamen Ablöseangebots durch den Altschuldner (Steuerpflichtigen) bei der Gläubigerbank vor dem Bilanzstichtag seien nicht alle wirtschaftlich wesentlichen Tatbestandsmerkmale für das Entstehen der Verbindlichkeit erfüllt. Bei der Zustimmung der Gläubigerbank und dem Ablösevertrag als solchen handele es sich nicht nur um wirtschaftlich unwesentliche Tatbestandsmerkmale, sondern vielmehr um die maßgeblichen wirtschaftlichen Tatbestände für das Zustandekommen der Altschuldenablösung.
Weiter setzt eine Rückstellungsbildung voraus, dass die Verbindlichkeiten, die den Rückstellungen zugrunde liegen, entweder bis zum Bilanzstichtag bereits entstanden sind oder am Bilanzstichtag mit einiger Wahrscheinlichkeit entstehen werden und der Steuerpflichtige spätestens bei Bilanzaufstellung ernsthaft damit rechnen muss, hieraus in Anspruch genommen zu werden.
Konnte anhand der objektiven Umstände nicht von der Annahme des Angebots durch die Gläubigerbank ausgegangen werden oder bestand seitens des Steuerpflichtigen zum Bilanzstichtag noch die objektive Möglichkeit, das Ablöseangebot einseitig zu widerrufen, sei eine Inanspruchnahme aus der noch nicht entstandenen Verpflichtung (zur Zahlung des Ablösebetrages) noch nicht hinreichend wahrscheinlich, da der Steuerpflichtige selbst noch habe entscheiden können, ob er das Ablöseverfahren fortführe oder seine tatsächliche Inanspruchnahme für den Ablösebetrag durch den einseitigen Widerruf des Ablöseangebots vermeide.
Erst mit dem Ablösevertrag entstehe die Verpflichtung zur Zahlung des Ablösebetrages ebenso wie die zur Auflösung der Rangrücktrittsvereinbarung.
Hinweis:
Bis dahin ist jedoch die Bildung einer Rückstellung in Höhe von max. 55 % der nach dem LwAltschG ermittelten Bemessungsgrundlage möglich.
Quelle: OFD Magdeburg, Verfügung vom 4. Juni 2008, S 2151 10 St 216, BB 2008 S. 1616
Pensionspferdehaltung erhöht Durchschnittssatzgewinn
Betriebszweig. Einnahmen aus Pensionspferdehaltung sind bei § 13a-Landwirten zusätzlich zu erfassen. Sie sind nicht im Grundbetrag abgegolten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Streitfall entschieden, dass die Pensionspferdehaltung zu Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten gehört, wenn der Landwirt neben der Überlassung eines Einstellplatzes weitere Leistungen erbringt und es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung handelt (29. November 2007, IV R 49/05, BFH/NV 2008 S. 849).
Entgegen der Auffassung des klagenden Landwirtes komme es nicht zu einer Doppelbesteuerung, wenn Erzeugnisse aus dem durch den Grundbetrag erfassten Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs an die Pensionspferde verfüttert würden. Denn der Gewinn aus Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten werde mit 35 % der Einnahmen pauschaliert. Durch die weiteren 65 % der Einnahmen seien die Aufwendungen für Futter usw. pauschal als Betriebsausgaben abgegolten. Sollten im Einzelfall höhere Betriebsausgaben angefallen sein, die danach unberücksichtigt blieben, sei das hinzunehmen, weil jederzeit die Möglichkeit bestehe, eine andere Gewinnermittlungsart zu wählen.
Weiter hat der BFH entschieden, dass die Einnahmen als Miet- und Pachtzinsen dem Grundbetrag hinzuzurechnen sind, wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Einstellplatzes beschränkt.
Andererseits kann von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen werden, wenn es im Wesentlichen um die Überlassung der Futtergrundlage, z.B. durch Weidenutzung, geht.
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Leistungen
Hofübergabe. Die Altenteilsleistungen sind grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert, der nachgewiesen werden muss, beim Hofübernehmer abzugsfähig und beim Hofübergeber zu versteuern. Unbare Leistungen sind bei einer erforderlichen Schätzung, z.B. bei der Verpflichtung zur Gewährung von Kost und Wohnung, mit den Sachbezugswerten anzusetzen (ab dem 1. Januar 2007 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung bzw. für frühere Jahre nach der Sachbezugsverordnung). Für den Altenteiler-Ehegatten sind bis 2006 nur 80 %, ab 1. Januar 2007 100 % zu berücksichtigen. Hierfür hat die Finanzverwaltung eine Zusammenstellung herausgegeben (mehr dazu...).
Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden. Für Hofübergaben ab Anfang 2008 entfällt die Unterscheidung zwischen Rente (Abzug nur mit dem Ertragsanteil) und dauernder Last (voller Abzug).
Bei Hofübergabe nach dem 31. Oktober 2004 müssen die Erträge aus dem übergebenen Vermögen ausreichen, um die entsprechenden Altenteilsleistungen erbringen zu können („ausreichend Ertrag bringende Wirtschaftseinheit“).
Wird eine Wohnung aufgrund eines Altenteilsvertrages überlassen, ist seit der Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung der Nutzungswert der Wohnung weder beim Altenteilsverpflichteten als dauernde Last noch beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu erfassen.
Eine Ausnahme gilt nur für Baudenkmale. Mit der Wohnungsüberlassung verbundene Aufwendungen, sind dagegen als dauernde Last abzugsfähig und beim Altenteiler als wiederkehrende Bezüge zu berücksichtigen. Zu erfassen sind demnach insbesondere Aufwendungen für Strom, Wasser, Heizung und Schönheitsreparaturen. Nicht anzusetzen sind dagegen Abschreibungen und Zinsen
(Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 4. März 2008, S 2221 3 St 32/St 33, LEXinform Nr. 5231367)
Auch kleine Flächen können zum Betriebsvermögen gehören
Erbschaften. Ob der bei der Veräußerung von Grund und Boden entstandene Gewinn zu Recht vom Finanzamt als landwirtschaftliche Einkünfte zu erfassen war, wurde nun vor Gericht geklärt (FG Ba-den-Württemberg, Urteil vom 27. Juni 2006, 8 K 139/03, EFG 2008 S. 27).
Ein Landwirt hatte in den 1960er Jahren Grund und Boden von seinem Vater mit einer Größe von rund 94 ar geerbt, die er als Streuobstwiesen zum Eigenbedarf und für Verwandte nutzte. 4,6 ar, die seit 1988 mit dem Wohngrundstück genutzt wurden, wurden in den Jahren 1997/1998 veräußert. Das Finanzamt erfasste daraus einen Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Obwohl das Finanzamt in früheren Jahren einen Antrag auf Feststellung eines höheren Teilwertes, wie er nur bei landwirtschaftlichen Flächen möglich war, mit der Begründung ablehnte, es handele sich um Privatvermögen und das strittige Grundstück mit dem Wohnhaus eingefriedet und als Kinderspielplatz genutzt wurde, folgte das FG Baden-Württemberg der Auffassung des Finanzamtes mit folgender Begründung:
• Der Besteuerung des Bodengewinns als land- und forstwirtschaftliche Fläche steht nicht entgegen, dass für den vorliegenden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ein Gewinn nicht ermittelt bzw. erzielt wurde.
• Für die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügt, wenn Leistungen entgeltlich an Angehörige erbracht werden. Ob diese Tätigkeit Haupt- oder Nebentätigkeit ist, ist ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob aus dieser Tätigkeit der Lebensunterhalt bestritten werden kann.
• Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt weder eine Mindestgröße noch einen landwirtschaftlichen Besatz voraus, so dass auch bei Bewirtschaftung von Stückländereien mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei den Rechtsvorgängern zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führt.
• Eine Betriebsaufgabe kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die vorhandenen Flächen im Wandel der Zeit für eine ertragliche Bewirtschaftung nicht mehr ausreichen und zur Brachlage werden sowie nicht mehr unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr betrieben werden.
• Mangels durch Betriebsvermögensvergleich nachgewiesener Verluste kann der Übergang zur Liebhaberei nicht festgestellt werden.
• Die Entnahme bedarf einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung, bei der der Steuerpflichtige die sich aus einer Entnahme ergebenden Folgerungen zu ziehen und den Gewinn aus der Entnahme von Grund und Boden zu erklären hat. Die Einräumung einer – rechtlich ungesicherten – privaten Nutzung des Grundstücks durch einen Dritten (als Kinderspielplatz mit Grillecke) reicht hierzu nicht aus.
• Das Vertrauen in Handlungen und Äußerungen des Finanzamtes kann nur schutzwürdig sein, wenn der Vertrauende hierauf Vertrauensdispositionen getroffen hat. Auch bei der Veräußerung von Flächen, die in früheren Jahren einmal landwirtschaftlich genutzt wurden, aus denen aber keine oder kaum Einkünfte erzielt wurden und die möglicherweise bei der Veranlagung bisher nicht erfasst wurde, sollte vor der Veräußerung geprüft werden, ob tatsächlich bereits Privatvermögen vorliegt. Wichtig ist es daher auch, alte Unterlagen, die dies dokumentieren könnten, aufzubewahren.
Leistung richtig versteuern
Beratungsdienste. Erbringen Vereine Leistungen, die den Sonderbelangen der einzelnen Mitglieder dienen, ist Grundlage für die Umsatzsteuer das vereinbarte Entgelt und in bestimmten Fällen der Mitgliedsbeitrag als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt.
Decken die Einnahmen aus Entgelten und Mitgliedsbeiträgen nicht den Finanzbedarf, werden die Vereine von ihren Mitgliedern, von Sponsoren und von staatlichen Stellen bezuschusst. Übersteigen in diesen Fällen die vorsteuerbelasteten Kosten die Bemessungsgrundlage (Entgelt), kann es bei Leistungen an Mitglieder und andere nahe stehende Personen gegebenenfalls zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage kommen, d.h. die entstandenen Ausgaben werden der Umsatzsteuer unterworfen.
In diesem Fall sind nur die mit Vorsteuer belasteten Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Hierzu zählen auch Ausgaben, die aus Zuschüssen finanziert werden.
Aus Vertrauensschutzgründen kann bis zum 31. Dezember 2004 bei der Ermittlung der Mindestbemessungsgrundlage auf den Ansatz von Kosten, die aus Zuschüssen finanziert wurden, verzichtet werden.
Wird ein Teil des Mitgliedsbeitrags als pauschaliertes Sonderleistungsentgelt behandelt, entspricht dieser Betrag der Mindestbemessungsgrundlage. Bei den land- und forstwirtschaftlichen Beratungsdiensten ist die körperschaftsteuerliche Aufteilung in echten Mitgliedsbeitrag und anteiliges Sonderleistungsentgelt auch für die Umsatzbesteuerung maßgebend
(OFD-Karlsruhe, Verfügung vom 15. August 2007, S 7200 / 17, DB 2007 S. 1950)
Einheitsrecht eines Erbbaurechtes
Grundstücknutzung. Wenn das Finanzamt zur Feststellung des Einheitswertes eines Erbbaurechtes an einem ehemals landwirtschaftlich aber nunmehr als Golfplatz genutzten Grundstück auf den innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert als Untergrenze zurück greift, muss es beachten, welche Art landwirtschaftlicher Nutzung zulässig wäre, wenn das Grundstück zum Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt landwirtschaftlich genutzt worden wäre.
Es gibt keinen für alle Arten landwirtschaftlicher Nutzung betragsmäßig gleichen – etwa an einer Nutzung für Ackerland – ausgerichteten innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert. Ist ein ehemals als Ackerland genutztes Grundstück vor dem Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt in Grünland umgewandelt worden und unterlag es bis zu diesem Zeitpunkt einem Landschaftsplan, in dem es als Landschaftsschutzgebiet mit Umbruchverbot ausgewiesen ist, ist maßgeblicher innerlandwirtschaftlicher Verkehrswert derjenige, der für Grünland zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 verlangt und gezahlt worden wäre.
Damit bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 26. Februar 2007, II R 73/05, BFH/NV 2007 S. 1277) ein Urteil des Finanzgerichtes Köln aus erster Instanz. Das Finanzamt hatte im Streitfall die Golfplatzfläche mit dem innerlandwirtschaftlichen Ackerlandwert bewertet. Da aber bereits zum Zeitpunkt der Anlage des Golfplatzes die Fläche nicht mehr als Ackerland genutzt werden durfte, begehrte der Eigentümer die Bewertung mit dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert für Grünland.
Dieser Auffassung folgte der BFH, stellte aber fest, dass die Bewertung mit dem innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert nicht zwingend sei. Grundsätzlich sei der gemeine Wert am 1. Januar 1964 anzusetzen, der sich aus Vergleichspreisen ermittele. Falls es daran fehle, sei der gemeine Wert aus Durchschnittswerten (Richtwerten) abzuleiten. Als Letztes bliebe noch das Einzelgutachten.
Maßgebend seien also immer die Kaufpreise vergleichbarer Grundstücke. Eine Wertermittlung in Anlehnung an den Ertragswert sei nicht zulässig. Da es aber an vergleichbaren Veräußerungsfällen fehle, sei eine Wertfindung, bei der der innerlandwirtschaftliche Verkehrswert die Untergrenze sei, möglich.
Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen
Nießbrauchsvorbehalt. Die Vereinbarung einer Betriebsübergabe unter Nießbrauchsvorbehalt ist mit Tücken versehen. Dies mussten erneut Steuerpflichtige aus Westfalen erfahren. Ein Landwirt hatte den landwirtschaftlichen Betrieb unter Nießbrauchsvorbehalt an seinen Sohn übergeben. Zum Betrieb gehörte ein altes Melkerhaus, das der Landwirt für rund 150 000 € instand setzen ließ. Diese Aufwendungen machte er als Be-triebsausgaben geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Betriebsausgaben jedoch nicht an. Der Vater als Nießbraucher habe ohne vertragliche Vereinbarungen Reparaturmaßnahmen durchgeführt, die über seine gesetzliche Verpflichtung zur Erhaltung des ehemaligen Melkerhauses hinausgingen.
Da er außerdem seinen Ersatzanspruch gegenüber dem Sohn als Eigentümer nicht geltend gemacht habe, rechtfertige dies die Schlussfolgerung, dass die Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst seien, sondern auf den verwandtschaftlichen Beziehungen des Nießbrauchers (Vater) zum Eigentümer (Sohn) beruhten. Betriebliche Erwägungen für die Übernahme der Kosten seien nicht erkennbar.
Dieser Argumentation folgte auch das Finanzgericht Münster (Urteil vom 4. Mai 2006, 14 K 5858/03 E, Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 20/07), EFG 2007 S. 1418). Dem Einwand des Landwirtes, er sei zwar kein zivilrechtlicher, jedoch noch wirtschaftlicher Eigentümer, trat das Gericht entgegen. Die Baumaßnahmen an dem Gebäude stellten Unterhaltsaufwendungen zugunsten des Sohnes dar, da die Wertsteigerungen ausschließlich dem Sohn und nicht dem Vater als Nießbraucher zugute kommen.
Veräußerung von Grundstücken nach Entnahme oder Einlage
Betriebsvermögen. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf eines Grundstücks nicht mehr als zehn Jahre, so ist ein privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern.
Entnahme: Ein privates Veräußerungsgeschäft kann auch verwirklicht werden, wenn zuvor aus dem Betriebsvermögen entnommener Grund und Boden veräußert wird. Dabei ist der Entnahmevorgang ein die Zehnjahresfrist in Gang setzendes Ereignis. Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschied zwi-schen dem Ppreis und dem Entnahmewert.
Als Entnahmewert ist der Teilwert zu Grunde zu legen, der seinerzeit bei der Entnahme angesetzt wurde. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Verkäufer den Grund und Boden geschenkt bekommen oder geerbt hat. Die beim Schenker oder Erblasser zu beachtenden Zeitpunkte und Wertansätze sind auch für den Einzelrechtsnachfolger bindend.
Die Überführung eines Grundstücks in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe gilt allerdings nur dann als Anschaffung, wenn das Grundstück nach dem 31.Dezember 1998 in das Privatvermögen überführt wurde.
Einlage: Veräußert der Landwirt ein Grundstück, das er zuvor in sein Betriebsvermögen eingelegt hat, entsteht in Höhe des Unterschieds zwischen dem jeweiligen Preis und dem Einlagewert ein betrieblicher Veräußerungsgewinn. Darüber hinaus wird geprüft, ob auf Grund des Veräußerungsvorgangs zusätzlich ein Gewinn im Privatvermögen verwirklicht worden ist.
Grundsätzlich stellt die Einlage eines Grundstücks in ein Betriebsvermögen keine Veräußerung dar. Die Einlage gilt jedoch dann nachträglich als Veräußerung, wenn bei einer nach dem 31. Dezember 1999 erfolgten Einlage das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach seiner tatsächlichen Anschaf-fung aus dem Betriebsvermögen heraus verkauft wird. Der private Gewinn daraus ist nicht wie der betriebliche Veräußerungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Entstehung, sondern erst im Kalenderjahr des Zuflusses des Kaufpreises zu erfassen.
Umlegungsverfahren: Die zwangsweise Ersatzbeschaffung im Zusammenhang mit der Enteignung eines Grundstückes behandelt die Rechtsprechung ausnahmsweise nicht als Veräußerung des abgegebenen und Neuanschaffung des erhaltenen Grundstückes, wenn ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht. Zudem müssen die Grundstücke im Wesentlichen dieselbe oder eine entsprechende Aufgabe erfüllen.
Die Auswechselung darf nicht zu einer bedeutsamen Besser- oder Schlechterstellung führen (Art-, Wert- und Funktionsähnlichkeit). Dieser für den Fall der Enteignung entwickelte Grundsatz gilt auch dann, wenn Land im Zuge eines Umlegungsverfahrens ausgetauscht wird. Ist danach ein im Umlegungsverfahren zugeteiltes Grundstück als mit dem in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstück identisch anzusehen, folgt daraus, dass im Fall der Veräußerung des Ersatzlandes für die Berechnung der Zehnjahresfrist nicht der Tag der Zuteilung dieses Grundstückes zu Grunde gelegt werden kann, sondern der Zeitpunkt, in dem das in die Umlegung einbezogene Grundstück erworben worden ist. Es handelt sich also weder um eine Veräußerung noch um eine Anschaffung, so dass kein steuerpflichtiges privates Geschäft vorliegt.
Gewerblicher Grundstückshandel: Der Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke kann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternehmens sein. Hat der Landwirt schon mit Tätigkeiten begonnen, die auf die Vorbereitung von Grundstücksgeschäf-ten gerichtet sind, wechseln die Grundstücke auch bei zunächst unveränderter Nutzung zum Buchwert aus dem Anlagevermögen des landwirtschaftlichen Betriebes in das Umlaufvermögen des Gewerbebetriebes gewerblicher Grundstückshandel.
Überführt der Landwirt ein Grundstück anlässlich einer Betriebsaufgabe in das Privatvermögen, liegt darin eine Entnahme. Wird das Grundstück später verkauft, ist bei der Anwendung der Grundsätze zum zeitlichen Zusammenhang der Zeitraum, in dem sich das Grundstück vor seiner steuerpflichtigen Entnahme im Betriebsvermögen befunden hat, mitzurechnen.
OFD-Frankfurt, Verfügung vom 20. Juli 2007, S 2115 A 8 St 210, LEXinform Nr. 5231103
Kontenabruf ist nur zum Teil verfassungswidrig
Steuerhinterziehung. Das Bundesverfassungsgericht entschied gerade über mehrere Klagen zum Kontoabrufverfahren. Das Kontenabrufverfahren gibt es seit dem 1. April 2005 und erlaubt den Finanzbehörden sowie bestimmten anderen Behörden Kenntnis von allen inländischen Konten und Wertpapierdepots zu bekommen.
Die Richter beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007, 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05) sind der Auffassung, dass die Abfragen durch Strafverfolgungsbehörden und Finanzbehörden mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Lediglich die Regelungen für Abfragen in sozialrechtlichen Angelegenheiten verstoßen gegen das Gebot der sogenannten Normenklarheit und -bestimmtheit und sind daher bis spätestens 31. Mai 2008 nachzubessern.
Beim Kontenabrufverfahren können die Behörden, u.a. die Finanz- und Sozialbehörden, bestimmte Daten, die die Kreditinstitute zur Verfügung stellen müssen, in einem automatisierten Verfahren abfragen. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten, wie z.B. Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Kontenstände und -bewegungen können auf diese Weise nicht abgefragt werden. Darüber können sich die Behörden nur auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen informieren, z.B. wenn ein konkreter Verdacht zur Steuerhinterziehung besteht.
Unser Tipp: Mit der Zustimmung des Bundesrates zur Unternehmensteuerreform wird ab 2008 das Kontenabrufverfahren ausgeweitet. Das neue Gesetz sieht vor, dass fast jeder Steuerpflichtige mit einem Kontenabruf durch das Finanzamt rechnen muss.
Nichtbeanstandungsgrenzen für Altenteilsleistungen
Hofübergabe. Unbare Altenteilsleistungen sind bei einer erforderlichen Schätzung, z.B. bei der Verpflichtung zur Gewährung von Kost und Wohnung, mit den Sachbezugswerten anzusetzen.
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen | ||||||
Veranla- | Einzelperson | Altenteilerehepaar | ||||
| Verpfle- | Heizung, Beleuch- | gesamt | Verpflegung | Heizung, Beleuchtung, andere Nebenkosten | gesamt |
| € | € | € | € | € | € |
2004 | 2.373 | 528 | 2.901 | 4.271 | 950 | 5.221 |
2005 | 2.404 | 535 | 2.939 | 4.327 | 963 | 5.290 |
2006 | 2.432 | 541 | 2.973 | 4.378 | 974 | 5.352 |
2007 | 2.460 | 547 | 3.007 | 4.920 | 1.094 | 6.014 |
Mineralölsteuervergütung für im Viehtransporter
Sonderfahrzeuge. Nach dem Mineralölsteuergesetz wird die Mineralölsteuer für »nachweislich versteuerte Mineralöle, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von Ackerschleppern, Arbeitsmaschinen und Motoren oder Sonderfahrzeugen bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind, nach bestimmten Maßgaben des Gesetzes auf Antrag vergütet.« Als Sonderfahrzeuge gelten Maschinen und Fahrzeuge, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden und nach ihrer Bauart und ihren Vorrichtungen für die Verwendung in diesen Betrieben geeignet und bestimmt sind.
Diesen Mineralölsteuervergütungsanspruch wollte jedoch ein Hauptzollamt einem Landwirt nicht zubilligen, der mit einem LKW mit einem Spezialaufbau Rinder und Schweine beförderte. Dieser Transporter könne nicht als Sonderfahrzeug anerkannt werden.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Rechtsauffassung jedoch nicht und gab dem Landwirt Recht (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2006, VII R 42/05, LEXinform Nr. 5004307). Sonderfahrzeuge im Sinne des Mineralölsteuergesetzes sind Fahrzeuge, die aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften erkennbar dazu bestimmt sind, einem Verwendungszeck zu dienen, der einen spezifischen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft hat. Die Verwendbarkeit für andere Zwecke schließt diese Einordnung nicht aus.
Ein Fahrzeug, das für die Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Bedarfsgütern auf öffentlichen Straßen bestimmt und dafür besonders hergerichtet ist, ist ein solches Sonderfahrzeug.
Das vergleichbare Transporte in gewerblichen Tierzuchtbetrieben, Viehhandelsbetrieben oder auf Tiertransporte spezialisierten Speditionen gleichermaßen anfallen und das von dem Landwirt eingesetzte Fahrzeug möglicherweise auch hierfür verwendet werden könnte, stand der Einstufung des Fahrzeuges als Sonderfahrzeug nicht entgegen.
Die Rechtsprechung zum Kraftfahrzeugsteuergesetz, nach der die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Anerkennung als Sonderfahrzeug grundsätzlich nicht für solche Fahrzeuge in Betracht kommt, die außer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben auch in Betrieben verwendet werden können, die den Produktionsfaktor Boden nicht einsetzen, kann auf das Mineralölsteuergesetz nicht übertragen werden.
Gewinnzuschlag bei Rücklagenauflösung
Hofübergabe. Die Tochter eines Landwirtes übernahm am 15. Dezember 1998 den landwirtschaftlichen Betrieb ihres Vaters. In der Bilanz des Vaters war eine sog. §6b-Rücklage ausgewiesen, die anlässlich der Veräußerung von Grund und Boden am Ende des Wirtschaftsjahres 1994/1995 gebildet worden war. Es wurde durch die Übernehmerin keine Reinvestition vorgenommen, so dass die Rücklage aufgelöst werden musste. Die Tochter erfasste den Gewinn zum Abschlussstichtag 30. Juni 1999 und nahm einen Gewinnzuschlag in Höhe von 6 % für vier Wirtschaftsjahre vor. Das Finanzamt allerdings berechnete den Gewinnzuschlag auf der Basis von fünf Wirtschaftsjahren, da der Vater bis zum Übergabestichtag und die Tochter ab dem Übergabestichtag bis zum Ende des Regelwirtschaftsjahres ein Rumpfwirtschaftsjahr zu bilden hatten. Hiergegen klagte die Tochter.
Das Finanzgericht gab der Tochter des Landwirtes Recht. Die Übergabe des Betriebes wirke sich auf die Rücklage nicht aus. Diese dürfe vom Übernehmer weitergeführt werden, da der Vater den Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übergeben habe. Insbesondere komme es auch beim Übergeber nicht zu einer zwangsweisen gewinnerhöhenden Auflösung der gebildeten steuerfreien Rücklage, da der Übernehmer nicht nur die Aktiva, sondern auch alle Passiva übernehme.
Wenn nun aber anlässlich der Betriebsübernahme zwei Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, so sei dies für die Höhe des Gewinnzuschlages unbeachtlich. Zwar sind aufgrund der Rechtsprechung des BFH auch Rumpfwirtschaftsjahre grundsätzlich als »volle« Wirtschaftsjahre zu betrachten, allerdings fällt der Gewinnzuschlag wegen der Besonderheiten des Betriebsübergangs im Wege der Rechtsnachfolge nur einmal für beide Rumpfwirtschaftsjahre des Übergangs an.
Niedersächsisches FG, Urteil vom 24. Mai 2006, 2 K 14/05, rkr., EFG 2006 S. 1732
Darauf müssen Sie achten
Betriebsaufgabe. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt eine Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht schon dann vor, wenn der Landwirt die Selbstbewirtschaftung der eigenen Nutzflächen aufgibt und sie verpachtet, das lebende und tote Inventar verkauft und die Hofgebäude für andere Zwecke nutzt. Der Betrieb kann dann als so genannter Verpachtungsbetriebe mit der Folge fortbestehen, dass alle Wirtschaftsgüter - einschließlich der verpachteten - Betriebsvermögen bleiben. In einem solchen Fall kann die Einstellung der bisherigen Betätigung entweder endgültig oder bloß eine vorübergehende Betriebsunterbrechung sein.
Die Annahme einer bloßen Betriebsunterbrechung setzt voraus, dass die im wirtschaftlichen Eigentum des bisherigen Betriebsinhabers verbliebenen und in der Regel verpachteten Wirtschaftsgüter es erlauben, die unterbrochene Tätigkeit wieder aufzunehmen und fortzuführen. Zusätzlich muss der Betriebsinhaber die Absicht haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit künftig wieder aufzunehmen. Er muss die Betriebsfortführung aber nicht für die eigene Person planen. Es reicht aus, wenn die Absicht von einem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger verwirklicht werden soll.
Der Landwirt trägt die Beweislast für seine Behauptung, durch die Verpachtung der bisher selbstbewirtschafteten Flächen sei der Betrieb aufgegeben worden.
Vor diesem Hintergrund hatte das Finanzgericht Düsseldorf einen Fall zu beurteilen, in dem es um die Erfassung von Einkünften aus der Veräußerung von Grundstücken ging. Im Rahmen von Kontrollmitteilungen waren Zahlungen an Steuerpflichtige für die Veräußerung von Grundstücken bekannt geworden. Die Steuerpflichtigen bestritten, dass es sich um steuerpflichtige Einkünfte aus Landwirtschaft handelte. Es lägen private nicht steuerpflichtige Veräußerungsgewinne vor. Diese Grundstücke hätten zwar einmal zu einem Betrieb gehört, dieser sei aber bereits aufgeben worden.
Im Urteilsfall folgte das Finanzgericht Düsseldorf dieser Auffassung: Nach der geltenden Verwaltungsvorschrift war die Verpachtung eines Betriebes in der Weise, dass die einzelnen Grundstücke an mehrere Pächter verpachtet wurden, das lebende und tote Inventar veräußert und die Hofstelle mit den Gebäuden für andere Zwecke genutzt wurde, in der Regel eine Betriebsaufgabe, wenn die Verpachtung nicht eine auf besonderen Umständen beruhende vorübergehende Maßnahme darstellte.
Wurde zu diesem Zeitpunkt die Eigenbewirtschaftung eines Betriebes ohne nennenswerte zu versteuernde stille Reserven durch einen kinderlosen Steuerpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen eingestellt, kann ungeachtet des Fehlens einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte für eine Fortführungsabsicht von einer endgültigen Betriebsaufgabe ausgegangen werden.
Das Finanzamt hat allerdings gegen das Urteil (FG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2006, 11 K 4646/04 F, Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 56/06), LEXinform Nr. 5003159) Revision eingelegt. Die Finanzverwaltung geht seit einigen Jahren nur dann von einer steuerlich anzuerkennenden Betriebsaufgabe aus, wenn eine eindeutige Betriebsaufgabeerkärung abgegeben wurde. Für viele Betriebe ist dieses aber vielfach in der Vergangenheit unterblieben oder heute einfach auch nicht mehr nachweisbar.
Schützen Sie sich vor Nachforderungen
Landverkauf. Häufig wird bei der Veräußerung bisher landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Nachforderungsklauseln gearbeitet, z.B. für den Fall, dass diese Flächen in absehbarer Zeit Bauland werden.
Um die steuerliche Behandlung einer derartigen Klausel ging es in einem Streitfall (BFH-Urteil vom 31. August 2006, IV R 53/04, BFH/NV 2006 S. 2198). Ein Landwirt hatte im Juni 1993 Flächen seines landwirtschaftlichen Betriebes veräußert. Dabei gingen die Beteiligten davon aus, dass ein Teil der Fläche Bauland werden könnte. Für diesen Fall sollte ein Ausgleichsbetrag gezahlt werden. Zum 1. Juli 1993 verpachtete der Landwirt den Betrieb und erklärte die Betriebsaufgabe. Rund ein Jahr später erhielt er bereits eine erhebliche Nachzahlung.
Das Finanzamt bezog auch die Nachzahlung in den Aufgabegewinn ein. Der Landwirt dagegen war der Auffassung, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe nur mit dem Veräußerungspreis ohne den Nachzahlungsbetrag zu bewerten sei. Allerdings lag er damit falsch.
Wird bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Flächen im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung für den Fall vereinbart, dass die Flächen Bauland werden, so erhöht die Nachzahlung den steuerbegünstigten Aufgabegewinn im Kalenderjahr der Betriebsaufgabe. Später eintretende Veränderungen beim ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreis sind solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Dabei ist es unerheblich, welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgeblich waren. Ohne Belang war für das Gericht auch, ob im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe eine tatsächliche Forderung auf Zahlung des erhöhten Kaufpreises bestanden hatte oder nicht. Das heißt, die Nachzahlung war noch mit in den steuerpflichtigen Aufgabegewinn einzubeziehen.
Krankenversicherungsbeiträge für Saisonarbeitskräfte
Lohn. Ein Landwirt beschäftigte aufgrund eines Arbeitsvertrages im Sinne der Anwerbestoppausnahmeverordnung polnische Saisonarbeitskräfte. Diese Arbeitnehmer unterlagen in den Streitjahren 2000 bis 2002 nicht der Sozialversicherungspflicht (Beschäftigung nicht mehr als 2 Monate oder 50 Arbeitstage). Er war aber verpflichtet, auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung abzuschließen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung wurden die von ihm getragenen Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn angesehen. Im Anschluss an die Prüfung erließ das Finanzamt
einen entsprechenden Lohnsteuerhaftungsbescheid.
Der Landwirt klagte mit der Begründung, dass er auf seine Kosten eine vergleichbare private Krankenversicherung abschließen müsse, soweit keine Krankenversicherungspflicht bestehe. Andernfalls trage er das volle finanzielle Risiko im Krankheitsfall. Die Bundesagentur für Arbeit weise auf diese Rechtslage hin. Die Beiträge zur Krankenversicherung seien kein Arbeitslohn, sie seien keine Gegenleistung für die geleistete Arbeit, sondern eine Leistung, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erbringe. Versicherungsnehmer sei auch nur der Arbeitgeber.
Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte aus, die Zahlung der Beiträge sei als ein der Lohnsteuer unterliegender geldwerter Vorteil für die Arbeitnehmer - also Arbeitslohn - zu sehen. Arbeitslohn könne nur dann nicht angenommen werden, wenn der Arbeitgeber ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Leistung habe und der Vorteil des Arbeitnehmers demgegenüber nur als gering erscheine. Im Streitfall jedenfalls habe das eigenbetriebliche Interesse nicht ein solches Übergewicht. Die Krankenversicherungsbeiträge seien auch nicht steuerfrei, da es sich nicht um Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung handele.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob es so Bestand haben wird, erscheint fraglich. Daneben muss beachtet werden, dass sich die Rechtslage durch den EU-Beitritt Polens geändert haben könnte. Eine Lohnsteuerpflicht für Krankenversicherungsbeiträge ausländischer Saisonarbeitskräfte könnte eine Diskriminierung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedsstaaten darstellen. Sollte das Finanzamt bei Ihnen dieses Urteil zur Anwendung bringen, legen Sie Einspruch ein (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. August 2006, 6 K 2726/04, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; Az. des BFH: VI B 125/06)
Neues Urteil für Geländewagen-Nutzung
Kfz-Steuer. Zum 1. Mai 2005 wurde die privilegierte Besteuerung für Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t aufgehoben. Durch die Änderung der Straßenverkehrszulassungsordnung entfällt die in dieser Vorschrift enthaltene Begriffsbestimmung »Kombinationskraftwagen« unter Berücksichtigung der relevanten Gewichtsgrenze von 2,8 t. Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kfz richtet sich ausschließlich nach den objektiven Beschaffenheitskriterien, insbesondere Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an. Somit werden Personenwagen und andere Fahrzeuge, die hauptsächlich der Personenbeförderung dienen (z.B. Pick-ups mit Doppelkabine, Geländewagen, Vans und Mehrzweckfahrzeuge sowie Kleinbusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t zum ersten Erhebungszeitraum nach dem 30. April 2005 von der bisherigen Gewichtsbesteuerung auf Hubraumbesteuerung umgestellt.
Gegen die neue Besteuerung der Geländewagen hatten verschiedene Steuerpflichtige geklagt und zum Teil vor den Finanzgerichten Recht bekommen. Nun hat der BFH in einem ersten Urteil entschieden, dass auch auf Geländewagen die volle Kraftfahrzeugsteuer für PKW erhoben werden darf. Die günstigere LKW-Steuer sei auch nach europäischem Recht nicht vorgesehen.
Der Beschluss bezieht sich allerdings nur auf den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Das Urteil in der Hauptsache steht noch aus. Daneben ist weiterhin beim Finanzgericht Köln ein Verfahren zur Besteuerung eines Geländewagens Typ Toyota Land Cruiser unter dem Aktenzeichen 6 K 2378/05 anhängig. Entsprechende Einspruchsverfahren können wie bisher im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden. Betroffene sollten – wenn nicht bereits geschehen – Ihre Kfz-Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden lassen (BFH-Beschluss vom 21. August 2006, VII B 333/05, BFH/NV 2006 S. 2001; BFH- Pressemitteilung vom 13. September 2006, Nr. 42/06, LEXinform Nr. 0172785).
Welche Nachforderungen oder Erstattungen werden fällig?
Zinsen. Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Davon abweichend beginnt er 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Landwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen.
Vor diesem Hintergrund klagte ein Landwirt, der 1998 Verluste von rund 600000 Euro und aus Vermietung und Verpachtung von rund 7 Mio. Euro erzielt hatte. Jedoch wies er positive Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rund 2 Mio. Euro auf. Daneben hatten er und seine Frau noch einige gewerbliche Einkünfte sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei der Veranlagung ergab sich ein Einkommensteuererstattungsanspruch von rund 5,5 Mio. Euro. Das Finanzamt zahlte außerdem Erstattungszinsen, wobei es jedoch von einer Karenzzeit von 21 Monaten ausging.
Der Steuerpflichtige dagegen machte geltend, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht überwogen hätten, deshalb sei die 15-monatige Karenzzeit zu berücksichtigen.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg und auch die Revision nicht (BFH-Urteil vom 13. Juli 2006, IV R 5/05). Bezogen auf den Streitfall bedeutete dies: Den Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft (rund 600000 Euro) standen niedrigere andere Einkünfte (rund 5,5 Mio. Euro) gegenüber, so dass die landwirtschaftlichen Einkünfte überwogen und die Karenzzeit von 21 Monate anzuwenden war.
Darauf müssen Sie bei der Verpachtung achten
Flächennutzung. In der Verpachtung einer Teilfläche eines im übrigen weitergeführten landwirtschaftlichen Betriebes für 30 Jahre zur Errichtung eines Golfplatzes auf dieser Fläche liegt keine Entnahme, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge der erforderlichen Umgestaltung eine Rekultivierung wirtschaftlich sinnlos und faktisch unmöglich wäre und deshalb das Gelände nach Pachtende nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden kann.
So lautet ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichtes Düsseldorf (Urteil vom 24. November 2005, 12 K 6105/01, EFG 2006 S. 633). Ein Landwirt hatte einen großen Teil seiner landwirtschaftlichen an einen Golfplatz verpachtet. Es kam mit dem Finanzamt zum Streit darüber, ob und in welcher Höhe ein Entnahmegewinn für die an den Golfplatz verpachteten Flächen entstanden sei.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Verpachtung der Flächen zur Nutzung als Golfplatz für einen Zeitraum von 30 Jahren das Gesamtbild der landwirtschaftlichen Tätigkeit wesentlich verändere und eine grundlegende Umstrukturierung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch geländebezogene Baumaßnahmen stattgefunden habe.
Über die Frage der grundlegenden Umgestaltung landwirtschaftlicher Flächen für Zwecke eines Golfplatzes hätte auch anders entschieden werden können. In den Fällen, in denen ein ganzer landwirtschaftlicher Betrieb für Golfplatzzwecke verpachtet wird, geht man von einer Betriebsaufgabe aus.
Freibetrag nur bei Erhalt des Hofes
Erbschaft. In einem Streitfall wurden die landwirtschaftlichen Flächen eines Betriebes an den Sohn des Eigentümers verpachtet. In den Folgejahren veräußerte und übertrug der Landwirt nach und nach den größten Teil der Flächen des Betriebes an Fremde und an seine Tochter und einen weiteren Sohn. Nach dem letzten Verkauf verblieben im Betriebsvermögen lediglich 0,7 ha Waldfläche und 0,28 ha Hof- und Gebäudefläche.
Der Landwirt beantragte Freibeträge zur Abfindung weichender Erben für die Tochter und den Sohn. Später stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, dass mit der Übertragung der letzten landwirtschaftlichen Nutzfläche zum 1. Oktober 2000 eine Betriebsaufgabe erfolgt sei und daher in den jahren zuvor keine Freibeträge zur Abfindung weichender Erben gewährt werden könnten. Es änderte die Bescheide entsprechend.
Auch das Finanzgericht sah keinen Raum für die Freibetragsgewährung. Die entsprechende Vorschrift setze voraus, dass der Hof in seinem Kern erhalten bleibe und auf einen Hoferben übergehe. Das sei jedoch hier nicht der Fall. Auch wenn keine Betriebsaufgabe vorliege, sei Sinn und Zweck der Freibetragsgewährung, den Fortbestand landwirtschaftlicher Betriebe bei der Generationennachfolge zu erleichtern.
Hier sei der verkleinerte Restbetrieb nicht als organisatorische Einheit in seinem Kern bestehen geblieben und diene auch nicht mehr als Existenzgrundlage. Außerdem sei für den „Hoferben“ letztendlich weniger an landwirtschaftlicher Restfläche übrig als der abgefundene Erbe erhalten habe. Weiterhin fehle die Klarheit darüber, dass der Empfänger der Zuwendung diese auf seine Erbschaft oder seine Abfindungsansprüche anrechnen lassen müsse (Niedersächsisches FG, Urteil vom 8. Dezember 2005, 16 K 20238/03, Revision eingelegt (AZ. des BFH: 16 K 20238/03), LEXinform Nr. 5002255).
Sparen mit neuen Regeln
Förderung. Nutzen Sie die Förderung von drei Bereichen: Haushaltnahe Dienstleistungen, Pflege und Handwerksarbeiten. In jedem Bereich können von maximal 3000 Euro 20 % der Lohnkosten von der Steuerschuld abgezogen werden. Das bringt je Bereich 600 Euro Steuerersparnis.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hier sind einfache Arbeiten – handwerkliche Arbeiten (die im Prinzip jedermann ausführen kann), z.B. – einfache Malerarbeiten, darüber hinaus fremde Hilfe für Gartenarbeit, Putzen und Kinderbetreuung eingeschlossen.
Pflege: Für Pflegebedürftige nach § 14 Sozialgesetzbuch XI kann der von der Pflegeversicherung nicht abgedeckte Fremdlohnanteil verrechnet werden.
Fällt bei den haushaltsnahen Dienstleistungen nichts an, können bei der Pflege zweimal 600 Euro gespart werden.
Qualifizierte Handwerkerarbeiten: Gefördert werden nur regelmäßig anfallende Renovierungen, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Wird etwas Neues gebaut, wird nicht gefördert. Gefördert wird z.B. die Innenrenovierung (streichen, tapezieren, Erneuerung von Bodenbelägen – Teppichboden, Parkett, Fliesen –, Wärmedämmung /Trockenbau, Fassaden- und Fensteranstrich sowie die Erneuerung von Heizungsanlagen und der Austausch von Fenstern, usw.)
Die Neuregelungen gelten für alle Aufwendungen, die ab 2006 gezahlt werden. Die Leistungen müssen nach dem 31. Dezember 2005 erbracht worden sein.
Voraussetzungen für den Erhalt der Steuerboni sind:
- Rechnungen mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.
- Arbeitskosten müssen als separater Betrag auf der Rechnung ausgewiesen sein.
- Der Rechungsbetrag muss auf das Konto des Leistungserbringers durch einen Bankbeleg nachgewiesen werden.
Für Pferde genutzter Grundbesitz ist landwirtschaftliches Vermögen
Zucht. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist (OFD-Koblenz, Verfügung vom 1. August 2005, S 3110 A, INF 7/2006 S. 242). Damit ist sie grundsätzlich zum bewertungsrechtlichen landwirtschaftlichen Vermögen hinzuzurechnen.
Voraussetzungen dafür sind: Der Betrieb muss eine ausreichende Futtergrundlage bieten, die Pferde dürfen nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und müssen nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Darüber hinaus müssen die Vieheinheitengrenzen eingehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden.
Darauf sollten Sie bei einem Bauauftrag achten
Umsatzsteuer. Für bestimmte Leistungen darf ein Landwirt die Umsatzsteuer nicht an den leistenden Unternehmer auszahlen. Dies gilt u.a. für Werklieferungen oder sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, aber auch für solche, die der Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken dienen.
Unser Fall: Ein Landwirt lässt von einem ausländischen Bauunternehmer seinen Hof für 15000 € neu pflastern. Unabhängig davon, ob es sich um einen pauschalierenden oder optierenden Landwirt handelt, muss der Landwirt 2400 € Umsatzsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall ließ ein Landwirt 2002 an seinem Betriebsgebäude durch eine in Luxemburg ansässige Firma eine Dacherweiterung mit Aufstockung im Bereich des Wohnteils durchführen. Die 2002 bezahlte Rechnung über rund 22400 € wies keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch einen Hinweis auf die Verpflichtung des Landwirtes, die Umsatzsteuer einzubehalten (§ 13b UStG).
Der Landwirt füllte seine Umsatzsteuererklärung so aus, dass er für die daraus geschuldete Steuer eine Bemessungsgrundlage von rund 22400 € angab. Die hieraus resultierende Umsatzsteuer erklärte er jedoch mit null Euro. Das sah das Finanzamt anders und setzte die Umsatzsteuer mit rund 3580 € (= 16 % von 22400 €) fest.
Der Landwirte klagte dagegen FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 22. Dezember 2005, 6 K 1996/02, LEXinform Nr. 5001895). Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab.
Unser Tipp: Landwirte sollten bei der Beauftragung von (ausländischen und inländischen) Unternehmern mit der Erbringung von Bauleistungen beachten, dass ggf. weitere 15 % für einkommensteuerliche Zwecke einzubehalten sind, sofern keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird und bestimmte Bagatellgrenzen überschritten werden.
Vorsicht bei Umsätzen aus Miete und Pacht
(Ergänzung zum Beitrag DLG-Mitteilungen 3/06, S. 42)
Beispiele für die Miete. Umsätze aus der Vermietung von Wirtschaftsgütern, die im eigenen Betrieb nicht verwendet werden oder einem nicht betriebstypischen Überbestand zuzurechnen sind oder ausschließlich zur Überlassung an Dritte vorgehalten werden, sind daher unabhängig von der Dauer sowie dem Zweck der Vermietung aus dem Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen, da diese Mittel von vornherein nicht zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören.
Ein Wirtschaftsgut, das bis zur Vermietung als zum betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörig anzusehen ist, scheidet für die Dauer der Vermietung aus diesem Kreis aus, wenn sich der Vermieter durch eine langfristige Vermietung (mindestens 12 Monate) einer Nutzungsmöglichkeit im eigenen Betrieb begibt.
Beispiel 1: Ein Wirtschaftsgut wird auf unbestimmte Dauer vermietet. Der Vertrag kann monatlich gekündigt werden.
Die Vermietung ist langfristig und unterliegt somit nicht der Durchschnittssatzbesteuerung. Endet die tatsächliche Gebrauchsüberlassung jedoch vor Ablauf von 12 Monaten, handelt es sich insgesamt nicht um eine langfristige Vermietung.
Beispiel 2: Ein Wirtschaftsgut wird für drei Monate vermietet. Der Mietvertrag verlängert sich automatisch um je einen Monat, wenn er nicht vorher gekündigt wird.
Die Vermietung ist nicht als langfristig anzusehen und unterliegt somit der Durchschnittssatzbesteuerung. Dauert die tatsächliche Gebrauchsüberlassung jedoch 12 Monate oder mehr, handelt es sich insgesamt um eine langfristige Vermietung.
Wird nicht an einen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb vermietet, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass die Vermietung nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient. Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vermietung an eine Gesellschaft erfolgt, die zwar eine land- und forstwirtschaftliche Erzeugertätigkeit ausübt und die angemieteten Wirtschaftsgüter auch für diese verwendet, aber ertragsteuerrechtlich als Gewerbebetrieb einzuordnen ist (z.B. Kapitalgesellschaften, Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben).
Beispiel 1: Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate Stellplätze in einer ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.
Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. Die Umsätze fallen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.
Beispiel 2: Ein pauschalierender Landwirt vermietet einen Maishäcksler für die Dauer einer Woche an eine GmbH, die im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erfüllt. Die GmbH bringt mit der Maschine die eigene Maisernte ein.
Obwohl die GmbH gewerbliche Einkünfte erzielt, ist die Durchschnittssatzbesteuerung bei den Mieteinnahmen für den Landwirt nicht ausgeschlossen.
Und noch ein Beispiel zur Verpachtung: Da der Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung zur allgemeinen Besteuerung eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse darstellt, sollte bei der Anwendung der neuen Grundsätze an eine Vorsteuerberichtigung zu Ihren Gunsten gedacht werden. Werden z.B. Stellplätze an Wohnwagenbesitzer in einer bisher landwirtschaftlichen Maschinenhalle vermietet und die Maschinenhalle wurde erst kürzlich neu eingedeckt, so kann die anteilige Vorsteuer aus der Dachreparatur noch beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Wann ist ein Forstbetrieb als Liebhaberei?
Einkommensteuer. Ein Architekt hatte in den 1960er-Jahren einen Forstbetrieb mit einer Fläche von ca. 1,5 ha geerbt, den er stetig bis auf 90 ha im Jahr 1991 vergrößerte. Ab 1970 ermittelte er daraus seine Einkünfte durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung. Für die Jahre 1970 bis 1973 und 1980 bis 1992 beliefen sich die Verluste auf rund 1,25 Mio. €, für die Jahre 1993 bis 1996 ergaben sich weitere Verluste von rund 500000 €, die im Wesentlichen aus Personalkosten und Darlehenszinsen resultierten. Der Prüfer des Finanzamtes war der Auffassung, der Forstwirt betreibe seinen Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.
Das Urteil: Der Betrieb ist Liebhaberei. Längere Verlustperioden eines Forstbetriebes reichen zur Einordnung als Liebhaberei aus, wenn die persönlichen Neigungen, z.B. Jagd, der Reitsport sowie der persönliche Lebenszuschnitt zeigen, dass der angeblich zur Gewinnerzielung unterhaltene, tatsächlich dazu aber ungeeignete Betrieb subjektiv von Anfang an nicht zur Gewinnerzielung bestimmt war.
Die Einordnung von Verlusten eines Forstbetriebes unter die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft setzt außer der planmäßigen Nutzung des Waldbodens voraus, dass der Betrieb grundsätzlich einen einkommensteuerlichen Gewinn abwerfen kann.
Im Übrigen weist der BFH darauf hin, dass unbezahlte Landschaftspflege zum Wohl der Allgemeinheit, ein steuerlich relevantes Mäzenatentum oder die steuerliche Abmilderung des durch öffentlich-rechtlichen Bewirtschaftungszwang von Wald entstandenen Aufwandes nicht die Annahme der Liebhaberei hindern.
(BFH-Urteil vom 20. Januar 2005, IV R 6/03, BFH/NV 2005 S. 1511)
Vermeiden Sie Fehler bei der Entnahme aus dem Betriebsvermögen
Grundstücke. Ein Landwirt entnahm zum 31. Dezember 1992 sein Wohnhaus mit dazugehörigem Grund und Boden aus dem Betriebsvermögen. Als zur Wohnung gehörend und damit als steuerfrei entnommen behandelte er auch eine Grundstücksteilfläche von 2000 Quadratmetern, die zwar bis zum 31. Dezember 1998 als Hausgarten genutzt wurde, über die aber seit dem 8.August 1991 eine vertragliche Verpflichtung mit einer Baufirma bestand, die eine Bebauung durch diese Firma vorsah und eine Pachtvereinbarung für fünf Monate ab Bestandskraft der Baugenehmigung erlaubte.
Das Finanzamt versagte im Rahmen einer Betriebsprüfung die steuerfreie Entnahme, da das Grundstück zum Zeitpunkt der Entnahme nicht mehr zur Wohnung gehöre.
Dieser Begründung folgte auch das Finanzgericht München (Urteil vom 16. Oktober 2003, 5 K 4044/00, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 30/05, EFG 2005 S. 1359). Der Umfang des „zur Wohnung gehörende Grund und Bodens“, den der Landwirt steuerfrei entnehmen könne, richte sich zwar grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zum Entnahmezeitpunkt, aber auch nach seiner künftigen Nutzung.
Da der Landwirt zum Entnahmezeitpunkt rechtlich verbindlich bereits einen Teil des Hausgartens durch einen Mietvertrag (mit Bebauungsrecht) zur künftigen Nutzung an einen Dritten überlassen habe und der Mietbeginn nicht mehr von seinem Willen, sondern nur noch von der Erteilung der Baugenehmigung abhänge, stelle diese Grundstücksteilfläche bereits vor dem Entnahmezeitpunkt wegen der verbindlichen Zweckbestimmung keinen „zur Wohnung gehörenden Grund und Boden“ mehr dar.
Neue Regelungen
Altschulden. Mit dem Landwirtschaftsaltschuldengesetz wurde die Möglichkeit zur Ablösung landwirtschaftlicher Altschulden neu geregelt. Ziel des Gesetzes ist die beschleunigte Ablösung der Altschulden durch die LPG-Nachfolgeunternehmen. Zugleich eröffnet das Gesetz den Unternehmen die Möglichkeit, freiwillig ihre Altschulden in einem einheitlichen Ablöseverfahren gegen Zahlung eines unternehmensindividuellen Ablösebetrages vorzeitig zurückzuzahlen. Der an die Bank zu zahlende Ablösebetrag orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners, welche sich nach seiner Ertragslage, seinen Vermögensverhältnissen und seiner Liquidität bemisst. Die Antragsfrist lief am 31. August 2005 ab.
Da aufgrund neuerer Rechtsprechung Zweifel an der ertragsteuerlichen Behandlung der Ablösung von Altschulden nach dem Landwirtschaftsaltschuldengesetzes aufgekommen waren, hat die OFD-Chemnitz (Verfügung vom 14. Juli 2005, S 2151 34/2 St 21, DB 2005 S. 1545) immerhin einen Monat vor Ablauf der Frist noch einmal Stellung zu den ertragsteuerlichen Folgen für die LPG-Nachfolgeunternehmen bezogen.
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Worauf Sie beim Umbau von Ställen achten sollten
Verpachtung. Ein Landwirt hatte im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Tante einen landwirtschaftlichen Betrieb erhalten, auf dem Ackerbau und Viehzucht betrieben worden war. Danach wurden die landwirtschaftlichen Flächen parzellenweise verpachtet und die Hofstelle zu eigenen und fremden Wohnzwecken genutzt bzw. an andere Landwirte und Gewerbetreibende vermietet. Im Wirtschaftsjahr 1989/1990 baute der Landwirt den überwiegenden Teil der Stallgebäude für eine Schreinerei um und vermietete ihn entsprechend. Dabei erklärte der Landwirt gegenüber dem Finanzamt, der Betrieb sei mit der Verpachtung nicht aufgegeben, sondern werde fortgeführt. Über eine etwaige Umgestaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen werde das Finanzamt informiert.
Tatsächlich erfuhr das Finanzamt aber erst von dem Umbau der Gebäude im Jahr 1997 durch einen neuen Berater des Landwirtes, der von einer Zwangsbetriebsaufgabe ausging und die Pachteinnahmen erstmals für 1993 als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärte. Das Finanzamt ging jedoch auch weiterhin von landwirtschaftlichen Einkünften aus und erließ einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid, gegen den der Landwirt klagte.
Jedoch hatte er damit weder vor dem Finanzgericht Münster noch vor dem Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 20. Januar 2005, IV R 35/03, BFH/NV 2005 S. 1046) Erfolg. Durch die parzellierte Verpachtung der Flächen an verschiedene Landwirte sei der Betrieb nicht aufgegeben worden. Dies gelte auch, obwohl die Hofstelle nicht mitverpachtet worden sei. Auch durch den Erbfall sei der Betrieb nicht aufgegeben. Das Wahlrecht des Verpächters, die Betriebsaufgabe zu erklären, gehe vielmehr auf den Rechtsnachfolger über. Dieses Wahlrecht entfalle aber, wenn anlässlich oder während der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet würden, dass sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden könnten. Eine derartige zur Zwangsbetriebsaufgabe führende grundlegende Umgestaltung liege aber hier nicht vor.
Damit bestätigt der BFH nochmals seine neue (geänderte) Rechtsprechung, nach der solche Nutzungsänderungen und dauerhaften Umgestaltungen der Betriebsgebäude auch in den Fällen der Betriebsverpachtung weder zu einer Betriebsaufgabe noch zu einer Zwangsentnahme der bebauten Flächen führen.
Nutzungsänderung durch Bestellung von Erbbaurechten
Urteil. Der Bundesfinanzhof musste sich zum Fall einer ungeteilten Erbengemeinschaft äußern. Diese besaß verschiedene von Gräben durchzogene Kanalwiesen (Rieselwiesen), die über Generationen hinweg in der Weise bewirtschaftet wurden, dass Gras erzeugt und dieses an die Landwirte der Umgebung auf dem Halm zur Verarbeitung verkauft wurde. Die Käufer des Grases hatten sich um den Schnitt und alles Weitere selbst zu kümmern.
Die Grundstücke wurden dann schrittweise in Ackerland umgewandelt, das bisherige Bewässerungssystem aufgegeben und die Gräben zum Teil planiert. Ein Teil der Grundstücke wurde an Landwirte verpachtet, auf einem der Grundstücke entstand eine Bausiedlung. Vor dem 1. Juli 1970 gab es dort 16 Erbbaugrundstücke, später entstanden dort weitere. Im Jahre 1995/1996 erfolgten weitere Grundstücksverkäufe. Die Erbengemeinschaft beantragte, die Grundstücke als Privatvermögen anzusehen und die aus der Veräußerung erzielten Einkünfte unberücksichtigt zu lassen. Dieser Auffassung folgten das Finanzamt und auch das Finanzgericht nicht.
Zur Feststellung, ob durch die Bestellung der ca. 66 Erbbaurechte nach dem Gesamtbild der Verhältnisse insbesondere unter Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 v.H. die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung (teilweise) verdrängt hat, hat der Bundesfinanzhof den Fall an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.
Das FG wird bei seiner Urteilsfindung nun ein weiteres BFH-Urteil vom 25. November 2004 (IV R 51/03) zu berücksichtigen haben, in dem dieser geurteilt hat, dass die Bebauung ursprünglich landwirtschaftlich genutzter Grundstücke mit Eigentumswohnungen und deren anschließende Vermietung an betriebsfremde Personen grundsätzlich nicht zu einer Entnahme führen, wenn die Nutzungsänderung nur eine Fläche erfasst, die im Vergleich zur Gesamtfläche des Betriebes von geringer Bedeutung ist, wobei der BFH hier auf eine 10 %-Grenze abstellt (BFH-Urteil vom 26. August 2004, IV R 52/02, BFH/NV 2005 S. 674).
Handwerkerkosten richtig absetzen
Renovierung. Eine gute Nachricht gibt es für Mieter und Eigentümer selbstgenutzter Immobilien. Nach einer Änderung des Einkommensteuergesetzes dürfen bestimmte Handwerkerkosten von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten, die man häufig auch selber durchführen kann. Mit der Anerkennung dieser so genannten haushaltsnahen Dienstleistung soll die häufig anzutreffende Schwarzarbeit in diesem Bereich eingeschränkt werden.
Die Steuerermäßigung kann jedoch nur für die reine Arbeitsleistung, nicht für Materialkosten des Handwerkers in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind nach Auffassung der Finanzverwaltung daher zum Beispiel Maler- und Tapezierarbeiten, das Lackieren von Fenster- und Türrahmen oder Heizungen, das Reinigen von Dachrinnen, Schneeräumen oder auch Gartenarbeiten. Nicht begünstigt sind die Materialien, also zum Beispiel die Farben oder Lacke, die der Handwerker benötigt. Maximal können bis zu 20 % der Kosten, maximal aber 600 Euro im Jahr können steuerlich geltend gemacht werden.
Voraussetzung für die Anerkennung der Ausgaben ist jedoch, dass dem Finanzamt die Rechnungen vorgelegt werden. In der Rechnung sollte darauf geachtet werden, dass der Lohnanteil und das Material getrennt ausgewiesen werden. Besonders wichtig ist aber, dass für die steuerliche Anerkennung die Bezahlung nur durch Banküberweisung stattfinden darf. Barzahlung, egal ob mit oder ohne Rechnung, wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.
Was wird aus den Milchlieferrechten?
Betriebsaufgabe. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb, zu dem ein Milchlieferrecht gehört, im steuerrechtlichen Sinne aufgegeben, ist das Milchlieferrecht mit dem gemeinen Wert in das Privatvermögen zu überführen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, nach der ein Firmenwert nicht privatisiert werden kann und damit notwendiges Betriebsvermögen bleibt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auf das Milchlieferrecht nicht übertragbar.
Das Milchlieferrecht knüpfte zwar ursprünglich, d.h. bei der erstmaligen Vergabe, an den Betrieb an, da es nur Milcherzeugern gewährt wurde; in der Folgezeit ist es aber an die der Milchproduktion dienenden Betriebsteile gebunden und somit einzeln veräußerbar. Das Milchlieferrecht ist daher auch außerhalb des Betriebes denkbar.
- Ist das Milchlieferrecht nach der Betriebsaufgabe verpachtet, ist zu unterscheiden: Entgeltlich erworbenes Milchlieferrecht: Absetzungen für Abnutzung können nur insoweit berücksichtigt werden, als der Landwirt ein zuvor entgeltlich erworbenes Milchlieferrecht in das Privatvermögen überführt hat.
- Abgespaltenes Milchlieferrecht: Wurde dagegen ein Milchlieferrecht in das Privatvermögen überführt, das sich zum 2. April 1984 aus dem Grund und Boden zu einem neuen Wirtschaftsgut abgespalten hat, sind Absetzungen für Abnutzung nicht zulässig, da es sich insoweit um ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Durch die Überführung in das Privatvermögen wird die Qualität des Milchlieferrechtes als nicht abutzbares Wirtschaftsgut nicht verändert.
OFD-München, Verfügung vom 23. März 2005, S 2134 35 St 426, LEXinform Nr. 0579091
Unklar ist zur Zeit, ab wann diese neue Rechtsprechung umgesetzt werden soll. Unklar ist auch, ob bei einer Vermietungsdauer von weniger als 12 Jahren diese Umsätze weiterhin der Pauschalierung unterworfen werden können. Außerdem ist fraglich, ob die Finanzverwaltung diese Rechtsprechung nicht auch auf die Verpachtung einzelner Produktionsmittel, wie zum Beispiel die langfristige Verpachtung (nur) der Milchquote anwenden will.
Darauf sollten Sie bei der Pacht achten
Umsätze. Der EU-Gerichtshof (EuGH) hatte im letzten Jahr über die Umsätze aus der Verpachtung eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebes durch einen pauschalierenden Landwirt, der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig war, zu entscheiden. Der Bundesfinanzhof hat dieses Urteil und seine dort geäußerten Grundsätze in vollem Umfang übernommen. In seinen Leitsätzen heißt es:
Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes,
- der einen Teil seines Betriebes (die gesamte Milchviehwirtschaft) aufgibt und die dazu erforderlichen Wirtschaftsgüter an einen anderen Landwirt verpachtet und
- der auch nach der Verpachtung weiterhin in nicht geringfügigem Umfang als Landwirt tätig ist, darf die Verpachtungsumsätze nicht - wie seine übrigen Umsätze - nach Durchschnittsätzen versteuern. Die Verpachtungsumsätze unterliegen vielmehr der Regelbesteuerung.
Der Fall (BFH-Urteil vom 25. November 2004, V R 8/01): Der Inhaber eines rund 92 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes mit Wirtschaftsgebäuden, etwa 60 Mastbullen, 65 Milchkühen, 120 Rindern und einer Milchquote von mehr als 320000 kg war überließ im Rahmen eines Pachtvertrages rund 30 ha, die Quote, die Milchkühe und ein Stallgebäude seinem Sohn. Er erhielt dafür eine jährliche Pacht von insgesamt rund 30000 ¤. Der Landwirt vertrat die Auffassung, dass das erhaltene Pachtentgelt der Pauschalierung unterliege und er keine Umsatzsteuer (für Milchquote und Milchkühe) abzuführen habe.
Der EuGH und daran anschließend der BFH kamen in ihren Urteilen jedoch zu dem Ergebnis, dass die langfristige Vermietung wesentlicher Teile eines Betriebes, wie Grundstücke, Gebäude, die Kühe und die Milchquote, die der Landwirt bis zur Vermietung gewöhnlich für seine Tätigkeit als Milcherzeuger verwendet, bei einem Vermietungszeitraum von länger als 12 Jahren nicht mehr unter die Pauschalierung fällt.
Dieses Urteil wird in all den Fällen Auswirkungen auf die Landwirtschaft haben, in denen pauschalierende Landwirte „lebensfähige“ Teile ihres landwirtschaftlichen Betriebes langfristig verpachtet haben und daneben selbst noch weiterhin Land- und Forstwirtschaft betreiben. Auf diese Umsätze ist die Pauschalierung nicht mehr anwendbar.





