Gebäude darf bei verlustreicher Erhaltung abgerissen werden
Denkmalschutz. Ein unter Denkmalschutz stehendes sanierungsbedürftiges Gebäude darf abgerissen werden, wenn die Kosten der Sanierung nicht durch seine Nutzung erwirtschaftet werden können. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden (Urteil vom 30.03.2006, Az.: 1 A 10178/05).
Die Richter stellten fest, die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer jedenfalls dann unzumutbar, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne. Dies sei dann der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden könnten.
Die Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Mieteinnahmen andererseits ergebe Gebäude einen jährlichen Verlust in Höhe von über 1000 Euro. Die Finanzierung dieser Unterdeckung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Kläger nicht zuzumuten.
Keine Umsatzsteuerpauschalierung möglich?
Genossenschaften. Das Finanzgericht München (Urteil 13. Juni 2007, 3 K 689/05, Revision eingelegt, Az. des BFH: V R 61/07, EFG 2007 S. 1648) hat es abgelehnt für eine Genossenschaft die Umsatzpauschalierung anzuwenden. Nach deutschem Recht ist eine Genossenschaft ein Gewerbebetrieb, der von der Durchschnittsatzbesteuerung ausgeschlossen ist. Die betroffene Genossenschaft verwies aber auf europäisches Recht. Die entsprechende EG-Richtlinie stellt nämlich nicht auf die Rechtsform eines Unternehmens ab, sondern auf die Tätigkeit und umfasst Land- und Forstwirtschaft.
Dieser Argumentation folgte das Finanzgericht nicht. Die Genossenschaft unterliegt nach nationalem Recht der Regelbesteuerung. Insoweit verstößt die deutsche Rechtsnorm auch nicht gegen EU-Recht, da jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit hat, bestimmte landwirtschaftliche Erzeuger von der Pauschalregelung auszunehmen. Die Genossenschaft ist nach dem Handelgesetzbuch verpflichtet, Abschlüsse zu erstellen, die neben der Bilanz, der Gewinn- und Verlustverrechnung auch einen Anhang und einen Lagebericht umfassen. Daher bestünden keine verwaltungstechnischen Schwierigkeiten.
Dass es allein auf die Tätigkeit der Genossenschaft ankomme, sei dabei nicht von Bedeutung, da die Anwendung der Durchschnittsatzbesteuerung nur wörtlich an die Rechtsform anknüpfe, bei einer Auslegung der Einschränkung nach ihrem Sinn und Zweck jedoch an die organisatorische Leistungsfähigkeit.
Ob dieses Urteil vor dem Bundesfinanzhof oder letztendlich vor dem Europäischen Gerichtshof Bestand haben wird, erscheint sehr fraglich, sofern die bisherige Rechtsprechung berücksichtigt wird, nach der es z. B. bei der Anwendung von Steuerbefreiungstatbeständen nicht auf die Rechtsform, sondern auf die Tätigkeit des Steuerpflichtigen ankommt. In Fällen, in denen landwirtschaftliche Betriebe aufgrund ihrer Rechtsform von der Pauschalierung ausgeschlossen sind, aber wie im Streitfall die Genossenschaft einen erheblichen Umsatzsteuerüberschuss haben, sollte das Verfahren offen gehalten werden.
Mobilfunkmast im Außenbereich ist zulässig
Baugenehmigung. In jüngster Vergangenheit ist auch in dünn besiedelten Gebieten verstärkt der Bau von Mobilfunkmasten zu beobachten, um das Mobilfunknetz auszubauen und die Versorgung zu verbessern. Eine Folge dieser Entwicklung ist, dass zunehmend auch Landwirte als Grundstückseigentümer oder als Pächter mit dem Bau solcher Anlagen konfrontiert werden.
In einem Streitfall ging es um die Zulässigkeit der Errichtung eines 33 m hohen Stahlgittermastes zur Montage von Mobilfunkantennen mit zugehöriger Systemtechnik im Außenbereich. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH; Beschluss vom 30. Februar 2006; AZ: 15 CS 05.3346) hat die Zulässigkeit dieser Anlage bestätigt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen diene und damit die bauplanungsrechtliche Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch gegeben sei.
Auf das Baujahr kommt es an
Maschinenkauf. Beim Kauf eines gebrauchten Pkw ist dem vertraglich festgehaltenen Modelljahr gleich zu setzten mit der Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit (Oberlandesgericht Nürnberg AZ: 8 U 2366/04). Stammt das Fahrzeug aus einem vorangegangenen Modelljahr, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf; außerdem kann er Schadensersatz verlangen.
Im Streitfall schloss der Kläger einen schriftlichen Kaufvertrag zum Erwerb eines gebrauchten Pkw ab, bei dem es sich um ein Fahrzeug aus 2002 handeln sollte. Es stellte sich jedoch nach der Übergabe heraus, dass das Fahrzeug aus 2001 stamme. Der Kläger verlangte daher Nachlieferung eines vertragsgemäßen Fahrzeuges Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeuges. Da diese Aufforderung erfolglos blieb, erhob der Kläger Klage auf Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückgewähr des Pkw.
Das OLG gab dem Kläger Recht, weil das gelieferte Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit „Modelljahr 2002“ aufweist und daher mangelhaft ist.
Diese Entscheidung ist für den Kauf von Traktoren sowie Landmaschinen anwendbar. Auch hier erfolgen im Rahmen von Kaufvertragsabschlüssen zum Teil Modelljahrvereinbarungen, um einen bestimmten technischen Stand der Gerätschaften zu dokumentieren. Weist ein erworbener Schlepper oder eine erworbene Landmaschine das vereinbarte Modelljahr nicht auf, kann der Landwirt – falls die Gewährleistungsansprüche nicht ausgeschlossen worden sind – ebenfalls vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Neues Urteil zu Werbeschildern
Direktvermarktung. Regelmäßig versuchen Betriebe mit Direktvermarktung, potentielle Kunden durch Hinweisschilder an der Straße auf ihre Geschäfte aufmerksam zu machen. Bei der Aufstellung solcher Schilder ist jedoch ein umfangreiches straßen- und baurechtliches Genehmigungsverfahren zu beachten.
Häufig werden daher einfach Werbeschilder auf Kraftfahrzeuganhängern am Straßenrand abgestellt, um sich diesen Bürokratieaufwand zu ersparen. Jetzt hat sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (AZ: I ZR 250/03) mit der Frage befasst, ob das Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt, wenn die erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht vorliegt.
Ein Verstoß gegen das UWG kann Schadensersatzforderungen und Verpflichtungen zur Gewinnabschöpfung an benachteiligte Mitbewerber sowie strafrechtliche Sanktionen (Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren) nach sich ziehen.
Das erstinstanzlich zuständige Gericht hatte in dem Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Straßenraum eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gesehen, die ohne die straßenrechtliche Erlaubnis gegen das Landesstraßengesetz verstoße. Dieser Verstoß führe zur Wettbewerbswidrigkeit. Ebenso wie das Berufungsgericht hat jedoch der BGH einen Verstoß gegen das UWG verneint.
Tierhalter haftet für Schäden
Haftung. Mehrfach hat sich die Rechtsprechung zuletzt mit der Haftungsfrage befasst, ob der Halter einer Kuh oder eines Pferdes für den aus einem Verkehrsunfall resultierenden Schaden verantwortlich ist. Jüngst hatte das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 27. September 2005, AZ: 9 W 45/05) zu entscheiden, ob ein Landwirt als Tierhalter ersatzpflichtig ist, wenn seine Milchkuh mit einem PKW auf der in der Nähe seiner Weide verlaufenden Straße kollidiert. Die Milchkuh war trotz eines 130 cm hohen Zaunes mit vierfachem Stacheldraht ausgebrochen. Auf welche Weise ebendies geschah, ließ sich im gerichtlichen Verfahren nicht mehr klären.
Obwohl das Gesetz eine Ersatzverpflichtung des Nutztierhalters verneint, wenn dieser die erforderliche Sorgfalt beachtet hat, verurteilte das Oberlandesgericht den Landwirt zum Schadensersatz. Denn, so der Senat, der Tierhalter habe den Entlastungsbeweis zu führen, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Er müsse beweisen, dass die von ihm vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen geeignet waren, alle denkbaren Ausbruchsmöglichkeiten auszuschließen. Zu Lasten des Tierhalters gehe es bereits, wenn nicht nachgewiesen werden könne, wie das Tier aus einer umzäunten Weide heraus gekommen sei.
Die Anforderungen der Rechtsprechung an den Entlastungsbeweis des Tierhalters und Sicherungsmaßnahmen, die dazu dienen, ein Entlaufen von Vieh zu verhindern, sind hoch. Umso mehr ist es daher erforderlich, dass bei einem möglichen Schadensfall die notwendige Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung gegeben ist.
Grenzen für Zünd- und Stützfeuerung sind unzulässig
Biogasanlagen. Regelmäßig müssen Landwirte zum Betrieb einer Biogasanlage so genannte Zünd- und Stützfeuerungen vornehmen. Diese Zünd- und Stützfeuerung erfolgt bevorzugt mit Heizöl, nicht mit Biomasse. Da der aus Biomasse erzeugte Strom durch die Netzbetreiber abzunehmen und aufgrund der Regelungen des Erneuerbaren Energiengesetzes (EEG) nach erhöhten Sätzen zu vergüten ist, wurde häufig von Seiten der Netzbetreiber der Versuch unter-nommen, den aus der Befeuerung erzeugten Strom bei der Vergütung herauszurechnen. Auch wurde die Vergütung des Stroms nach den aus dem EEG festgelegten erhöhten Sätzen zum Teil vollständig verweigert, wenn etwa der der Anteil des Stroms aus Zünd- und Stützfeue-rungen bei mehr als 10 % lag.
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG, AZ: 21 U 57/05) hat sich mit diesem Problem auseinandergesetzt. Im Streitfall lehnte der beklagte Netzbetreiber sowohl die Abnahme als auch die Vergütung des vom klagenden Landwirt erzeugten Stroms ab, da die benötigte Zünd- und Stützfeuerung einen Anteil von 13,2 % am produzierten Strom ausmachte. Eine solche Grenze ist jedoch nach Auffassung des OLG unzulässig. Vielmehr ist der Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet, den gesamten Strom, den der Landwirt erzeugt, abzunehmen und nach den erhöhten Sätzen des EEG zu vergüten. Dies gilt auch für den Strom, der aus der Zünd- und Stützfeuerung stammt.
Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich aufgrund dieser in der Vergangenheit doch häufig vorkommenden Streitigkeiten eine Klarstellung in das EEG aufgenommen. Demnach ist es ge-mäß § 8 Abs. 6 EEG zulässig, für Zwecke der Zünd- und Stützfeuerung andere Stoffe als Biomasse, z. B. Heizöl, zu verwenden.
Neue Urteile
Windkraftanlagen. Das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz (OVG) hat sich kürzlich in zwei Urteilen mit der Zulässigkeit von Windkraftanlagen auseinandergesetzt.
In der Entscheidung vom 19. Januar 2006 (AZ: 1 A 10845/05.OVG) urteilte das OVG, dass Windkraftanlagen, bei denen die Gefahr von Eiswurf besteht, ohne ausreichende technische Schutzvorkehrungen nicht in der Nachbarschaft einer Weihnachtsbaumkultur errichtet werden dürfen. Die Windkraftanlagen sollten im Streitfall auf einem etwa 420 m über NN gelegenen Standort gebaut werden. Dort sei nach sachverständigen Erkenntnissen im Winter mit Eisbildungen an den Rotorblättern und deshalb mit Eiswurf in einer Wurfweite von mehreren hundert Metern zu rechnen. Dies führe zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Personen, die sich bei der Arbeit in der Weihnachtsbaumkultur in der Nähe der Windkraftanlagen aufhielten.
Mit Urteil vom 02. Februar 2006 (AZ: 1 A 11312/04.OVG) wurde die Errichtung von Windkraftanlagen in einem Vogelzugkorridor für unzulässig erklärt. Zwar könne nicht jeder einfache Vogelzug die Errichtung von Windkraftanlagen verhindern. Vielmehr sei dazu ein Vogelzuggeschehen überdurchschnittlichen Umfangs erforderlich. Nach Einholung gutachterlicher Stellungnahmen sei der Bereich, in dem die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, als bedeutender Vogelflugkorridor anzusehen. Deshalb seien Beeinträchtigungen einer Vielzahl von Vogelarten durch die Anlagen nicht ausgeschlossen, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung ausscheide.
Alter schützt vor Steuer nicht
Steuerpflichtiger Rentenanteil. Rentner müssen jetzt für 2005 die Hälfte ihrer Rente versteuern, während es bei einem Rentenempfänger, der mit 65 Jahren in den Ruhestand gegangen ist, vorher nur 27 % der Rente waren. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt von 50 % in 2005 für die Neurentner bis 2040 auf
100 % (2006 bis 2020 werden jedes Jahr 2 % mehr steuerpflichtig, danach bis 2040 jährlich 1 %). Mit diesem Prozentsatz wird der steuerfreie Rentenanteil als Freibetrag berechnet. So hat ein Landwirt, der 2009 Rentner wird, einen steuerpflichtigen Anteil von 58 %. Bei einer Jahresrente von 10 000 € würde dies einen Freibetrag von 4 200 € (42 % ) bedeuten. Diese 4 200 € bleiben ihm bis an sein Lebensende jährlich steuerfrei, auch wenn sich die Rente erhöhen sollte. Der Freibetrag verändert sich nicht mehr.
Nicht jeder Rentner muss ab 2005 eine Steuererklärung abgeben. Hierzu ein Beispiel: Jahreseinkünfte der Eheleute Müller (vor 2005 im Ruhestand):
- Rente: 10 000 €
- Altenteilsleistungen vom Sohn: 6 000 €
- Sparzinsen: 9 000 €
- Werbungskosten pauschal 102 €
Das Beispiel zeigt, dass sich der steuerpflichtige Anteil der Rente ab 2005 nicht mehr verändert. Gingen die Eheleute Müller erst im Jahr 2006 in Rente, so wären 5 200 € der Rente steuerpflichtig und auch der Altersentlastungsbetrag betrüge auf Dauer nur noch 1 824 €.Der größere Sprung von 2004 nach 2005 führt nicht zu einer Steuerbelastung. Ab 2006 soll jedoch der Sparerfreibetrag einschließlich pauschaler Werbungskosten von 2 842 € auf 1 602 € für Eheleute gesenkt werden. Hier wird damit der Grundfreibetrag für Eheleute von 15 328 € überschritten, so dass nun eine Steuererklärung abzugeben wäre und dem Fiskus 86 € Einkommensteuer zustehen würden.
Ein Rentner ohne steuerliche Ausbildung beginge keine Steuerhinterziehung, wenn er bei diesen niedrigen Beträgen auf eine Steuererklärung verzichtet bzw. auf eine Aufforderung des Finanzamtes wartet. Mit höheren Zinserträgen oder Mietshäusern wäre man allerdings verpflichtet sich beim Finanzamt oder einem Steuerberater über seine steuerlichen Pflichten zu informieren.
Allerdings muss die Bank bei Müllers 30 % der über dem Sparerfreibetrag liegenden Zinsen als Zinsabschlagsteuer (ZASt) an den Fiskus abführen. Diese ZASt beträgt hier einschließlich Solidaritätszuschlag rund 1 950 €, die Müllers nur durch Abgabe einer Steuererklärung vollständig beziehungsweise in 2006 abzüglich der 86 € von der Finanzkasse erstattet bekämen. Alternativ könnte beim Finanzamt für drei Jahre eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt werden, die der Bank vorgelegt werden muss, damit keine ZASt einbehalten wird.
Abschließend sei noch auf die Rentenbezugsmitteilung verwiesen. Seit 2005 müssen insbesondere die gesetzlichen Rentenversicherungsträger und der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen bis Ende Mai des Folgejahres der deutschen Rentenversicherung melden wer wie viel Rente erhalten hat. Von dort wird an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergemeldet, so dass letztendlich das Wohnsitzfinanzamt Kenntnis der Rentenhöhe eines Steuerpflichtigen hat. Sollte man trotz hoher Rente und sonstiger Einkünfte wie zum Beispiel Mieten in der Vergangenheit auf eine Steuererklärung verzichtet haben, so könnte dies Anlass sein, jetzt über eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt nachzudenken.
Wann müssen Landwirte haften?
Viehhaltung. Es kommt immer wieder vor, dass Kühe aus umzäunten Weiden ausbrechen und dann – beispielsweise im Straßenverkehr – Unfälle und teilweise Schäden verursachen. Ist so etwas geschehen, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Haftung für der entstandenen Schäden.
Grundsätzlich muss der Halter des Tieres gemäß § 833 BGB für den entstandenen Schaden eintreten. Landwirte, deren Tiere in der Regel jedoch der Erwerbstätigkeit und damit dem Unterhalt des Halters dienen, können sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen von der Schadenersatzpflicht befreien, wenn sie nachweisen können, dass sie bei der Beaufsichtigung der Tiere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet haben oder der Schaden auch bei Anwendung der geforderten Sorgfalt entstanden wäre. Dieses Privileg des § 833 Satz 2 BGB steht nur Haltern von Nutztieren zu. Allerdings sind an dieses Haftungsprivileg hohe Anforderungen zu stellen, wie das OLG Hamm (27. September 2005, Az.: W 45/05) kürzlich festgestellt hat.
In dem entschiedenen Fall war eine Kuh aus einer umzäunten Weide ausgebrochen und hatte einen Unfall verursacht. Der Landwirt berief sich auf sein Haftungsprivileg und lehnte die Haftung ab. Allerdings konnte der Landwirt nicht nachweisen, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen für seine Tiere auch geeignet gewesen sind, um ein Ausbrechen sicher auszuschließen. So konnte er beispielsweise nicht darlegen, dass er den mindestens 1,30 m hohen, mit vierfachem Stacheldraht gesicherten Weidezaun regelmäßig kontrolliert und auf seine Unversehrtheit untersucht hatte.
Weiterhin konnte er nicht glaubhaft machen, dass ein Ausbrechen der Kuh auf Ihrem Weg vom Melken zur Weide generell ausgeschlossen war. Obwohl auch der geschädigte Kläger nicht darlegen konnte, auf welche Weise die Kuh letztlich aus der Weide ausgebrochen war, verlangte das Gericht konkrete Nachweise vom Landwirt, dass er alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hatte und auch eine lückenlose Einzäunung der Kühe vom Stall über die Hoffläche bis zur Weide gegeben war. Da ihm dieser Entlastungsbeweis letztlich nicht gelungen ist, legt dies nach Ansicht des Gerichtes den Schluss nahe, dass eine Ausbruchmöglichkeit für die Kuh grundsätzlich bestanden hat und der Landwirt für den entstandenen Schaden daher aufzukommen habe.
Anordnung der Tötung der gesamten Rinderherde rechtmäßig
Schadenersatz. Ein Landwirt, dessen Rinderherde Anfang 2001 auf Weisung des Landwirtschaftsministeriums getötet wurde, nachdem ein Tier positiv auf BSE getestet worden war, kann vom Land keinen Schadensersatz verlangen. Das hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle mit Urteil vom 8. November 2005 entschieden.
Kein Grund zur fristlosen Kündigung
Pacht. Mit Urteil vom 5. Juli 2005 (AZ: 10 U 9/05) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass eine auf die GAP-Reform gestützte fristlose Kündigung eines Landpachtvertrages durch den Verpächter unwirksam ist.
Im Streitfall hatte der Verpächter das Pachtverhältnis fristlos gekündigt, um sich noch vor dem Antragsstichtag am 17. Mai 2005 in den Besitz der Flächen zu bringen. So wollte er sicherstellen, dass ihm als Nutzer die GAP-Zahlungsansprüche unmittelbar zugeteilt werden, fürchtete er doch, dass der bisherige Pächter deren Übertragung auf ihn als Verpächter bei Pachtablauf verweigern würde.
Nach Auffassung des Gerichtes ist die Änderung des EU-Förderrechts kein schützenswerter Grund für eine fristlose Kündigung. Dabei könne offen bleiben, wem die GAP-Zahlungsansprüche bei Ablauf des Pachtverhältnisses letztlich zustünden. Falls die Zahlungsansprüche bei Pachtende dem Pächter zukommen sollten, sei von vornherein kein berechtigtes Interesse an einer fristlosen Kündigung gegeben. Habe der Verpächter bei Pachtende ein Recht auf die Zahlungsansprüche, so könne ein derartiger Rechtsanspruch – erforderlichenfalls gerichtlich - bei Pachtende durchgesetzt werden. Eine fristlose Kündigung sei daher nicht berechtigt.
Wer trägt die Reparaturkosten?
Wer trägt die Reparaturkosten?
Schuldrecht. Allenthalben wird davon ausgegangen, dass die mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft getretenen Neuregelungen des Kaufrechts die Haftung des Verkäufers massiv verschärft haben. Allerdings ist auch die Rechtsposition des Käufers bei Mängeln einer Kaufsache nicht unbeeinflusst geblieben. Denn der Gesetzgeber hat dem Verkäufer bei Mängeln der Kaufsache ein Recht zur „zweiten Chance“ eingeräumt. Konnte der Käufer nach der vormaligen Rechtslage noch ohne weitere vorherige Schritte die Minderung des Kaufpreises oder gar Rücktritt vom Kaufvertrag verlangen, muss der Käufer den Verkäufer nunmehr ausdrücklich auffordern, den Mangel zu beseitigen.
Detaillierte Informationen...
Zwangsmitgliedschaft zulässig
Jagdgenossenschaft. Nach dem Bundesjagdgesetz bilden zusammenhängende Flächen über 75 ha in der Hand ein und desselben Eigentümers so genannte Eigenjagdbezirke; kleinere Flächen werden zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengefasst. Im gemeinschaftlichen Jagd-bezirk gehören die Grundstückseigentümer einer Jagdgenossenschaft an, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft verfasst ist. Nur ihr steht die Ausübung des Jagdrechts zu. Dafür sind die Jagdgenossen an der Willensbildung der Genossenschaft und an den Jagdpachterlösen beteiligt. In dieser Jagdgenossenschaft sind die betroffenen Grundstückseigentümer kraft Gesetzes zur Mitgliedschaft verpflichtet. Mit Urteil vom 14. April 2005 (AZ: 3 C 31.04) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig bestätigt, dass diese Zwangsmitgliedschaft von Grundstückseigentümern in einer Jagdgenossenschaft zulässig ist.
Der Fall: Der Kläger wehrte sich als Eigentümer zweier Grundstücke gegen seine Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft. Er berief sich auf seine Gewissensfreiheit und sein Eigentumsrecht, da er aus ethischen Gründen die Jagd ablehne. Seine Klage, das Nichtbestehen seiner Mitgliedschaft feststellen zu lassen, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht wies nunmehr auch seine Revision zurück.
Die geltende gesetzliche Regelung diene dazu, ausreichend große Jagdbezirke zu schaffen, um so die zweckmäßige Ausübung von Hege und Jagd zu gewährleisten. Dabei gehe es um die Entwicklung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, um den Schutz vor Wildschäden und um die Wahrung von Naturschutz und Landschaftspflege. Um dieser Ziele willen sei es hinzunehmen, dass der Gesetzgeber die Ausübung der Jagd nicht der freiwilligen Entscheidung der kleineren Grundeigentümer überlassen habe. Deren Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft stehe sowohl mit ihrer Gewissensfreiheit als auch dem Grundrecht auf Eigentum in Einklang, zumal die Eigentümer außer dem Verlust des Jagdausübungsrechts keine weiteren Lasten zu tragen hätten.
Ersatz von Reparaturkosten über Wiederbeschaffungswert
KFZ. Mit Urteil (AZ: 6 ZR 70/04) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage befasst, ob ein Fahrzeughalter Reparaturkosten ersetzt verlangen kann, die den Wiederbeschaffungswert seines Fahrzeuges übersteigen. Nach der herrschenden Rechtsprechung bildet der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes zwar grundsätzlich zunächst die Obergrenze für einen solchen Ersatzanspruch. Die zur Wiederherstellung eines beschädigten Fahrzeuges tatsächlich anfallenden Reparaturkosten dürfen jedoch bis zu 30 % den Wiederbeschaffungswert übersteigen.
In seinem Urteil stellt der BGH ausdrücklich klar, dass der Ersatz von tatsächlich getätigtem Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nur dann gefordert werden kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und mit einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Repariert der Geschädigte – so wie im Streitfall – bei einem den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigenden Schaden nur teilweise oder nicht fachgerecht, sind Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges liegen, grundsätzlich nur dann zu erstatten, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt.
Ersatzbauten im Außenbereich sind nicht zulässig
Bauen. Im zugrundeliegenden Streitfall beantragte die Klägerin die Er-teilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines als Doppelhaus bezeichneten Gebäudes im Außenbereich, das sie nach Abriss des vorhandenen ehemaligen Bauernhauses an dessen Stelle setzen will. Das neue Bauwerk soll sich nach Art eines Zwillingsbaus aus zwei Haushälften mit einer auf ganzer Länge gemeinsamen Zwischenwand und spiegelbildlichen Grundrissen zusammensetzen. Das ehemalige Bauernhaus wird von der Familie der Klägerin und der Familie ihrer Tochter bewohnt. Eine Aufteilung in zwei getrennte Wohneinheiten ist nicht vorhanden.
Die Klägerin blieb auch beim BVerwG erfolglos. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 Baugesetzbuch sei die Zulässigkeit des Ersatzbaus dann gegeben, wenn die Gleichartigkeit von Alt- und Ersatzbau anzunehmen sei. Die Gleichartigkeit beurteile sich nach dem Standort, dem Bauvolumen, der Nutzung und der Funktion des Ersatzbaus. Diese Gleichartigkeit liege im Streitfall nicht vor, weil durch den Ersatzbau eine zweite Wohneinheit geschaffen werde. Die Verdoppelung der Zahl der Wohneinheiten und die Aufteilung der Großfamilie auf zwei Haushalte erhöhe zudem die Gefahr, dass im Fall des Ablebens oder des Wegzuges einer Partei selbstständig nutzbarer Wohnraum frei werde. Dieser könnte dann zur Vermeidung von Leerstand Dritten überlassen werden. Ein solcher Zuzug von Dritten widerspreche dem vom Gesetzgeber gewollten Schutz des Außenbereiches und sei daher unzulässig. (Urteil des BVerwG vom 19. Februar 2004, AZ: 4 C 4/03).
Das können Sie bei Wildschäden fordern
Ausgleichspflicht. Wildschäden stellen für die Landwirte oft ein großes Ärgernis dar. Die Diskussion über die Höhe von Wildschäden, die Ausgleichspflicht durch Jagdgenossenschaft beziehungsweise -pächter sowie über die korrekte Abwicklung des förmlichen Wildschadensverfahrens sind jedem Landwirt bekannt. Von besonderem Interesse sind daher auch Entscheidungen der Gerichte, die zur Auslegung streitiger Fragen beitragen, insbesondere, wenn es sich um höchstrichterliche Entscheidungen handelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu der Frage der Ausgleichspflicht von Wildschäden an Sonderkulturen ein Urteil gefällt, welches möglicherweise eine weitreichende Bedeutung für die Wildschadensdiskussion haben könnte. In dem vom BGH entschiedenen Fall (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.07.2004, AZ: BGH III ZR 359/03) verlangten zwei Landwirte eine Entschädigung in Höhe von rund 37 000 Euro für Wildschäden an nicht eingezäunten Feldplantagen mit Spargel. Die wildschadenersatzpflichtigen Jagdpächter waren unter Berufung auf die Regelung des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG nicht bereit, den Schaden auszugleichen, weil es sich ihrer Ansicht nach um eine Sonderkultur (eine Freilandpflanzung eines Gartengewächses bzw. hochwertigen Handelsgewächses) handelte.
In solchen Fällen sind Wildschäden nach Ansicht der Jagdpächter nur dann zu ersetzen, wenn sie durch ausreichend geschützt waren, um den drohenden Verbiss zu verhindern. Amtsgericht und Landgericht gaben den Jagdpächtern Recht und vertraten die Ansicht, dass der Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Wildschäden ausgeschlossen sei. Anders urteilte der Bundesgerichtshof.
Detaillierte Informationen...
Antrag auf Beitragszuschüsse rechtzeitig stellen
Altersvorsorge. Der Zuschuss zum Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte ist trotz der Reduzierung der Zuschusshöhen seit dem Jahr 2000 nach wie vor ein Instrument, um die Beitragsbelastung in der Alterssicherung der Landwirte zu reduzieren. Neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen - so darf die Einkommensgrenze nicht überschritten werden - muss im Rahmen der Zuschussgewährung auch den formalen Anforderungen Rechnung getragen werden. Dies setzt insbesondere eine rechtzeitige Antragstellung voraus.
Nach Vorgabe der gesetzlichen Regelungen ist der Antrag auf Gewährung von Beitragszuschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten zu stellen. Der Fristbeginn orientiert sich am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen. Wird die Versicherungs- und Beitragspflicht jedoch rückwirkend festgestellt, kann der Antrag auf Beitragszuschuss mit Rückwirkung auch noch innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Bekanntgabe des die Versicherungs- und Beitragspflicht feststellenden Bescheides gestellt werden. Wenn also beispielsweise die Versicherungs- und Beitragspflicht infolge Übernahme eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Bescheid vom 15. Juli 2004 für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2003 festgestellt wird, kann bei Antragstellung bis zum 30. September 2004 auch noch der Beitragszuschuss ab Juli 2003 aktiviert werden. Anders ist die Rechtslage dann, wenn die Versicherungs- und Beitragspflicht wieder auflebt, weil eine erteilte Befreiung abgelaufen ist. Mit eben dieser Fallgestaltung hatte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 29. April 2004 (AZ: L 10 LW 27/03) zu befassen.
Detaillierte Informationen....
Landwirtschaft im Außenbereich ist schutzwürdig
Stallbau. Immer wieder stoßen Landwirte auf baurechtliche Schwierigkeiten, wenn sie etwa zur Erweiterung ihres Betriebes einen neuen Stall errichten wollen. Mit einem solchen Fall hat sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) in seinem Urteil vom 8. Mai 2003 (AZ: 7 K 453/02) auseinandergesetzt. Im zugrundeliegenden Sachverhalt bewirtschaftet der Kläger einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit rund 83 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. 2001 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Schweinemaststalls mit 480 Plätzen nebst Güllebehälter auf seinem Hofgrundstück.
Der geplante Stall liegt wie die übrige Hofstelle im Außenbereich und ist von der nächsten Wohnbebauung in Form eines Dorfgebietes etwa 100 m entfernt. Die zuständige Genehmigungsbehörde lehnte den Bauantrag – auch aufgrund massiver Nachbareinwendungen – ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit dem Bauvorhaben erhebliche Geruchsbelästigungen verbunden seien, so dass es insofern gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße.
Der vom Landwirt eingelegte Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid wurde zurückgewiesen. Die eingereichte Klage beim VG war jedoch erfolgreich. Entgegen der Auffassung der Genehmigungsbehörde verstoße nämlich das Bauvorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Bewohner eines Dorfgebietes grundsätzlich die sich aus der Privilegierung der Landwirtschaft ergebenden, für den Außenbereich typischen Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes hinnehmen müssten. Denn im grundsätzlich landwirtschaftlich genutzten Außenbereich wie auch im Dorfgebiet müsse mit Gerüchen, die etwa durch Tierhaltung üblicherweise entstehen, gerechnet werden. Insofern seien Landwirte bei der Beurteilung von Baugenehmigungen zur Erweiterung ihres Betriebes besonders schutzwürdig.
Vorsicht bei KG Gründungen
Rechtsform. Bekanntlich werden – insbesondere wegen der Möglichkeit der Übertragung von Milchquoten außerhalb der Börse – zunehmend Personengesellschaften zwischen einzelnen Milcherzeugern gegründet. Neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird häufig auch der Rechtsform der Kommanditgesellschaft (KG) genutzt. Sie wird ins Handelsregister eingetragen, das vom Amtsgericht geführt wird. Daher ist auch nur das jeweils örtlich zuständige Amtsgericht berechtigt, für die Eintragung in das Handelsregister eine Rechnung auszustellen.
Viele Unternehmen nehmen aber die Eintragung einer Firma im Handelsregister zum Anlass, dem Firmeninhaber Rechnungen oder Offerten für angebliche Eintragungen in tatsächlich nicht existierende Register zuzusenden. Diese Formulare sind oftmals so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick von amtlichen Rechnungen nicht zu unterscheiden sind.
Oft werden auch Vordrucke verwendet, die Ähnlichkeiten mit Rechnungen für eine Eintragung in den Telefonbüchern der Deutschen Telekom haben. Rechtlich gesehen handelt es sich jedoch um keine Rechnung, denn der Empfänger hat mit dem Absender niemals einen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abgeschlossen. Ebenso wenig hat der Absender eine Leistung erbracht. Daher werden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von diesen Unternehmen meist Begriffe wie „Offerte“, „Leistungsofferte“ oder ähnliche Formulierungen versteckt. Der Begriff „Angebot“ wird vermieden, da es den Empfänger zu deutlich darauf hinweisen würde, dass es sich eben nicht um eine Rechnung handelt.
Der Empfänger einer solchen scheinbaren Rechnung ist zu keiner Zahlung verpflichtet. Wurde trotzdem bereits Geld überwiesen, hat man einen Anspruch auf Erstattung, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Eine andere Frage ist allerdings, ob man den Urheber dieser Rechnungen tatsächlich belangen kann. Viele verbergen sich hinter Briefkastenfirmen oder hinter einer ausländischen Adresse. Daher sollten Landwirte, die eine KG gegründet haben, jede scheinbare Rechnung im Zusammenhang mit der Eintragung in das Handelsregister kritisch überprüfen und sich im Zweifel fachkundig beraten lassen.
Netzbetreiberin muss für Leitungsausbau zahlen
Stromerzeugung. Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) hat sich mit der Frage der Kostentragungspflicht für den Ausbau des Stromnetzes zum Anschluss einer Photovoltaik-Anlage befasst (Urteil vom 26. Juni 2003, AZ: 2 U 43/03). Im zugrundeliegenden Streitfall führte in einer Entfernung von etwa 400 Meter am landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers eine Mittelspannungs-Freileitung vorbei. Von dieser zweigt eine Niederspannungs-Freileitung zum landwirtschaftlichen Anwesen des Klägers ab, in die bereits Strom einer Biogas-Anlage eingespeist wird.
Im Jahre 2002 errichtet der Kläger auf seinem Stallgebäude eine Photovoltaik-Anlage, aus der er weiteren Strom an die beklagte Netzbetreiberin liefern wollte. Für das Mehrfachaufkommen von Strom aus der Biogas- und aus der Photovoltaik-Anlage war allerdings die vorhandene Niederspannungs-Freileitung zu schwach ausgelegt, weshalb die beklagte Netzbetreiberin ein weiteres Luftkabel als Paralellleitung gezogen hat. Um die Kosten dieser Zweitleitung streiten die Parteien.
Nach Auffassung des OLG ist die Neuverlegung eine Maßnahme zum Netzausbau, weshalb die hierdurch entstehenden Kosten vom Netzbetreiber zu tragen sind. Zum Teil des öffentlichen Stromnetzes zähle auch noch der Dachständer auf dem Gebäude des Klägers, so dass der notwendig gewordene Ausbau allein durch den Netzbetreiber getragen werden müsse.
Außerdem sei der Sinn des EEG, aus Gründen der Ressourcenschonung und des Klimaschutzes die erneuerbaren Energien zu fördern und die Stromversorgungsunternehmen durch Abnahme, Vergütungs- und weitreichende Kostenpflichten zu belasten. Diese gesetzgeberische Intention könne durch die Netzbetreiber unterlaufen werden, in dem sie nur ihr Überlandsystem zum Netz erklärten und alle Angebote zur Einspeisung erneuerbarer Energien durch zu Lasten des Einspeisewilligen gehende, teure Zuleitungen im Ergebnis vereiteln.
Demnach sei der Hausanschluss in Form des Strom-Dachständers im Ergebnis als Betriebsanlage des Versorgungsunternehmens und damit als Teil des Netzes anzusehen. Insofern bestehe für den klagenden Landwirt als Betreiber der Photovoltaik-Anlage keine Verpflichtung, die Kosten für den Ausbau der Verbindungsleitung von seinem Hof zur Mittelspannungsleitung selbst zu tragen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Biotop darf gemäht werden
Naturschutz. Ein Landwirt hatte bereits seit längerem eine Fläche als Grünland genutzt und dazu regelmäßig gedüngt und gemäht. Die Naturschutzbehörde hielt die Fläche für eine Binnendüne, die nach § 15 a des schleswig-holsteinischen Landesnaturschutzgesetzes als Biotop geschützt sind. Die Behörde ordnete deshalb an, die Fläche nicht mehr zu mähen und sie der natürlichen Entwicklung zu überlassen.
Der Landwirt klagte gegen diese Anordnung. Das Verwaltungsgericht Schleswig gab ihm Recht. Die Anordnung der Behörde war rechtswidrig. Allerdings nahm auch das Gericht an, dass es sich bei der Fläche um eine »Binnendüne« handelt. Zwar sei das Grünland auf der Binnendüne als Flora untypisch. Typischerweise seien Binnendünen mit Magerrasen bewachsen. Trotzdem sei der Biotopcharakter gegeben, da es bei einer Binnendüne entscheidend auf das Bodenprofil und das Bodenmaterial ankäme, nicht dagegen auf die Vegetation.
In der Mahd der Wiesenvegetation sah das Gericht keine verbotene Handlung im Sinne des Landesnaturschutzgesetzes, denn durch sie werde die Binnendüne weder beseitigt, noch beschädigt, noch erheblich beeinträchtigt oder ihres charakteristischen Zustandes beraubt. Auch durfte nach Auffassung des Gerichts die Behörde nicht anordnen, das Grundstück der natürlichen Entwicklung zu überlassen. Aufgrund der Existenz der Binnendüne sei der Landwirt nicht verpflichtet, sein Grundstück durch Zuwarten zu einem sogenannnten »Sukzessionsbiotop« werden zu lassen (Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig vom 5. September 2002, AZ: 1 A 299/00).
Was muss der Handwerker leisten?
Mangelbeseitigung. Kaum ein größeres Bauvorhaben wird abgewickelt, ohne dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Einwände wegen tatsächlich vorhandener oder vermeintlicher Mängel erhebt. Vielfach handelt es sich um technische Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit des Vertragsgegenstandes aus Sicht des Auftragnehmers beeinträchtigen. In Betracht kommen jedoch auch so genannte optische Mängel. Ob ein optischer Mangel bei Pflasterung einer Hoffläche vorliegt und welche Rechte der Auftraggeber hieraus herleiten kann, hatte das Oberlandesgericht Celle mit einem Urteil vom 18. Juli 2002 (AZ: 22 U 197/01) zu entscheiden. Der Auftraggeber könne keine vollständige Neuverlegung und einen diesbezüglichen Kostenvorschuss verlangen. Im Hinblick auf die optischen Mängel sei er jedoch zur Minderung berechtigt.
Haftung nur bei freigegebenen Fahrzeugen
Biodiesel. Wer einen Diesel fährt, muss sich vor der Verwendung von Biodiesel über die notwendige Freigabe durch den Fahrzeughersteller informieren. Wird ein Fahrzeug mit Biodiesel betrieben, ohne dass eine Biodiesel-Verwendung im Kaufvertrag oder in der Betriebsanleitung als motortechnisch problemlos zugesichert wurde, muss der Fahrzeughersteller bzw. Händler nicht haften, wenn am Fahrzeug aufgrund des Betriebes mit Biodiesel ein Schaden auftritt.
Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichtes München hervor.
Der Kläger hatte seinen Jeep von DaimlerChrysler mit Biodiesel betankt, der zu einem Reparaturschaden von 1676 Euro und zusätzlichen Kosten für die Umrüstung in Höhe von 300 Euro führte. Reparatur- und Umrüstkosten wollte der Autobesitzer einklagen. Der Autoverkäufer verwies darauf, dass die Betriebsanleitung ausschließlich den Betrieb mit Dieselkraftstoff zulässt. Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass es Sache des Klägers sei, nachzufragen, ob das Fahrzeug auch tatsächlich mit Biodiesel betankt werden könne. Die zuständige Richterin gab dem Beklagten Recht und lehnte die Klage des Fahrzeughalters ab (Az.:231 C 13566/03).
Worauf Sie bei der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis achten sollten
Saisonarbeitskräfte. Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen in Deutschland für maximal sechs Monate im Umfang ihrer heimatlichen Berechtigung Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnisverordnung haben.
Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen. Für ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, muss eine beglaubigte Übersetzung mitgeführt werden (§ 4 Abs. 2 Int.KfzVO). Übersetzungen von Automobilclubs (ADAC, AvD) werden anerkannt.
Viele polnische Saisonarbeitskräfte haben zwar einen Eintrag T in ihrem Führerschein, dieser wird aber in der Bundesrepublik Deutschland als Eintrag L bewertet. Mit dem Führerschein Klasse L ist lediglich das Fahren von Zugmaschinen erlaubt, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden und durch die Bauart so ausgestaltet sind, dass sie nicht schneller als 32 km/h fahren. Bei einer Kombination dieser Fahrzeuge mit Anhängern dürfen diese nur geführt werden, wenn sie nicht schneller als 25 km/h fahren. Ebenso dürfen mit dieser Führerscheinklasse selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge geführt werden, allerdings ebenfalls unter der Voraussetzung, dass sie nicht schneller als 25 km/h sind.
Hingegen dürfen mit dem Führerschein Klasse T auch solche Zugmaschinen geführt werden, die schneller als 32 km/h, aber nicht schneller als 60 km/h sind. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen dürfen mit dem Führerschein Klasse T bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren werden, wenn sie für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und auch für solche Zwecke eingesetzt werden.
Damit stellt sich das Problem, dass viele polnische Saisonarbeitskräfte häufig die schnelleren Traktoren nicht mehr fahren dürfen. Eine Umschreibung eines polnischen Führerscheins der Klasse L auf einen deutschen Führerschein der Klasse T ist allerdings nur dann möglich, wenn die betreffende Person mehr als 185 Tage in Deutschland wohnt. Dies ist in aller Regel bei den Saisonarbeitskräften nicht der Fall, so dass eine Umschreibung nicht in Frage kommt und daher die Möglichkeit nicht mehr besteht, die schnelleren Zugmaschinen und Arbeitsmaschinen zu führen. Diese Problematik gilt selbstverständlich nur dann, wenn nicht die Fahrerlaubnis durch eine weitergehende andere Fahrerlaubnis abgedeckt ist, wie beispielsweise den Lkw-Führerschein.
Verstoß gegen Schwarzarbeitsgesetz
Arbeitgeber. Angesichts hoher Lohn- und Stückkosten des Produktionsfaktors Arbeit verwundert es nicht, dass nach jüngsten Meldungen in der so genannten Schattenwirtschaft Umsätze in Höhe von bundesweit mehr als 100 Mrd. Euro jährlich geschätzt werden. Der Gesetzgeber hat daher die Geldbußen und Strafen bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsgesetz in den letzten Jahren drakonisch erhöht. Des weiteren haben die zuständigen Arbeitsämter und Hauptzollämter ihre Außenprüfungen insbesondere mit dem Schwerpunkt der Aufdeckung von unzulässigen Bauarbeiten durch Schwarzarbeitsvereinbarungen massiv verschärft. Teilweise werden Beschäftigungsverhältnisse aufgedeckt, die nicht gemeldet waren, für die also weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Von diesem Typus der Schwarzarbeit sind jene Fälle zu unterscheiden, wo der Auftragnehmer Bauleistungen als verschleierter Lohnunternehmer durchgeführt hat, obwohl das Unternehmen weder beim Gewerbeamt angemeldet noch der vermeintliche Unternehmer in der Handwerksrolle eingetragen war.
In der zuletzt genannten Fallkonstellation werden bisweilen Rentner tätig, die zu ihrer Rente noch etwas hinzuverdienen wollen. Oftmals erhalten diese durch ihre zuständigen Rentenversicherungsträger bei in Anspruch zu nehmender Regelaltersrente den Hinweis, sie könnten nunmehr uneingeschränkt hinzuverdienen. Dieser Hinweis hat jedoch lediglich Bedeutung für mögliche gesetzliche Anrechnungsvorschriften im Rahmen des Rentenbezuges. Die Regelungen des Schwarzarbeitsgesetzes bleiben aber hiervon unberührt. Unter Schwarzarbeit in diesem engen, gesetzlichen Sinne sind jene Tatbestände zu verstehen, wo Bauleistungen oder sonstige Leistungen im Lohn an Dritte vergeben werden, die weder ein Gewerbe angemeldet noch in die Handwerksrolle eingetragen sind. Liegt diese Sachverhaltskonstellation vor, kommt auch der Auftraggeber nicht ungeschoren davon. Er muss vielmehr mit einer Geldbuße von bis zu 300 000 Euro rechnen.
Enteignungen müssen entschädigt werden
Neue Länder. In seinem Urteil hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Enteignung von DDR-Bürgern für rechtswidrig erklärt. Die Kläger zogen vor Gericht, weil sie aufgrund eines Gesetzes ihre Grundstücke ohne Entschädigung an den Staat abtreten mussten. Aus der Sicht des Gerichts war dies rechtswidrig. Deutschland habe damit den Schutz des Eigentums verletzt, hieß es in dem Urteil (Az. 46720/99, 72203/01 und 72552/01). Etwa 70000 Grundstückserben ehemaliger DDR-Bauern könnten nun mit einer Entschädigung rechnen.
Pflichtversicherung der Ehegatten bleibt
Alterskasse. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Ehegatte eines Landwirts in der Alterskasse auch dann versicherungspflichtig ist, wenn er in der Landwirtschaft nicht mitarbeitet. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und wies die Verfassungsbeschwerde der Ehefrau eines Landwirts zurück.
Keine Teilkündigung möglich
Flächentauschvertrag. Im Jahre 1993 hatten zwei landwirtschaftliche Betriebe eine Tauschvereinbarung abgeschlossen. Ein Landwirt überließ darin seinem Berufskollegen 78,92 ha LF zur Bewirtschaftung. Im Gegenzug wurden 60,98 ha überlassen. Der Landtauschvertrag wurde unbefristet abgeschlossen und enthielt keine Kündigungsvereinbarung. Wohl aber ließ sich aus der schriftlichen Vereinbarung des Vertrages entnehmen, dass die Parteien eine Kündigung oder Änderung des Vertrages zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres nicht ausdrücklich ausgeschlossen hatten.
Der Fall: Nach einer schriftlich ausgesprochenen Teilkündigung verlangte die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe einer bestimmten Parzelle (Flur 1 Flurstück 21/1). Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (Urteil vom 13. Dezember 2001, AZ: 2 U (Lw) 19/01 - (06/03) -) wies die Klage auf Herausgabe des genannten Flurstückes zurück. Das OLG kam zu dem Ergebnis, dass eine Teilkündigung einzelner Parzellen gegen den Willen eines Vertragspartners nicht möglich ist. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann eine Flächentauschvereinbarung grundsätzlich nur insgesamt einseitig beendet werden, es sei denn, dass im Vertrag ausdrücklich die Kündigung einzelner Parzellen vorgesehen ist.
Nur noch geringere Vertragsstrafen zulässig
Bauverträge. Lange bevor landwirtschaftliche Bauvorhaben umgesetzt werden, steht die Phase umfangreicher Planungen und nicht zuletzt der vertraglichen Festlegung an. In Anbetracht häufig zu beobachtender zeitlicher Verzögerungen, die von vielen Betroffenen bemängelt werden, versuchen Bauherren und Architekten durch die Vereinbarung von Vertragsstrafen – oft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - Druck auf Bauunternehmer auszuüben, um auf diese Weise der geforderten Fertigstellung im vorgegebenen Zeitrahmen Nachdruck zu verleihen. Wenn ein Bau schon nicht in der vorgegebenen Zeit fertiggestellt werden kann, so soll wenigstens finanzieller Ausgleich dafür geleistet werden.
Es ist üblich, die Vertragsstrafen kalendermäßig zu vereinbaren und prozentual an der Auftragssumme zu orientieren (etwa pro Tag Verzögerung 0,15 % der Auftragssumme). Zu beachten ist bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen zusätzlich, dass immer eine Höchstgrenze vereinbart werden muss, die auch bei größerer Zeitüberschreitung nicht überschritten werden darf. Fehlt eine prozentuale Höchstgrenze, ist die Regelung in jedem Fall unwirksam.
Der BGH hatte bisher eine Obergrenze von 10 % bei einem Auftragsvolumen bis circa 5,6 Mio. Euro für zulässig erachtet. Von dieser Rechtsprechung ist er nun abgewichen und hat entschieden, dass eine solche Regelung den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und deshalb wegen eines Verstoßes gegen § 307 Abs.1 BGB unwirksam ist (BGH-Urteil, AZ: VII ZR 210/01). Möglich sind künftig lediglich Vereinbarungen, die maximal 5 % Vertragsstrafe - gemessen an der Auftragssumme - vorsehen. In Zukunft werden sich daher Allgemeine Geschäftsbedingungen und auch einzelvertragliche Regelungen an dieser Grenze orientieren müssen.





