Voraussetzungen für die Anerkennung einer Betriebsteilung
Gewerbesteuer. Damit eine Betriebsteilung vom Finanzamt anerkannt wird müssen viele Sachverhalte geklärt sein, die vor allem die Eigenständigkeit der neuen Betriebe betreffen.
Die weiteren strengen Anforderungen der Finanzämter möchten wir Ihnen hier im Detail darlegen.
Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Angehörige, mit dem ein Betriebsteilungsvertrag abgeschlossen worden ist, über ausreichende Kenntnisse oder Erfahrungen zur selbständigen Führung und sachgerechten Bewirtschaftung des Betriebes verfügt. Betriebsteilungsverträge mit minderjährigen Kindern werden daher – auch wenn sie zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sind – grundsätzlich nicht anerkannt.
In Fällen der Verpachtung von Teilbetrieben bzw. Betriebsteilen ist Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung, dass der Verpächter weder entgeltlich noch unentgeltlich bei der Leitung und Bewirtschaftung des verpachteten Teilbetriebs/Betriebsteils mitwirkt. Sollte jedoch im Einzelfall eine Mitwirkung vorliegen, muss diese einem Fremdvergleich entsprechen.
Die Einkommens- und Vermögensbereiche der Vertragspartner müssen sowohl im Innenverhältnis wie auch im Verhältnis zu Dritten tatsächlich getrennt sein. Der Berechtigte bzw. die Berechtigten aus Betriebsteilungsverträgen müssen somit selbst am Marktgeschehen teilnehmen. Dafür verlangt die Finanzverwaltung folgendes:
• belegmäßig überprüfbare und nachvollziehbare buchmäßige Selbständigkeit der Betriebe;
• verwaltungsmäßige und organisatorische Trennung der Betriebe;
• getrennter Einkauf von Waren sowie getrennte Rechnungslegung;
• getrennte Vermarktung der Erzeugnisse;
• genaue und zeitnahe Abrechnungen zwischen den Betrieben entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Maschineneinsatz, Lieferungen etc.), wobei gegenseitige Verrechnungen ohne Rechnungserteilung als schädlich anzusehen sind;
• getrennte Konten bei Banken und landwirtschaftlichen Genossenschaften (ggf. eigener Anteil an der landwirtschaftlichen Genossenschaft, falls eine Geschäftsbeziehung ansonsten nicht möglich ist). Auf diese Konten darf nur der Betriebsinhaber oder ein bevollmächtigter Angestellter zugreifen.
Die Umstrukturierung des Betriebs muss den zuständigen Behörden und Institutionen angezeigt worden sein. Dafür soll es weiterer Voraussetzungen bedürfen:
• getrennte EU-Betriebsnummer;
• selbständiges Auftreten gegenüber Verbänden und Berufsgenossenschaften;
• getrennte Beantragung von Fördermaßnahmen (z.B. Gasölverbilligung);
• getrennte Meldungen und Anzeigen im Rahmen gesetzlicher Vorgaben (z.B. HI-Tier-Datenbank oder zur Seuchenkasse);
• getrennte Abgaben und Beiträge im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen (z.B. zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung);
• getrennte Betriebsnummer bei der Invekos-Datenbank.
Bei bestimmten Einzelsachverhalten müssen Sie einige Besonderheiten beücksichtigen.
Die Oberfinanzdirektion Hannover verweist auf Folgendes:
Betriebsteilung durch Flächenverpachtung/-übertragung
Wird ein bisher einheitlich bewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch Flächenverpachtung oder -übertragung in zwei selbständige Betriebe aufgeteilt, muss sichergestellt werden, dass die Bewirtschaftung tatsächlich getrennt erfolgt. Die getrennt bewirtschafteten Flächen sind zu benennen (z.B. Flur und Flurstücksnummer).
Verfügt der neu gegründete Betrieb über keine eigene maschinelle Grundausstattung spricht dies gegen eine Anerkennung der Betriebsteilung, es sei denn, die Hilfe fremder Lohnunternehmer/des Maschinenringes wird in Anspruch genommen. Erfolgt die Bewirtschaftung durch nahe Angehörige, so ist es erforderlich, diese Dienstleistungen wie unter Fremden abzurechnen.
Hinweis:
Wird ein Vertrag über die Betriebsteilung durch Nutzungsüberlassung von Flächen steuerlich nicht anerkannt, so sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wie bisher dem Eigentümer des Betriebes zuzurechnen. Unter Umständen kann bei Eheleuten aber auch eine so genannte faktische Mitunternehmerschaft vorliegen. Haben Eigentumsübertragungen statt gefunden, prüft die Finanzverwaltung auch noch etwaige Veräußerungs- oder Entnahmetatbestände.
Betriebsteilung bei Viehhaltungsbetrieben
Gegen die für die Anerkennung einer Betriebsteilung erforderliche getrennte Bewirtschaftung von zur Nutzung überlassenen Teilen eines Viehhaltungsbetriebes sollen u. a. folgende Indizien sprechen:
• Die Wirtschaftsgüter (z.B. Maststall) sind nicht vom Restbetrieb klar erkennbar räumlich getrennt.
• Eine getrennte Futterversorgung ist nicht gewährleistet. Sofern die Futterversorgung aus einer einheitlichen Siloanlage erfolgt, kann die Betriebsteilung nur dann anerkannt werden, wenn das in den einzelnen Betrieb gelangte Futter mengenmäßig erfasst und abgerechnet wird (Schätzungen werden nicht akzeptiert).
• Wasser und Strom können nicht auf Grund fehlender Zähler separat abgerechnet werden.
• Die Gülleentsorgung (Lagerung, Abnahme, Aufbringen) ist nicht wie unter Fremden geregelt.
Hinweis:
Die Nichtanerkennung einer Betriebsteilung bei Viehhaltungsbetrieben kann außerdem dazu führen, dass die Pauschalierung keine Anwendung mehr findet, weil keine land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte vorliegen, sondern aufgrund des Überschreitens der Vieheinheitengrenze gewerbliche Einkünfte.
Wird das Eigentum an Teilen eines Viehhaltungsbetriebes auf einen Angehörigen übertragen, so gilt zwar auch hier der Grundsatz, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in der Regel dem Eigentümer der den Betrieb prägenden Wirtschaftsgüter (Grund und Boden und Gebäude) zuzurechnen sind. Selbst in solchen Fällen soll aber eine Teilung in zwei selbständige Betriebe nicht anerkannt werden, wenn durch die tatsächliche Bewirtschaftung faktisch ein einheitlicher Betrieb (Mitunternehmerschaft) nach den o.g. Kriterien gegeben ist.
Betriebsteilung durch Gründung von Personengesellschaften mit Angehörigen
Die Teilung landwirtschaftlicher Betriebe durch Begründung einer Mitunternehmerschaft, die den abgetrennten Betriebsteil bzw. Teilbetrieb bewirtschaften soll, erfolgt häufig entweder durch Nutzungsüberlassung oder Eigentumsübertragung von Wirtschaftsgütern aus dem bisherigen Einzelbetrieb in eine neu gegründete Mitunternehmerschaft.
Derartige Gesellschaftsverhältnisse sollen steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn jeder Gesellschafter einen auf die Erreichung des Gesellschaftszwecks ausgerichteten Gesellschafterbeitrag leistet (z.B. Mitarbeit, Kapital usw.), der nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Besteht der ausdrücklich vereinbarte Beitrag nur in der Mitarbeit, so soll diese Arbeit für den Betrieb eine tragende Funktion haben.
Betriebsteilungen ohne Beteiligung Dritter
Ein Betriebsteilung ohne Beteiligung Dritter, z.B. Herauslösen einzelner Betriebszweige (z.B. eines Maststalles, einer Tierproduktionsstufe, einer Haltungsphase) aus einem bisher einheitlich bewirtschafteten Betrieb (z.B. ein Teil der Schweinemast soll selbständiger Gewerbebetrieb, die restliche Schweinemast selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb sein) ist nicht möglich. Der Landwirt kann auch nicht selbst entscheiden, welche Tierart seines Betriebes zunächst als gewerblich zu beurteilen ist. Diese Entscheidung hängt ausschließlich von der Flächenabhängigkeit der Tiere und der Größe der Tierbestandszweige ab.
Ausgliederung eines Ladengeschäfts bei Direktvermarktung
Ohne Einschaltung einer anderen Person kann ein Ladengeschäft nur unter bestimmten engen Voraussetzungen als selbständiger Gewerbebetrieb angesehen werden. Wird das Ladengeschäft dagegen auf einen Angehörigen übertragen, der es getrennt und eigenverantwortlich bewirtschaftet, so handelt es sich hierbei regelmäßig um einen selbständigen Gewerbebetrieb. In diesem Fall wird geprüft, ob durch die Übertragung des Ladengeschäfts ein steuerpflichtiger Entnahme- oder Veräußerungsgewinn entstanden ist. Wird das Ladengeschäft einem Angehörigen zur Nutzung überlassen, so wird neben einer eindeutigen organisatorischen Trennung vom Produktionsbetrieb verlangt, dass der Nutzungsüberlassende aus der Mitarbeit und insbesondere der Leitung des Ladengeschäfts ausscheidet. Gründet der bisherige Betriebsinhaber zusammen mit anderen Angehörigen eine Gesellschaft, die das Ladengeschäft betreibt, so spricht dies grundsätzlich für das Vorliegen eines selbständigen Gewerbebetriebs, wenn die erforderliche rechtliche und tatsächliche Trennung zwischen Ladengeschäft und Produktionsbetrieb gegeben ist.
Es wird deutlich, dass die Finanzverwaltung bei „Betriebsteilungen“ und vergleichbaren Gestaltungen mit Angehörigen strenge Maßstäbe, teilweise strengere Maßstäbe als bei fremden Dritten, anlegt. Selbst der BFH hat in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass Steuerpflichtige ihre Verhältnisse so regeln können, wie es für sie steuerlich günstig ist. Mit dieser Verfügung wird jedoch versucht, Landwirten steuerlich günstige Gestaltungen schwer, wenn nicht gar unmöglich zu machen. Festzuhalten bleibt, dass Landwirte Vertragsgestaltungen wie fremde Dritte treffen können. Werden sie dementsprechend durchgeführt und erkennt das Finanzamt die gewählte Gestaltung dennoch nicht an, sollte man den Gang zum Finanzgericht nicht scheuen.
Quelle: OFD-Hannover, Verfügung vom 25. Juli 2008, S 2230 168 StO 281, LEXinform Nr. 5231593
Änderungen sind auch bei fehlerhaften Buchungen möglich
Bilanzen. Wer seine Bilanz, die bereits beim Finanzamt eingereicht wurde, ändern möchte, kann das nicht ohne weiteres tun. Im Steuerrecht wird zwischen zwei Arten von Änderungsmöglichkeiten unterschieden: die Bilanzberichtigung und die Bilanzänderung.
Eine Bilanz kann bzw. muss berichtigt werden, wenn sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung nicht entspricht, etwa weil Anschaffungsnebenkosten nicht aktiviert wurden. Die zweite Möglichkeit, die Bilanzänderung, ist dann gegeben, wenn ein bereits richtiger Bilanzansatz durch einen anderen – ebenfalls – richtigen Bilanzansatz geändert werden soll. Ein Beispiel dafür sind nachträglich gebildete Ansparrücklagen, denn auch ohne ihre Bildung wäre die Bilanz richtig.
Bilanzänderungen sind aber nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung stehen und soweit sich die Bilanzberichtigung auf den Gewinn ausgewirkt hat. Das bedeutet, dass Landwirte nachträglich nur dann z.B. höhere Abschreibungen geltend machen können, wenn eine gewinnerhöhende Bilanzberichtigung in gleicher Höhe vorausgegangen ist. Problematisch ist die Frage, wann es sich überhaupt um eine Bilanzberichtigung handelt.
Folgt man der Meinung der Finanzverwaltung, muss ein unrichtiger Ansatz von Bilanzposten korrigiert worden sein. Allein die Erhöhung des Gewinns ist danach noch keine Bilanzberichtigung. Aber genau das kommt sehr häufig bei Betriebsprüfungen vor, wenn der Prüfer das steuerliche Ergebnis erhöht. So auch im Beispielfall: Bei einem buchführungspflichtigen Landwirt führte das Finanzamt eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der Gewinn um ca. 14000 € zu erhöhen sei, was auf einer Erhöhung der Entnahmen und der Minderung der Einlagen beruhte. Wegen der Gewinnerhöhung wollte der Landwirt eine Bilanzänderung zu seinen Gunsten geltend machen und zwar in Form einer Sonderabschreibung auf eine Betriebsvorrichtung. Das wollte das Finanzamt nicht anerkennen.
Im Streitfall hätten die Gewinnerhöhungen nach der Betriebsprüfung nur auf einer Erhöhung der Privatentnahmen und der Minderung der Einlagen des Steuerpflichtigen beruht. Die Bilanz sei daher korrekt. Für eine Bilanzberichtigung gäbe es keine Möglichkeit. Deshalb sei aber auch eine Bilanzänderung durch Berücksichtigung der geltend gemachten Sonderabschreibung unzulässig.
Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 31. Mai 2007, IV R 54/05, BFH/NV 2007 S. 1973) entschied jedoch zugunsten des Landwirtes. Entgegen der Verwaltungsauffassung liege eine Bilanzberichtigung auch dann vor, wenn sich die Gewinnänderung auf die Nicht- oder die fehlerhafte Verbuchung von Entnahmen und Einlagen beziehe. Denn auch in diesen Fällen werde eine Position des Eigenkapitals verändert, die wiederum in die Gewinnermittlung einfließt. Das Eigenkapital stelle einen Bilanzposten dar, welcher sich aus verschiedenen Teilbeträgen bzw. Eigenkapitalposten – im Streitfall dem Saldovortrag, den Einlagen und den Entnahmen sowie der Gewinngutschrift bzw. der Verlustkürzung – zusammensetze.
Unser Tipp: Steuerpflichtige haben mit diesem Urteil gute Karten in der Hand, wenn sie nach einer Betriebsprüfung, die ja häufig mit einem Mehrergebnis endet, von einer Bilanzänderung Gebrauch machen möchten, um das Mehrergebnis wieder zu reduzieren. Dies gilt zumindest für den Fall, dass Einlagen und Entnahmen fehlerhaft verbucht wurden. Alle anderen Fälle können noch auf das BFH-Verfahren unter dem Az. III R 27/06 hoffen, wo es allgemein um Gewinnerhöhungen bei Betriebsprüfungen und Bilanzänderungen in diesem Zusammenhang geht.
Was ändert sich bei den Beiträgen und Leistungen?
Sozialversicherungen. Das geplante Vorschaltgesetz für eine Reform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) wird neben Änderungen im Beitrags- und Leistungsrecht in der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV) sowie einer Abfindungsaktion für Kleinrenten auch Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz in der Verwaltung der LSV enthalten.
Bei der Organisationsreform geht es allerdings offenbar nicht mehr um die Schaffung eines Bundesträgers, sondern vorrangig um eine weitere Stärkung der Spitzenverbände und eine Übertragung zusätzlicher Aufgaben von den regionalen Trägern auf die Verbandsebene. Festhalten will die Bundesregierung am Zeitplan für das Gesetz. Danach ist der Kabinettsbeschluss für den 8. August 2007 vorgesehen, und zwar zeitgleich mit dem Entwurf für eine Reform der gesetzlichen Unfallversicherung.
Reformen in der Diskussion
Sozialversicherungen. Die Bundesregierung ist unzufrieden mit der Modernisierung der Organisationsstrukturen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungen (LSV). Die Ziele der 2001 beschlossenen Reformen seien bis dato nur teilweise erreicht worden, so die Schwachstellenanalyse des Bundeslandwirtschafts- und Bundesarbeitsministeriums. Es wurden zwar die LSV-Träger reduziert, doch die Standorte der Hauptverwaltungen nahezu unverändert beibehalten. Weiterhin wurde kritisiert, dass die Verwaltungsstrukturen nicht ausreichend dem Strukturwandel in der Landwirtschaft angepasst wurden. Darüber hinaus wurden Personalkosten, unzureichende Zusammenarbeit der LSV-Träger und die geringe Durchsetzungskraft der Spitzenverbände bemängelt.
Mit dem kürzlich vom Arbeits- und Sozialministerium vorgelegten Arbeitsentwurf zur Reform der gesetzlichen Unfallversicherung wird nun die von der Bundesregierung bereits mehrfach angekündigte Umgestaltung der Geldleistungen bei der Unfallversicherung eingeleitet. Für die besonderen Bedingungen in der Landwirtschaft sind allerdings spezielle Regelungen erforderlich, darauf weist der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften hin.
Zukünftig sollen bei einem Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) ein möglicher Erwerbsschaden und die gesundheitliche Beeinträchtigung getrennt entschädigt werden. Nur wenn die Erwerbsmöglichkeiten nach Abschluss der Rehabilitation auch gemindert bleiben, soll bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze eine Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Demgegenüber ist für die gesundheitliche Beeinträchtigung als solche eine lebenslange monatliche Rente – der sogenannte Gesundheitsschadensausgleich – unabhängig von etwaigen Einkommenseinbußen vorgesehen.
Alle geplanten Maßnahmen betreffen ausschließlich Versicherungsfälle, die ab 1. Januar 2009 eintreten. Bestehende Rentenansprüche bleiben in jedem Fall von den Neuregelungen unberührt, so der Bundesverband.
Darauf sollten Sie beim Hausbau achten
Betriebsvermögen. Errichtet ein Landwirt auf zum Betriebsvermögen gehörendem Grund und Boden ein neues Betriebsleiter- oder Altenteilerhaus, so kann unter bestimmten Voraussetzungen der entsprechende Grund und Boden steuerfrei aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Voraussetzung ist, dass das neue Haus für Wohnzwecke des Betriebsleiters oder des Altenteilers errichtet und anschließend auch so genutzt wird. Wichtig ist, dass es nicht auf die baurechtliche Bezeichnung ankommt, sondern auf die tatsächliche Nutzung.
Ein Altenteilerhaus ist also nur dann ein Altenteilerhaus, wenn der ehemalige Eigentümer des Betriebes bzw. dessen überlebender Ehegatte das Haus bewohnt. Die Steuerfreiheit der Entnahme setzt auch voraus, dass man in der richtigen Reihenfolge handelt.
Der Fall: Ein Landwirt beantragte im Januar 1996 die Baugenehmigung für ein neues Betriebsleiterhaus. Das Haus sollte von dem Sohn genutzt werden. Mit dem Bau wurde im Juni 1996 begonnen, im Dezember 1997 zog der Sohn ein. Der landwirtschaftliche Betrieb wurde im Oktober 1997 in vorweggenommener Erbfolge auf den Sohn übertragen. Finanzamt und Finanzgericht München waren der Auffassung, dass keine Möglichkeit zur steuerfreien Entnahme bestand. Die Bebauung sei vor der Betriebsübergabe erfolgt. Deshalb sei die Entnahme steuerpflichtig. Das Urteil des Finanzgerichts München (7. November 2003) ist noch nicht rechtskräftig. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof. Ob dieser aber eine andere Entscheidung trifft, ist fraglich.
Vorsicht bei Finanzierungsangeboten
Banken. Finanztest hat die Beratung bei 19 Banken unter die Lupe genommen. Dabei zeigte sich, viele Berater legen die Konditionen für einen Kredit willkürlich fest und versuchen ihren Kunden teure Versicherungen zu verkaufen. So werden aus beworbenen 7 % Zinsen schnell 17 %.
Die Untersuchung: In jeweils drei Filialen von 19 Banken holten sich Testkunden Kreditangebote ein. Alle Testkunden waren gleichermaßen kreditwürdig. Dennoch erhielten auch sie nur ausnahmsweise Kredite zum günstigen Zinssatz aus der Werbung. Meist kosteten die Angebote mehr und je nach Filiale unterschiedlich viel. Lediglich die BHW-Bank, die Postbank, die Frankfurter Sparkasse und die Hamburger Bank boten den Testern in allen Filialen den gleichen Effektivzins an. Der Effektivzins ist der Zinssatz, in dem Gebühren und andere Kosten mit eingerechnet sind. Was viele nicht wissen: Der Effektivzins, den Kreditberater den Bankkunden nennen, täuscht oft über die wirklichen Kosten des Kredits hinweg. Die Citibank etwa gab einer 45-jährigen Testkundin 15,2 % als Effektivzins an. Der tatsächliche Zins lag aber bei unglaublichen 24,4 %.
Der Zinssprung liegt an diversen Risikoversicherungen, mit denen die Banken die Kredite absichern, falls der Kunde nicht zurückzahlen kann. Die Kosten für die Versicherung schlagen die Banken einfach auf die Kreditsumme. Dann berechnen sie die Rate für die höhere Schuld, ohne den Effektivzinssatz neu zu ermitteln.
Sieben Bankangestellte - zwei von der CC-Bank und der Creditplus Bank und je einer von der ABC-Privatkundenbank, der Citibank und der Hamburger Bank - holten zudem ohne Einwilligung des Kunden eine Auskunft bei der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ein. Das ist nicht erlaubt.
Das Ergebnis: Nur drei von 13 Banken haben Kunden »gut« beraten. Dies sind die Commerzbank, die Berliner Sparkasse und die Postbank. Die Dresdner Bank und Santander Consumer Bank versuchten, ihnen teure und ungewollte Kreditversicherungen anzudrehen und fragten heimlich Schufa-Daten ab. Sie bekamen im Test nur ein »Mangelhaft«.





