Neues Steuersparmodell
Rechtsprechung. Der Europäischen Gerichtshofes (EuGH; Urteil vom 14. September 2006, C 72/05, LEXinform Nr. 5210246) entschied einen Fall, aus dem sich ein neues Steuersparmodell bei gemischt genutzten Gebäuden ergab: Das Grundstück kann insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und die private Nutzung ist im Gegenzug als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Vorteil besteht darin, dass auch die für den privaten Teil angefallenen Vorsteuern sofort geltend gemacht werden können. Erst zeitversetzt muss die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe ans Finanzamt zurückgeführt werden. Wird sich dabei am ertragsteuerlichen AfA-Zeitraum eines Gebäudes von 50 Jahren orientiert, ergeben sich enorme Liquiditätsvorteile für den Steuerpflichtigen. Darauf hatten inzwischen der Gesetzgeber und das Bundesministerium der Finanzen reagiert. Demnach sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes auf den maßgeblichen Berichtigungszeitraum von zehn Jahren zu verteilen.
Das Finanzgericht München hielt das für europarechtswidrig und legte diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor. Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger, der lediglich 2 % der Herstellungskosten als jährliche Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe heranziehen wollte. Wie der EuGH vor kurzem urteilte, ist aus europarechtlicher Sicht gegen das Vorgehen des deutschen Gesetzgebers nichts einzuwenden. Würde ein Zeitraum von 50 Jahren zugrunde gelegt werden, bestünde die Gefahr des unversteuerten Endverbrauchs, etwa wenn das Grundstück nach Ablauf des zehnjährigen Berichtigungszeitraums steuerfrei veräußert würde, so lautete u.a. die Urteilsbegründung.
Ob sich das Modell überhaupt noch lohnt, ist auch vor dem Hintergrund der Mehrwertsteuererhöhung zu betrachten. Wurden nämlich Vorsteuerbeträge auf Basis von 16 % abgezogen, muss trotzdem die unentgeltliche Wertabgabe für den privat genutzten Gebäudeteil ab dem 1. Januar 2007 mit 19 % versteuert werden.
Beachtet werden sollte auf jeden Fall, dass Grundstücksentnahmen nach Auffassung der Finanzverwaltung bei Anwendung dieses sogenannten Seeling-Modells steuerpflichtig sind.
Neue Regelungen für Erbengemeinschaften
Pacht. Wann kann eine Erbengemeinschaft einen Landpachtvertrag kündigen? Welche Anforderungen sind an die Kündigung zu stellen? Mit diesen Fragen beschäftigte sich ein aktuelles Gerichtsverfahren.
Im Streitfall kündigten die klagenden Verpächter im Namen der Erbengemeinschaft dem beklagten Pächter fristgerecht einen Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel über landwirtschaftlich genutzte Flächen, die sich im Nachlass der Erbengemeinschaft befinden. Die Erbengemeinschaft verlangte die Herausgabe der Pachtflächen an die Erbengemeinschaft.
Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH; 28.04.2006 (AZ: LwZR 10/05) die Wirksamkeit der von der Erbengemeinschaft ausgesprochenen Kündigung bestätigt, obwohl sie nicht von allen Erben mitgetragen wurde.
Der BGH rückt damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, nach der die Kündigung von Landpachtverträgen als so genannte Verfügung im Rahmen der Nachlassverwaltung immer von sämtlichen Miterben vorgenommen werden muss. Es reicht jetzt also die einfache Stimmenmehrheit für die Wirksamkeit einer Kündigung.
Mehrbelastung für den Mittelstand
Erbschaftssteuerreform. Scharf kritisiert wird am derzeitigen Referentenentwurf zur Novellierung des Erbschaftssteuerrechts von vielen Mittelstandsvertretern und auch vom Deutschen Bauernverband (DBV). Wesentlicher Eckpunkt des Reformvorhabens ist die Befreiung des betrieblichen Vermögens von der Erbschaftssteuer, wenn der Betrieb zehn Jahre fortgeführt wird.
Dieser auf den ersten Blick vielversprechende Reformanstoß hält aber einer näheren Betrachtung nicht stand. Die Mittelstandsvertreter weisen auf die zu erwartende Mehrbelastung für den Mittelstand, insbesondere auch für die Landwirte, hin.
Problematisch seien vor allem die mit der Novellierung verbundene Verbreiterung der Bemessungsgrundlage sowie die derzeit vorgesehene Berechnungstechnik, wird kritisiert. Diese sieht vor, dass das begünstigte Betriebsvermögen in die Berechnung der Erbschaftssteuer mit einzubeziehen ist, wodurch der Freibetrag aufgebraucht wird. Letztendlich führt dies zu einer Erhöhung der Steuer, was vom Gesetzgeber keinesfalls gewollt sein kann.
Das Ziel, die mittelständischen Betriebe vor einer Belastung durch die Erbschaftssteuer zu bewahren, würde sich ins Gegenteil verkehren.
Beiträge zum Zusatzversorgungswerk steuerfrei
Arbeitnehmer. Leistet der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer Beiträge, sind diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Dazu gehört z.B., dass der Arbeitgeber zu diesen Ausgaben gesetzlich verpflichtet ist, was bei den Arbeitgeberbeiträgen zur Gesamtsozialversicherung der Fall ist.
Alternativ dazu sind die Beiträge steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zur Zahlung aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften oder wegen einer anderen Bestimmung verpflichtet ist, die auf einer gesetzlichen Ermächtigung ruht. Schwierigkeiten kann die Beurteilung bereiten, ob eine Arbeitgeberleistung unter eine dieser drei Alternativen fällt. Andernfalls würden die Zahlungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Unser Tipp: Die Finanzgerichte sehen die Rechtslage in ähnlich gelagerten Fällen uneinheitlich. Inzwischen hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Betroffene Arbeitgeber sollten ihre entsprechenden Bescheide durch Einspruch offen halten und bis zur endgültigen Entscheidung das Ruhen des Verfahrens beantragen.
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So können Sie Gebühren sparen
Abwasser. Landwirte mit Viehhaltung sollten darauf achten, dass sie die bestehenden Möglichkeiten zur Reduzierung ihrer Abwassergebühren möglichst voll ausschöpfen. Regelmäßig sehen nämlich die kommunalen Gebührensatzungen vor, dass – ausgehend vom Frischwasserbezug – zur Berechnung der Abwassergebühren diejenigen Wassermengen unberücksichtigt bleiben, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden. Hierunter fällt auch Frischwasser, das zur Versorgung von Tieren verwendet wird.
Um nachzuweisen, wie viel Frischwasser dem Abwasser nicht zugeführt worden ist, empfiehlt sich der Einbau von Wasseruhren für die jeweils begünstigte Verbrauchsstelle (Stall usw.). (Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart; AZ: 11 K 4971/04)
Wann darf abgerissen werden?
Denkmalschutz. Häufig werden alte Hofstellen oder sonstige landwirtschaftliche Gebäude unter Denkmalschutz gestellt. Für viele Betriebe ist diese Unterschutzstellung eine Last, werden sie doch zum einen in ihrer baulichen Freiheit erheblich beeinträchtigt, zum anderen ist die Instandhaltung solcher Gebäude mit hohen Kosten verbunden.
Mit einem Urteil hat sich das Oberverwaltungsgericht von Rheinland-Pfalz in Koblenz (AZ: 1 A 10178/05.OVG) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein unter Denkmalschutz stehendes sanierungsbedürftiges Gebäude abgerissen werden darf. Im Streitfall ist der Kläger Eigentümer eines um 1700 errichteten und 1984 unter Denkmalschutz gestellten Wohn- und Geschäftshauses. Den Antrag, den Abriss dieses Gebäude zu genehmigen, weil die notwendige Sanierung nicht rentabel sei, lehnte die Denkmalschutzbehörde ab. Die daraufhin eingereichte Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers verpflichtete jedoch das OVG die Denkmalschutzbehörde, die begehrte Abrissgenehmigung zu erteilen.
Die Erhaltung eines Baudenkmals sei dem Eigentümer dann unzumutbar, wenn er von dem Gebäude keinen vernünftigen Gebrauch machen könne, so dass seine Rechtsposition den Namen „Eigentum“ nicht mehr verdiene. Dies sei der Fall, wenn die Erhaltungs- und Betriebskosten nicht mit den aus dem Kulturdenkmal erzielbaren Einnahmen finanziert werden könnten. Die Gegenüberstellung der jährlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Mieteinnahmen andererseits ergaben im Streitfall für das Gebäude des Klägers einen jährlichen Verlust von über 1 000 Euro. Die Finanzierung dieser Unterdeckung aus seinem sonstigen Vermögen sei dem Denkmaleigentümer nicht zuzumuten, so das OVG.
Demnach besteht zwar die Möglichkeit, auch denkmalgeschützte Gebäude abzureißen, jedoch nur unter äußerst strengen Auflagen und mit Zustimmung der Denkmalschutzbehörde.
Was passiert, wenn die Einkommensgrenze überschritten wird
Familienversicherung. Bei allen gesetzlichen Krankenkassen, so auch bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, können die Kinder und der Ehegatte des versicherten Unternehmers beitragsfrei im Rahmen der so genannten Familienversicherung die Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Dies setzt voraus, dass der Familienversicherte eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Derzeit liegt die monatliche Gesamteinkommensgrenze bei 350 Euro.
Alle Krankenkasse prüfen die Beitragszahler, ob die Voraussetzungen einer beitragsfreien Familienversicherung noch vorliegen. Hierzu ein Beispiel: Der Landwirt und seine beitragsfrei familienversicherte Ehefrau sind Miteigentümer eines Wohnhauses, das fremd vermietet ist. Die Einkünfte aus Vermietung werden nach Maßgabe der Einkommensteuererklärung beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zugeordnet. Übersteigt sodann der steuerliche Gewinn der Ehefrau die Einkommensgrenze von derzeit 350 Euro monatlich, kann eine beitragsfreie Familienversicherung nicht mehr Aufrecht erhalten werden. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse ist an die Festsetzungen im Einkommensteuerbescheid gebunden. Eine Erklärung des Ehegatten, dass die Einkünfte trotz der steuerlichen Festsetzungen für die Krankenkasse dem Unternehmer zugeordnet werden, ist nicht mehr möglich. Die beitragsfreie Familienversicherung wird daher beendet.
Zwar kann sodann der notwendige Krankenversicherungsschutz durch einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft bei der Krankenkasse sichergestellt werden. Dieser Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Beendigung der Familienversicherung zu stellen. Indessen ist mit der eigenen Mitgliedschaft auch eine eigene Beitragszahlung obligatorisch. Bei der Beitragsbemessung werden regelmäßig alle Einkünfte des aus der Familienversicherung Ausgeschiedenen berücksichtigt. Damit es nicht zu unliebsamen Überraschungen und zu erheblichen Nachzahlungsbeträgen kommt, muss auf die Einhaltung der Gesamteinkommensgrenze geachtet werden.
Wer viele Grundstücke verkauft, ist noch lange kein Händler
Rücklagen. Erlöse aus der Veräußerung von bisher zum Anlagevermögen des Betriebes gehörenden Grund und Bodens führen zu Einnahmen aus der Landwirtschaft, sofern der Landwirt keine "schädlichen Aktivitäten" tätigt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt. Die Veräußerung ist als Hilfsgeschäft dem landwirtschaftlichen Betrieb zuzurechnen.
Wichtig ist dies für die Bildung einer so genannten § 6b/6c-Rücklage. Für einen Gewinn aus Grundstücksverkauf, die zum Umlaufvermögen eines neben dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehenden gewerblichen Grundstückshandels gehören, kann nämlich keine so genannte Rücklage nach §§ 6b, 6c des Einkommensteuergesetzes gebildet werden. Damit scheidet eine steuerneutrale Gewinnübertragung aus.
Der Fall: Ein Landwirt hatte 59 unbebaute Grundstücke veräußert. Im Vorfeld war auf Initiative der Gemeinde hin ein Baugebiet ausgewiesen worden. Die Gemeinde war an den Landwirt herangetreten und hatte ihn um eine Stellungnahme gebeten. Er regte mehrere Änderungen an und beteiligte sich auch an den Erschließungskosten, begehrte jedoch deshalb nur eine abschnittsweise Erschließung. Außerdem stellte er die notwendigen naturschutzrechtlich erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsflächen zur Verfügung.
In diesem Vorgehen sahen das Finanzamt und das Finanzgericht "schädliche Aktivitäten", die über die Verwertung landwirtschaftlichen Anlagevermögens hinausgingen. Sie nahmen einen gewerblichen Grundstückshandel beim Landwirt an und versagten eine steuerneutrale Rücklage.
Dieser Auffassung folgte der BFH jedoch nicht (BFH-Urteil vom 8. September 2005, IV R 38/03, DStR 2006 S. 21). Die Parzellierung und Veräußerung sei grundsätzlich ein Hilfsgeschäft eines landwirtschaftlichen Betriebes und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gelte unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.
Unser Tipp: Für den BFH war entscheidend, dass der Landwirt keine kommunalen Aufgaben, z.B. die Erstellung eines Bebauungsplanes oder die Durchführung von Erschließungsmaßnahmen (Bau von Straßen und Versorgungsleistungen) übernommen hatte, sondern lediglich als betroffener Grundstückseigentümer im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Mitwirkungsrechte tätig geworden war. Mit der bloßen Übernahme von Kosten der Planung und Erschließung werde kein gewerblicher Grundstückshandel begründet. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn der Landwirt zielgerichtet an der Bauplanung mitwirkt. Auch die Übernahme von Ausgleichsflächen sah der BFH nicht als schädlich an.
Beachten Sie jedoch, dass Initiativen des Landwirtes zur Ausweisung von Bauland schädlich sind.
Achten Sie auf die Formalien
Rücklagen. Folgender Fall macht deutlich, dass es wichtig ist, die formalen Kriterien bei der Auseinandersetzung mit dem Finanzamt zu beachten. Ein Ehepaar, das im Güterstand der Gütergemeinschaft lebte und einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete, hat eine große Fläche zum Abbau von Kies veräußert. Nachdem zunächst bei der Veranlagung der Veräußerungsgewinn aus der Ackerkrume unberücksichtigt geblieben war, griff die Betriebsprüfung dies auf und ermittelte einen entsprechenden Gewinn, für den der Landwirt eine so genannte § 6b-Rücklage beantragte. Das Finanzamt lehnte ab. Der Landwirt legte Einspruch ein, der jedoch abgewiesen wurde. Darauf hin klagten beide Eheleute erfolgreich vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Der Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 29. April 2005, 5 K 642/00, BFH/NV 2005 S. 2289) jedoch gab der Revision des Finanzamtes statt. Die Klage sei bezüglich der Ehefrau unzulässig, da der Einspruch gegen den Steuerbescheid nur vom Ehemann eingelegt worden sei.
Aber auch bezüglich des Ehemannes sei der Revision statt zu geben, denn das Finanzgericht habe versäumt zu prüfen, ob nicht bevor der Einkommensteuerbescheid ergangen ist ein so genannter Feststellungsbescheid habe ergehen müssen, denn bei den Landwirtseheleute handele es sich um eine Mitunternehmerschaft. Landwirtseheleute, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart hätten, bildeten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft. In einem solchen Fall seien Gewinne aus Landwirtschaft gesondert und einheitlich festzustellen, es sei denn, es handele sich um einen Fall von untergeordneter Bedeutung. Diese Prüfung sei auch für das hier veräußerte Grundstück durchzuführen. Und selbst dann, wenn es sich hier um einen Fall von untergeordneter Bedeutung handeln würde, sei dennoch eine Gesellschaftsbilanz vorzulegen.
Der BFH weist darauf hin, dass der Landwirt aber in dieser noch zu erstellenden Gesellschaftsbilanz eine Reinvestitionsrücklage bilden kann. Das Bilanzänderungsverbot sei nicht anzuwenden, da es sich um die erstmalige Aufstellung einer Mitunternehmerbilanz handele. Damit umgeht der BFH aber die grundsätzliche Frage, ob bei nachträglicher Feststellung eines Veräußerungsgewinns trotz Bilanzänderungsverbotes noch eine Rücklage gebildet werden kann.
Halten Sie sich also an die Formalien. Das heißt, auch genau festzustellen, wer die landwirtschaftlichen Einkünfte bezieht. Liegt eine Mitunternehmerschaft vor, z.B. wegen einer Gütergemeinschaft oder weil beide Eheleute über erheblichen Grundbesitz verfügen, keine weiteren vertraglichen Regeln über die Bewirtschaftung getroffen haben und beide im Unternehmen mitarbeiten? Wem gehört der veräußerte Grundbesitz und wem ist der Veräußerungsgewinn daher zuzurechnen? Und zuletzt muss darauf geachtet werden, dass beide Eheleute gegebenenfalls Einspruch einlegen, auch wenn der Betrieb nur von einem Ehepartner nach außen hin geführt wird.
Jetzt noch Einspruch einlegen!
Kraftfahrzeugsteuer. Geländewagen und vergleichbare Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 Tonnen konnten bisher nach dem jeweiligen Fahrzeuggewicht besteuert werden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass diese günstige Möglichkeit durch eine Änderung der Straßenzulassungsverordnung entfallen ist und diese Fahrzeuge nunmehr ebenfalls als Pkw nach Hubraum zu besteuern sind. An dieser Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Köln Zweifel geäußert (Beschluss vom 28. November 2005, 6 V 3715/05, LEXinform Nr. 5001344; FG Köln, 6 K 2378/05). Nach seiner Ansicht ist bei diesen Fahrzeugen im Hinblick auf EG-Recht auch weiterhin eine »Gewichtsbesteuerung« vorzunehmen. Der Senat hat gegen seine Entscheidung die Beschwerde beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Der Fall: Das Verfahren betraf einen Geländewagen des Typs »Land Rover« mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2810 kg. Nachdem das Finanzamt das Fahrzeug zunächst als Lastkraftwagen nach Gewicht besteuert hatte, stufte es den Wagen ab 1. Mai 2005 als PKW ein und besteuerte ihn nach Hubraum und Schadstoffausstoß.
Der Senat hat dem Kläger vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des entsprechenden Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsbescheids gewährt. Seine Begründung: Nach Aufhebung der nationalen Bestimmung in der Straßenzulassungsverordnung sei für die steuerliche Einstufung auf die geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zurückzugreifen. Danach seien so genannte »AF Mehrzweckfahrzeuge« nicht als PKW (Klasse M1) einzustufen, wenn sie außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze hätten und im Übrigen dem dort vorgegebenen Verhältnis in Bezug auf Gewicht und Fahrersitze entsprächen. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt.
Unser Tipp: Wie aus der Finanzverwaltung zu hören ist, können entsprechende Einspruchsverfahren mittlerweile bundesweit im Hinblick auf dieses Verfahren zum Ruhen gebracht werden. Sollten Sie auch aufgrund der Änderung in der Straßenverkehrszulassungsordnung durch einen neuen Kraftfahrzeugsteuerbescheid belastet sein, legen Sie Einspruch ein.
Für Berufsanfänger kann eine Risikolebensversicherung sinvoll sein
Vorsorge. Eine Riskolebensversicherung ist wichtig, wenn jemand eine Familie gründen möchte oder schon eine Familie hat. Denn die gesetzliche Absicherung im Fall des Todes ist für die Hinterbliebenen äußerst bescheiden. Durch eine Berufsgenossenschaft wird natürlich nur gezahlt, wenn der Tod durch Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit eingetreten ist. Im Bereich Freizeit ist natürlich hier überhaupt nichts über die Berufsgenossenschaft absicherbar.
Nur gründliche Arbeit nützt beim Streit
Gutachten. Der Sachverständige schafft mit seinem Expertenwissen die Voraussetzung für Entscheidungen und Urteile in schwierigen Fällen. Er hat die Aufgabe den nicht Fachkundigen mit seinem Expertenwissen, meist in Streitfällen zu beraten und mittels Gutachten zu einer Urteilsbildung zu verhelfen. Dr. Günther Lißmann ist Leiter der Bestellungsbehörde für Agrar-Sachverständige in Hessen und erläutert was Sachverständige sind, was sie tun und wie man Sachverständiger wird.
Meldungen und Beitragsnachweise nur noch elektronisch
EDV. Der Datenaustausch zwischen Arbeitgebern und Krankenkassen wird ab 1. Januar 2006 neu geregelt. Entsprechende gesetzliche Vorgaben sind jetzt umgesetzt, darauf macht der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen aufmerksam. Ab dann dürfen die Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise nur noch elektronisch vom Arbeitgeber übermittelt werden. Die Daten sind dazu verschlüsselt auf gesicherten Wegen elektronisch abzugeben. Das bedeutet, dass die Verwendung von Papiervordrucken für Meldungen oder Beitragsnachweise nicht mehr möglich ist.
Arbeitgeber, die selbst kein Entgeltabrechungsprogramm im Einsatz haben oder die keine Abrechnungsstelle (z. B. Steuerbüro) beauftragen wollen, können sv.net verwenden. sv.net steht für Sozialversicherung im Internet und ist eine Anwendung zur einfachen und gesicherten Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Krankenkassen. Die Anwendung steht in den Varianten sv.net/classic (Software für PC-Installation) und sv.net/online (Internetbasierende Online-Anwendung) zur Verfügung. Das Programm sv.net/online ist eine reine Internet-Anwendung, für die nur ein Internet-Zugang und ein Standard-Browser benötigt werden, eine Installation auf dem PC ist nicht notwendig.
Auf der Internet-Seite www.datenaustausch.de oder www.lsv.de/verbaende/03blk können alle Informationen zu sv.net abgerufen werden. Vor hier kann auch direkt sv.net/online gestartet werden.
Keine generelle Auskunftspflicht bei Saatgutaufbereitung
Nachbau. Häufig wurden Landwirte in der Vergangenheit aufgefordert, darüber Auskunft zu erteilen, ob sie und wenn ja in welchem Umfang Nachbau von geschützten Sorten der Europäischen Union (EU-Sorten) und von nationalen Sorten betrieben haben. Mit einem Urteil (AZ: X ZR 191/03) hat sich nun das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob und inwieweit auch der Aufbereiter von Saatgut einer geschützten Sorte Auskunftsverpflichtungen zu berücksichtigen hat.
Der Fall: Die Beklagte bereitete für Landwirte Erntegut auf. Für die in den Klageanträgen bezeichneten Getreide- und Futterpflanzensorten besteht oder bestand Sortenschutz. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Auskunft darüber, ob sie die in den Klageanträgen genannten geschützten Sorten aufbereitet hat, wer jeweils die Auftraggeber waren und welche Mengen aufbereitet wurden. Das Landgericht (LG) hat der Klage überwiegend stattgegeben, das Oberlandesgericht (OLG) die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der BGH hat das Berufungsurteil des OLG aufgehoben. Eine abschließende Sachentscheidung ist jedoch nicht erfolgt. Vielmehr wurde die Sache an das OLG zur Abklärung weiterer Sachverhaltsfragen zurückverwiesen.
Das Urteil: Nach Auffassung des BGH steht dem Sortenschutzinhaber nicht das Recht zu, von einem Aufbereiter auch dann Informationen über den Umfang der Saatgutaufbereitungsarbeiten zu verlangen, wenn der Sortenschutzinhaber nicht über konkrete Anhaltspunkte darüber verfügt, dass aufbereitetes Saatgut geschützter Sorten zum Nachbau verwendet wird oder verwendet werden soll.
Die Sortenschutzinhaber, deren Rechte die Klägerin geltend macht, könnten daher den geltend gemachten Auskunftsanspruch nicht damit begründen, dass die Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen bestimmte Sorten aufbereitet habe. Entsprechendes gelte, soweit die Klägerin mit den festgestellten Aufbereitungshandlungen Ansprüche der Inhaber der betreffenden Sorten wegen der Aufbereitung anderer Sorten derselben Rechtsinhaber begründen wolle.
Vielmehr begründe die bereits erfolgte oder die zu erwartende Aufbereitung den Anspruch immer nur hinsichtlich derjenigen gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten, für welche die notwendigen Anhaltspunkte festgestellt worden seien. Denn der Europäische Gerichtshof spreche ausdrücklich aus, dass der Sortenschutzinhaber berechtigt sei, von einem Aufbereiter Auskünfte über eine seiner Sorten zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser das durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnene Ernteerzeugnis zum Zweck des Nachbaus aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt.
Nur in diesem Fall müsse dann der Aufbereiter die relevanten Informationen nicht nur über diejenigen Landwirte übermitteln, bezüglich derer der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte für den Nachbau verfügt, sondern auch über alle anderen Landwirte, für die er Ernteerzeugnisse dieser Sorte aufbereitet hat oder aufzubereiten beabsichtigt, sofern dem Aufbereiter die Sorte angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war.
Entsprechendes gelte auch, soweit die Klageansprüche auf deutsche Sortenschutzrechte gestützt werden. Denn auch das deutsche Recht verpflichte Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machten, so wie die von ihnen beauftragten Aufbereiter zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus und setze damit voraus, dass hinsichtlich einer bestimmten geschützten Sorte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass Nachbau praktiziert werde.
Im Ergebnis ist demnach der Aufbereiter von Saatgut nur dann zur Auskunft verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Nachbau beziehungsweise für eine Verwendung des aufbereiteten Ernteerzeugnisses zum Nachbau vorhanden sind.
Roheinkommen statt Deckungsbeitrag verwenden
Wirtschaftlichkeit der Früchte. Der Deckungsbeitrag bildet die Wirtschaftlichkeit einzelner Früchte nur unvollkommen ab. Eine Vollkostenrechnung ist meist zu aufwendig. Deshalb schlage Alfons Janinhoff und Frank Mohr einen Mittelweg vor. Hier können Sie die Wirtschaftlichkeit der Früchte berechnen.
Einnahmenüberschussrechnung ab sofort nur mit Vordruck
Steuerrecht. Landwirte, die ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, z.B. viele Verpächter, haben für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen, d.h. in der Regel ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. Der amtlich vorgeschriebene Vordruck »Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR« kann auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de ) herunter geladen werden.
Kostenlose Informationen zum Ausbildungsstart
Versicherungen. Tausende junge Menschen starten am 1. August ins Berufsleben. Viele neue Anforderungen kommen auf sie zu. Erstmals werden sich die Auszubildenden auch mit Versicherungen beschäftigen müssen. Mit dem Berufsleben kommen auch neue Risiken. Als besonders wichtig für Auszubildende hebt der Bund der Versicherten unter anderem die Berufsunfähigkeits-, die private Unfall- sowie eine private Haftpflichtversicherung hervor.
Damit Sie die Risiken richtig einschätzen, sollten Sie das Merkblatt »Versicherungen für Auszubildende« kostenlos anfordern beim Bund der Versicherten e.V., Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg, odder unter www.bundderversicherten.de/go/azubi.htm abrufen.
Unser Tipp: Empfehlenswert auch für Berufseinsteiger ist die neu aufgelegte BdV-Broschüre »Gut und günstig versichert«. Sie kann kostenlos angefordert oder im Internet unter heruntergeladen werden:
www.bundderversicherten.de/bdv/Broschueren/Gutundguenstig2005.pdf
Nachschlagewerk rund um die Landwirtschaft
Informationen. Wo erfahre ich was? Kontakte sind für jede Kommunikation und Geschäftsabwicklung unverzichtbar. Das neueste AgriAdress präsentiert die wichtigsten 300 Adressen landwirtschaftlicher Organisationen in Deutschland. Die „Top-Anlaufstellen“ der deutschen Agrarwirtschaft sind in übersichtlicher Form nach Bereichen gegliedert aufgeführt – von Agrarkredit über Bauernverbände, Hochschulen und Ministerien bis hin zur Pflanzen- und Tierhaltung. Im InternetGuide findet der Leser auf 16 Seiten Kurzbeschreibungen von Internetseiten und Links zu den Themen Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz, Natur und Umwelt. Die Kombination macht AgriAdress und InternetGuide zu einem Nachschlagewerk, das bei der Suche nach Informationen und Ansprechpartnern jetzt zusätzlich auch im „www“ wertvolle Dienste leistet.
Zu beziehen ist AgriAdress/InternetGuide gegen Erstattung von Versandkosten bei i.m.a – information.medien.agrar e.V., Konstantinstr. 90, 53179 Bonn, Fax: 0228 / 97 99 375 oder unter www.ima-agrar.de.
Landwirte in den neuen Ländern verdienen am meisten
Gewinne. Je nach Bundesland wurde auf den landwirtschaftlichen Betrieben (Haupterwerb) im vergangenen Wirtschaftsjahr unterschiedlich verdient. Am besten schnitten laut Agrarbericht die neuen Bundesländern ab. Mit einem Gewinn von 63646 Euro je Betrieb liegt Mecklenburg-Vorpommern an der Spitze. Auch auf Platz zwei liegt mit Sachsen-Anhalt, wo durchschnittlich 58997 Euro erwirtschaftet wurden, gefolgt von Thüringen mit 36864 Euro.
Erst auf dem vierten Platz folgt mit Schleswig-Holstein und 35675 Euro eins der alten Bundesländer, das traditionell den Spitzenplatz inne hatte. 35544 Euro brachten Rheinland-Pfalz auf Platz 5. Niedersachsen lag mit nur 30481 Euro – knapp über dem Bundesdurchschnitt von 28254 Euro – auf Platz sechs. Knapp dahinter an siebter Stelle lag Nordrhein-Westfalen mit 30370 Euro, gefolgt von Brandenburg mit 29823 Euro, Baden-Württemberg mit 27725 Euro und Sachsen mit 26090 Euro. Schlusslichter sind Hessen mit 23660 Euro und Bayern mit nur 20790 Euro Gewinn.
Die Betriebsgewinne sind aber nicht nur sehr unterschiedlich ausgefallen, sie drifteten im vergangenen Jahr auch weiter auseinander. Die Spitzenreiter konnten teilweise recht deutliche Gewinnzuwächse verbuchen, während die Schlusslichter weiter abfielen. So konnte Sachsen-Anhalt mit einem Plus von 46,1 % die mit Abstand höchste Steigerung gegenüber dem Vorjahr vorweisen. Auch Mecklenburg-Vorpommerns Landwirte verdienten 34,5 % mehr. In Niedersachsen lag die Steigerung immerhin noch bei 20,2 %, während in Hessen 8,9 % und in Bayern sogar 10,9 % weniger verdient wurde.
Zur Verbesserung der Ertragslage auf den Höfen haben insbesondere Erlössteigerungen im Ackerbau durch höhere Preise für Getreide, Kartoffeln und Zuckerrüben beigetragen. Dagegen drückten weitere Rückgänge der Milchpreise, die trockenheitsbedingt geringeren Hektarerträge sowie die gestiegenen Aufwendungen für Betriebsmittel auf die Gewinne. Insgesamt blieben die Gewinne der Haupterwerbsbetriebe trotz der Steigerung um 4,8 % hinter dem Durchschnitt der vergangenen fünf Jahre zurück.
Nur noch schriftliche Arbeitsverträge
Mitarbeiter. Die Arbeitgeber sind durch das neue Nachweisgesetz verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Im Klartext bedeutet dies, dass jeder Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss. Lediglich für Arbeitnehmer, die zur überwiegenden Aushilfe oder bis höchstens 400 Stunden im Jahr eingestellt werden, gilt das Gesetz nicht.
Folgende Punkte sind mindestens in den Vertrag aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
- der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht an einem bestimmten Arbeitsort sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
- die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
- die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
- die vereinbarte Arbeitszeit,
- die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubes,
- die Fristen für Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, soweit diese auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden sollen.
Ratgeber für den Krisenfall
Mangement KooperationKooperationen. Wenn eine Kooperation nicht funktioniert, hat dies selten finanzielle, sondern meistens menschliche Gründe. Deshalb haben Kooperationsberater und Praktiker eine KTBL-Schrift verfasst, in der es um die weichen Faktoren in Kooperationen in der Landwirtschaft geht.
Da werden Kooperationsverträge bis ins Detail ausgefeilt, die Finanzierung ist doppelt und dreifach abgesichert. Die Aufgaben sind festgelegt, die Einsatzplanung perfekt. Alle spüren schnell, dass sie Geld und Zeit sparen. Und doch ist schon bald wieder Schluss, weil die Partner einfach nicht miteinander können. Zum Erfolg einer Kooperation unter Landwirten gehört eben mehr als eine solide Finanzierung. Wenn Sie mehr über Kooperationen wissen wollen:
https://sec.ktbl-shop.de/index.php?controller=article&categoryID=2&articleID=3
Deutsche geben zu viel Geld aus
Versicherungen. Kaum zu glauben, welche Policen sich in den Versicherungsordnern der Deutschen finden, staunen die Experten des Bundes der Versicherten (BdV). Zwar mangele es häufig an speziellen Haftpflichtversicherung und in 90 Prozent aller Haushalte an der notwendigen Berufsunfähigkeitsversicherung, aber dafür finden sich zuhauf "Geldfresser" in den Ordnern, die wenig nützen, jedoch viel kosten. Dazu gehören beispielsweise Glasbruch-, Fahrradversicherungen und Reiseversicherungen.
Vollkommen unnötig ist der Abschluss einer Insassenunfallversicherung, betont der BdV. Wenn Insassen in einem Kfz verletzt werden und Ansprüche gegen den Fahrer geltend machen, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung. Wenn sie keine Ansprüche haben, braucht der Fahrzeughalter oder Fahrer nicht zu zahlen und damit auch nicht die Kfz-Haftpflichtversicherung. Hingegen empfiehlt der BdV für Familienangehörige ab dem 15. Lebensjahr den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Für alle Anderen, auch für Kinder, ist eine private Unfallversicherung wichtig. Sie gilt 24 Stunden am Tag, ist weltweit gültig und sichert nicht nur Autounfälle ab.
Mehr dazu in der neuen Broschüre Gut und günstig versichert. Das 84-seitige Heft kann kostenlos beim BdV angefordert oder im Internet heruntergeladen werden: Bund der Versicherten e. V., Postfach 11 53, 24547 Henstedt-Ulzburg, Fax: 04193-94221. Download als PDF-Datei unter:
http://www.bundderversicherten.de/bdv/Broschueren/Gutundguenstig2005.pdf
Immer mehr Computer in der Landwirtschaft
Datenverarbeitung. Der Computereinsatz findet in der Landwirtschaft eine stetig wachsende Verbreitung. Gute PC- und Internetkenntnisse werden immer entscheidender für ein erfolgreiches Unternehmensmanagement, stellte der Deutsche Bauernverband (DBV) nach aktuellen Zahlen im Situationsbericht 2005 fest.
Gerade neue Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten sorgen unter den Landwirten für eine schnelle Verbreitung von PC und Internet. So wird der weit überwiegende Teil der Bestands- und Bewegungsmeldungen an die Rinderdatenbank inzwischen von den Landwirten per Internet gemeldet.
Nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes sind Landwirte Vorreiter beim Einsatz moderner Informationstechnologien. Danach besaßen im Jahr 2003 drei von vier Landwirten einen PC, deutlich mehr als im Durchschnitt aller Haushalte. Sie erreichten allerdings nicht den Wert der Haushalte von Selbständigen, in denen der PC bereits zu 86 % vorhanden ist.
Mit 78 % sind rund 5 % mehr landwirtschaftliche Betriebe als private Haushalte mit einem Mobiltelefon ausgestattet. Landwirtschaftshaushalte verfügen außerdem zu 62 % über einen Internetzugang, während es bei den Haushalten insgesamt nur 46 % sind. Besser schneiden dabei Gewerbetreibende und Freiberufler mit 76 % ab.
Die Ausbildungsplatzsuche wird zur Herausforderung
"Die Situation auf dem Ausbildungsstellenmarkt ist nicht mehr hoffnungslos, doch für viele junge Menschen ist die Suche nach einem Ausbildungsplatz nach wie vor eine große Herausforderung", erklärt Rosi Geyer, Vorsitzende des Bundes der Deutschen Landjugend (BDL), vor dem Hintergrund der aktuellen Ausbildungsplatzzahlen zum Ende des Jahres 2004. So wurden nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit bis zum 30. September 2004 knapp 573000 neue Ausbildungsverträge abgeschlossen, rund drei Prozent mehr als 2003. Demnach gibt es erstmals seit 1999 einen Zuwachs bei den abgeschlossenen Verträgen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund stellt jedoch diesen Zahlen gleichzeitig einen Anstieg an BewerberInnenzahlen gegenüber.
Für viele Jugendliche ginge es nach einer bestimmten Zeit der Suche nicht mehr um einen Ausbildungsplatz im angestrebten Traumberuf, sondern viel eher um eine Chance und Perspektive für ihr Leben, sagt Geyer. Junge Menschen seien bereit sich durch Flexibilität an die Situation anzupassen und würden einen Umzug oder weite Anfahrtszeiten in Kauf nehmen.
Gerade Jugendliche im ländlichen Raum wollen gerne in ihrer Region bleiben. Der Umzug in eine andere Region bedeutet für sie eine hohe persönliche Belastung und zusätzliche Kosten. „Viele der Auszubildenden, die ihre Heimat verlassen, hoffen, dass sie nach Abschluss der Ausbildung einen Arbeitsplatz in ihrer Region finden. Die aktuelle Situation auf dem Arbeitsmarkt im ländlichen Raum bietet dafür allerdings keine allzu guten Aussichten.“ so Geyer weiter.
Neben der großen Mobilität seien viele junge Menschen zudem bereit, sich nach einem anderen Ausbildungsberuf zu orientieren, wenn sich der Ausbildungsplatz im Traumberuf nicht realisieren ließe. „Es ist bedauerlich, dass Medien oftmals die ausbildungsunwilligen Jugendlichen darstellen und viele große Firmen sich lediglich über die schlecht qualifizierten Schulabgängern beschweren würden. Sicherlich gibt es auch diese Fälle, aber deshalb kann dieses recht negative Bild nicht auf alle junge Menschen übertragen werden“, sagte Geyer.
Freistellungsbescheinigung verlängern lassen
Bauen. Die sogenannte Bauabzugsbesteuerung besagt, dass bei sämtlichen Bauleistungen der Auftraggeber 15 % der Brutto-Rechnungssumme einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen hat. Neben Bauunternehmern im klassischen Sinne sind von dieser Bauabzugsbesteuerung auch Landwirte, die gelegentlich Bau- oder Werkleistungen erbringen. Sie können unter die Anwendungsregelung fallen.
Um der Abzugsbesteuerung zu entgehen, haben betroffene Unternehmen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Freistellungsbescheinigung bei ihrem Finanzamt zu beantragen. Mit dieser Bescheinigung brauch der Auftraggeber keinen Abzug vornehmen.
Die Freistellungsbescheinigung hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die zuerst ausgestellten Bescheinigungen werden also mit dem Jahreswechsel ungültig. Es ist daher erforderlich, rechtzeitig beim Finanzamt eine neue Freistellungsbescheinigung zu beantragen.
Eine Folgebescheinigung kann bis zu sechs Monate vor Ablauf der alten Freistellungsbescheinigung beantragt werden.
Weniger Flächen wurde für Siedlung und Verkehr beansprucht
Bauland. An jedem Tag des vergangenen Jahres mussten 93 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche Siedlungs- und Verkehrszwecken weichen. Allerdings ist der Flächenverbrauch bereits zum dritten Mal in Folge rückläufig gewesen, während er im Zeitraum 1993 bis 2000 sogar von 120 auf 133 ha angestiegen war. Im Jahr 2001 erfolgte dann die Trendwende mit einem täglichen Flächenverbrauch von 117 ha. 2002 ging die Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen zu Siedlungs- und Verkehrsflächen weiter auf 105 ha pro Tag zurück.
Die Siedlungs- und Verkehrsfläche umfasst allerdings einen erheblichen Anteil unbebauter und nicht versiegelter Fläche. Dazu gehören auch solche Flächen, die als Ausgleichsfläche für Eingriffe in Natur und Landschaft etwa durch Bebauung bereit gestellt wurden. Insgesamt hat sich die Siedlungs- und Verkehrsfläche in Deutschland im vergangenen Jahr um 0,8 Prozent oder 34 100 ha auf 4,509 Millionen ha erhöht. Das waren 12,6 Prozent der gesamten Fläche Deutschlands.
Die Landwirtschaft beanspruchte mit 19,103 Millionen ha nur gut die Hälfte der gesamten Fläche Deutschlands. Weitere 10,531 Millionen ha entfielen auf Waldflächen.
Daten und Fakten
Internet. Der neue Situationsbericht 2005 des Deutschen Bauernverbandes (DBV) mit den Fakten über die deutsche Landwirtschaft ist erschienen. Der Situationsbericht stellt die wirtschaftliche Bedeutung und Entwicklung der Landwirtschaft dar, gibt Auskunft über Preis- und Mengenentwicklungen und zeigt die Wirtschaftsergebnisse auf.
Der Situationsbericht greift stark diskutierte Themen wie nachwachsende Rohstoffe und erneuerbare Energien, Öko-Landbau, Landwirtschaft und Umwelt, Qualitätssicherung, Gentechnik und Agrarsubventionen auf. Er behandelt internationale Themen wie die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik, die WTO-Verhandlungen sowie die EU-Erweiterung und thematisiert wettbewerbsbestimmende Trends auf den Weltagrarmärkten. Als Novum gibt der Situationsbericht 2005 die Einflüsse Chinas auf die Weltagrarmärkte wieder.
Die gedruckte Version (304 Seiten) ist gegen eine Schutzgebühr von 6 ¤/Stück plus 2,00 ¤ Versandkosten erhältlich bei: Deutscher Bauernverband, Referat 3.3, Godesberger Allee 142-148, 53175 Bonn, oder unter Email e.hintze@bauernverband.net, per Fax: (0228) 8198-231. Daneben kann eine Sonderauswertung „Betriebsanalyse“ (34 Seiten) mit einer detaillierten Darstellung der Buchführungsergebnisse bezogen werden.
Unter www.situationsbericht.de sind die Inhalte des Situationsberichts online abrufbar, ergänzt um ausgewählte Bilder und Tabellen.
Prüfen Sie Ihre Betriebshaftpflicht
Produkthaftung. Viele europarechtliche Vorgaben stärken den Schutz des Verbrauchers vor Schäden. Vor allem in sicherheitstechnischer Hinsicht (z.B. DIN-Normen) gibt es viele Regelungen, die die Gesundheit und das Vermögen der Menschen schützen. Die andere Seite der Medaille zeigt jedoch gleichsam ein erhöhtes Risiko für Händler und Produzenten, die gegebenenfalls in weit höherem Maße als nach der bis vor wenigen Jahren geltenden Rechtslage zum Ersatz von möglicherweise entstandenen Schäden herangezogen werden können. Auch landwirtschaftliche Unternehmer können unter Umständen mit erheblichen Schadenersatzforderungen konfrontiert werden. Daher gilt es, sich gegen das erhöhte Risiko möglichst umfassend zu schützen.
Das Produkthaftungsgesetz ist eines der Gesetze, die in diesem Zusammenhang Beachtung finden müssen. Landwirtschaftliche Erzeugnisse unterliegen den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
Eine besondere Bedeutung hat die Haftung für Urprodukte nunmehr für die direkt vermarktenden Betriebe erlangt. Wenn beispielsweise durch ein landwirtschaftliches Produkt ein Verbraucher geschädigt wird und daraufhin ein Personenschaden entsteht, so ist der Erzeuger grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Dies geht sogar so weit, dass gegebenenfalls auch Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden kann. Sofern ein Verbraucher beziehungsweise Käufer einen solchen Anspruch geltend macht, wird er zwar nachweisen müssen, dass das gekaufte Produkt für den Schaden ursächlich gewesen ist. Wenn jedoch dieser Nachweis geführt werden kann, ist der Hersteller beziehungsweise Erzeuger grundsätzlich unabhängig von seinem Verschulden zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
Das finanzielle Risiko eines solchen Schadens kann für den betroffenen Landwirt sehr groß sein. Es ist daher unverzichtbar, dass ausreichende Haftpflichtversicherungen abgeschlossen werden, die den Landwirt schützen. Manche Betriebshaftpflichtversicherungen schließen den Schutz des Landwirts vor Schäden nach dem verschärften Produkthaftungsrecht mit ein. Andere jedoch verlangen gesonderte Prämien zur Absicherung des Risikos. Dies gilt insbesondere auch für den Bereich der Vermögensschäden, die ebenfalls vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes ausgeglichen werden können.
Da es in diesem recht komplizierten Segment der Haftpflichtversicherung bei den verschiedenen Gesellschaften keine einheitlichen Regelungen zu Einschlüssen gibt, wird jedem landwirtschaftlich tätigen Betrieb dringend empfohlen, seinen Anbieter um Darstellung der mitversicherten Positionen zu bitten. Dabei ist insbesondere die Frage zu klären, ob die verschärften Haftungsrisiken zu den erzeugten landwirtschaftlichen Produkten vom Versicherungsschutz umfasst sind.
An dieser Stelle soll zudem noch einmal ausdrücklich davor gewarnt werden, voreilig irgendwelche Garantieerklärungen über die Erzeugung, die Art der Ernte und Lieferung, die Beschaffenheit und Ähnliches für seine eigenen Produkte abzugeben. Oft kann der Landwirt die vorgelegten Erklärungen gar nicht guten Gewissens abgeben, da nicht alle angesprochenen Aspekte in seinem Verantwortungsbereich liegen (z.B. Verwendung von gentechnisch nicht verändertem bzw. nicht GVO-kennzeichnungspflichtigem Saatgut). Im Zweifel werden solche Erklärungen gegen die Landwirte verwendet, mit der Folge, dass die Haftung der Landwirte verschärft wird. Wichtig: für Schadenersatzansprüche aus Garantieerklärungen besteht kein Versicherungsschutz. Auf welche Punkte Sie bei einem Neuabschluss achten sollten lesen Sie unter:
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Beratungswesen vor tiefgreifenden Veränderungen
Beratung. Strukturwandel in der Landwirtschaft sowie Agrarreform fordern auch von der Beratung ihren Tribut. Nach Angaben des Landvolks Niedersachsen steht dem landwirtschaftlichen Beratungswesen in nächster Zeit ein erheblicher Wandel bevor, der ein engeres Zusammenrücken der beteiligten Organisationen erforderlich macht. Die Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe nimmt zwar ständig ab, gleichzeitig steigen aber die Anforderungen an die Qualität der Beratung. Auch die jetzt laufende Agrarreform ist mit erheblichem Beratungsbedarf der Betriebe verbunden. Auf der anderen Seite stehen aber immer weniger finanzielle Mittel zur Verfügung.
Gerade die Beratungsringe mussten in den vergangenen Jahren mehrere Kürzungen ihrer direkten Förderung verkraften, so im laufenden Jahr von 1,6 Mio Euro auf 750000 Euro. Im kommenden Jahr wird die bisherige direkte Förderung der Ringe ganz gestrichen. Allerdings müssen die Länder gemäß den EU-Vorschriften ab 2007 ein Beratungssystem anbieten, bei dem die Landwirte bis zu 80 % ihrer Beratungskosten, maximal 1.500 Euro, erstattet bekommen können. Das Beratungssystem wird aber zunächst die Erfüllung der Cross-Compliance-Vorschriften der EU sowie die Verbesserung von Qualitäts- und Umweltstandards zum Schwerpunkt haben, für weiter gehende betriebswirtschaftliche Beratungen müssen die Landwirte teilweise selbst aufkommen. In Niedersachsen wurde bereits ein Pilotprojekt für ein derartiges Betriebs-Managementsystem (BMS) gestartet, für das zurzeit die Schulungen der Beratungskräfte laufen. Bei diesem BMS müssen sich die berufsständischen Beratungsträger im Wettbewerb mit anderen Anbietern durchsetzen, denn auch künftig sollte die unabhängige Beratung in der Hand des Berufsstandes bleiben, sind sich Landvolk und Landwirtschaftskammern einig.
In Niedersachsen ruht die einzelbetriebliche Beratung vor allem auf den Schultern der Beratungsringe sowie der beiden Landwirtschaftskammern, des Landvolks Niedersachsen und der Maschinenringe als unabhängige Beratungsinstitutionen. Hinzu kommen die Berater der Industrie. Allein die knapp 130 niedersächsischen Beratungsringe zählen ca. 26000 Mitgliedsbetriebe, die für die Beratungsleistungen bereits jetzt im Durchschnitt 800 Euro pro Betrieb und Jahr zahlen. Für sie sind knapp 200 Ringberater tätig. Darüber hinaus sind auch bei den Kammern insgesamt schätzungsweise 400 Arbeitskräfte mit einzelbetrieblichen Beratungsaufgaben betraut. Ebenso finden die Bauern bei den Kreislandvolkverbänden Rat vor allem in sozialen und rechtlichen Dingen.
Keine Torschlusspanik bei Lebensversicherungen
Versicherungen. Niemand sollte übereilt eine Lebens-, Renten- oder Ausbildungsversicherung abschließen, nur um sich vermeintlich Steuervorteile zu sichern – der Bund der Versicherten (BdV) begrüßt den Wegfall des Steuerprivilegs für Kapitalversicherungen ab 2005. Er warnt aber vor Abschlüssen noch in diesem Jahr. "Torschlusspanik" sei völlig unnötig, betont BdV-Geschäftsführerin Lilo Blunck: "Denn selbst mit Steuervorteilen ist die Kapitalversicherung allenfalls ein renditeschwacher Sparvertrag voller erheblicher Nachteile bei nur unzulänglichem Versicherungsschutz."
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Berücksichtigungszeiten bleiben bei Selbständigen außen vor
Altersvorsorge. Zeiten der Kindererziehung werden bei der Rente berücksichtigt. Zuständig sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (LVA, BfA), nicht die Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK). Auch Bäuerinnen können die Zeiten der Kindererziehung rentenwirksam nutzen. Zu unterscheiden ist allerdings zwischen den eigentlichen Kindererziehungszeiten und den Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
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Widerspruch ist möglich
Telefonauskunft. Bisher war es aus Datenschutzgründen nicht möglich, einen Telefonanschlussbesitzer im Wege einer so genannten Invers- oder Rückwärtssuche herauszufinden. Von einer solchen Rückwärtssuche spricht man dann, wenn man der Auskunft eine beliebige Rufnummer nennt und diese dann den dazugehörigen Namen und gegebenenfalls weitere gespeicherte Daten über den Teilnehmer zur Verfügung stellt.
Ende Juli 2004 ist eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes in Kraft getreten, wonach nunmehr solche Rückwärtssuchen erlaubt sind. Wenn ein Teilnehmer in einem Telefonbuch oder in einem elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist, so können seine Daten weitergegeben werden, wenn er auf die Möglichkeit eines Widerspruches gegen die Weitergabe seiner Daten hingewiesen wurde und einen solchen Widerspruch nicht eingelegt hat. Eine solche Aufklärung des Kunden durch seine Telekommunikationsgesellschaft ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Weitergabe der Daten. Die Telekommunikationsunternehmen weisen daher ihre Kunden zurzeit meist über die aktuellen Telefonrechnungen auf dieses Widerspruchsrecht hin.
Wer nicht will, dass seine persönlichen Daten weitergegeben werden, wenn nur die Rufnummer bekannt ist, sollte von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und so die Weitergabe von Daten an Dritte verhindern. Der Widerspruch zur Verwendung der Daten gegenüber dem Telekommunikationsunternehmen kann jederzeit geltend gemacht werden.
Auch wenn selbstverständlich nur diejenigen Daten weitergegeben werden können, die in den Telekommunikationsverzeichnissen gespeichert sind, so sollte sich jeder dennoch genau überlegen, ob er der Weitergabe der Daten zustimmt. Jeder, der beispielsweise eine Annonce unter Angabe seiner Telefonnummer aufgibt, möchte nicht unbedingt, dass auch sein Name problemlos ermittelbar ist. Zudem ist heute kaum absehbar, welche Folgen sich aus der Inverssuche beispielsweise für Marketingaktionen ergeben können. Sicher, in den eingangs beschriebenen Fällen, in denen lediglich ein Zettel mit einer Telefonnummer gefunden wird, mag eine Rückwärts- beziehungsweise Inverssuche nützlich sein.
Viehzählungsergebnisse machen Strukturwandel deutlich
Viehzählung. Die Zahlen vom Mai haben es in sich - Weniger was die Bestände angeht, als vielmehr der Strukturwandel, der durch sie dokumentiert wird.
Mehr dazu finden Sie auf der Internetseiten des statistischen Bundesamtes:
http://www.destatis.de/basis/d/forst/forsttab10.php (Rinder)
http://www.destatis.de/basis/d/forst/forsttab11.php (Schweine und Schafe)
http://www.destatis.de/basis/d/forst/forsttab31.php (Pferde und Geflügel)
Änderungen geplant
Unfallversicherung. Die Bundesregierung plant derzeit lediglich kleinere Änderungen im Bereich der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung (LUV). Nur für einen Teil der Versicherten dürften sich mit dem vorliegenden Gesetz zusätzliche Belastungen ergeben. Dies gilt beispielsweise für die vorgeschlagene Selbstbeteiligung an den Kosten für die Betriebs- und Haushaltshilfe.
Darüber hinaus will die Bundesregierung die Unfallrenten von Rentnern kürzen, wenn der Versicherungsfall erst im Rentenalter eintritt. Weiterhin soll es eine generelle Wartezeit von 13 Wochen bei der Gewährung einer Unfallrente an landwirtschaftliche Unternehmer und deren Ehegatten geben. Allerdings sollen die Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht erweitert werden.
Die Bundesregierung wird den Gesetzentwurf aller Voraussicht nach Ende August 2004 beschließen.
Alle Belege sammeln
Gesundheitsreform. Durch die Gesundheitsreform wurden neue Zuzahlungsregelungen und neue „Härtefallregeln“ eingeführt: Der Versicherte soll im Kalenderjahr nicht mehr als zwei Prozent seines Einkommens an Zuzahlungen entrichten. Bei schwerwiegend chronisch Kranken reduziert sich die Belastungsgrenze auf ein Prozent.
Damit der Versicherte seine Zuzahlungen auch geltend machen kann, erhält er zum Nachweis über die bereits gezahlten Eigenanteile von den Leistungserbringern (Arzt, Zahnarzt, Apotheke...) entsprechende Quittungen. Um den Nachweis über bereits gezahlte Eigenanteile zu erleichtern, stellt die Landwirtschaftliche Krankenkasse auf Anfrage Quittungshefte kostenlos zur Verfügung, auf denen der Name des Versicherten steht. Bei „Praxisgebühr“ sind nur noch das Datum sowie Stempel und Unterschrift der Praxis erforderlich.
Das müssen Sie bei Entschädigungen beachten
Nutzungsbeschränkungen. Landwirtschaftliche Grundstücke sind im Visier, wenn es um Naturschutz, Artenvielfalt und somit die Erhaltung natürlicher Ressourcen geht. Oftmals sind sie auch durch den Bau von Versorgungsleitungen betroffen. Bei Vereinbarungen über finanzielle Entschädigungen mit den Betreibern solcher Anlagen beziehungsweise den verantwortlichen Stellen für Naturschutzauflagen ist jedoch nicht nur deren Höhe wichtig. Neben den betrieblichen Einschränkungen sollten Landwirte auch die steuerliche Belastung im Auge haben. Der nachfolgende Beitrag sagt Ihnen, worauf zu achten ist.
Detaillierte Informationen...
Ein Wegweiser zur richtigen Web-Adresse
Internet. Wo finde ich die Landwirtschaft im Internet? Die Suche im Internet kann mühselig sein. Dem soll jetzt die neueste Auflage des »Internet-Guide« abhelfen. Die kleine Broschüre enthält eine Sammlung hilfreicher Links zu den Themen Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz sowie Umwelt und Natur. Ergänzt wurde die vierte Auflage des Internet-Guide außerdem um Adressen aus dem Bereich der »grünen Gentechnik«.
Der Internet-Guide kann kostenlos bestellt werden bei information.medien.agrar e.V. (i.m.a), Konstantinstraße 90, 53179 Bonn, Tel.: (0228) 979937-0, Fax: -5 oder auf der i.m.a-homepage im Internet unter: www.ima-agrar.de.
Informationen zur Landentwicklung
Internet. Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Landentwicklung hat ein neues Sonderheft mit dem Titel »Antworten der Landentwicklung auf aktuelle und künftige Herausforderungen im ländlichen Raum« herausgegeben. Mit dem Ideenpapier werden die Perspektiven der Landentwicklung mit Blick auf die neuen Herausforderungen der ländlichen Entwicklung aufgezeigt.
Das Heft steht als pdf-Datei im Portal der Arge Landentwicklung unter der Rubrik Publikationen/Aktuelles zur Verfügung:
http://www.landentwicklung.de/index1.htm







