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Grundstücksverkauf nur bei Selbstnutzung steuerfrei


Spekulationsfrist. Wer ein privates Grundstück innerhalb der Spekulationsfrist von zehn Jahren verkauft, muss auf den Gewinn Steuern zahlen. Wenn der Verkauf nach dieser Frist statt findet, ist der Gewinn steuerfrei. Unter den Begriff Grundstück fallen neben Ein- und Mehrfamilienhäusern auch Eigentumswohnungen, selbständige Gebäudeteile, in Teileigentum stehende Räume sowie alle anderen Gebäude.  

Eine Ausnahme von der Steuerpflicht kann es immer dann geben, wenn der Eigentümer das Grundstück zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dann der während der allgemeinen Spekulationsfrist erzielte Veräußerungsgewinn steuerfrei sein.

Das Einkommensteuergesetz enthält zwei Bedingungen, von denen zumindest eine erfüllt sein muss:

  • Das Gebäude muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich oder
  • zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.

Vor den Gerichten ist oftmals ein Streitthema, wann und unter welchen Bedingungen eine Wohnung eigenen Wohnzwecken dient.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 16. Juni 2007, 1 K 3749/05 E, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: IX B 159/07), EFG 2007 S. 1605) ist das dann der Fall, wenn sie vom Eigentümer selbst, tatsächlich und auf Dauer bewohnt wird. Nicht ausreichend ist die sporadische Nutzung, etwa während Baumaßnahmen oder sonstigen Renovierungsarbeiten.

Als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken wird auch anerkannt, wenn der Steuerpflichtige bspw. eine Eigentumswohnung unentgeltlich an sein Kind überlässt, für das er Anspruch auf Kindergeld hat. Dagegen wäre eine unentgeltliche Überlassung an andere Angehörige nicht begünstigt, auch wenn er ihnen gegenüber unterhaltsberechtigt ist.

Die Altenteilerwohnung ist allerdings kein vom Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wirtschaftsgut. Wird diese z.B. nach dem Versterben der Altenteiler innerhalb von zehn Jahren nach der Entnahme aus dem Betriebsvermögen oder nach der Anschaffung veräußert, kann ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn entstehen.

Gericht zwingt Banken zu mehr Transparenz


Beratung. Die Banken müssen als Folge eines höchstrichterlichen Urteils künftig mehr Offenheit bei der Vermittlung von Finanzprodukten gegenüber ihren Kunden zeigen. Die »Financial Times Deutschland« berichtete, der Bundesgerichtshof (BGH) zwinge die Berater der Kreditinstitute, Interessenten die genaue Höhe ihrer Provisionen für ein Geschäft mitzuteilen. Die Zeitung beruft sich auf eine im März fertiggestellte Urteilsbegründung, die ihr vorliegt. In der Urteilsbegründung heißt es, der Kunde solle wissen, ob die Bank ihm einen bestimmten Fond nur deshalb empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Das Urteil betrifft nach Einschätzung von Experten alle Finanzprodukte, bei denen Provisionen flössen, darunter Zertifikate, Lebensversicherungen und Fonds.

Bei Fonds setzen sich die Provisionen, sogenannte Kickbacks, aus dem einmalig zu zahlenden Ausgabeaufschlag von bis zu fünf % sowie Teilen der jährlichen Managementgebühr für den Bestand von zwischen 0,3 und 0,8 % zusammen. Sie fließen von der Fondsgesellschaft zurück an die vermittelnde Bank. Versäumt die Bank, den Kunden über die Höhe der Kickbacks aufzuklären, könnte künftig nicht nur der aktuelle Fondskauf, sondern auch alle Wertpapiertransaktionen rückgängig gemacht werden, heißt es in dem BGH-Urteil.

Darauf sollten Sie bei Zinszuschüssen achten


Darlehen. Ein Landwirt baute einen Boxenlaufstall, zu dessen Finanzierung er drei Darlehen aufnahm. Die Landwirtschaftskammer bewilligte ihm einen Zinszuschuss nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AIP) in Höhe von 30 % der förderungsfähigen Investitionssumme. Der Landwirt stellte diesen Zuschuss in seiner Bilanz in einen so genannten Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ein und löste ihn jedes Jahr um 1/20 auf. Ein Wirtschaftsjahr nach der Zuschussgewährung tilgte er eines der Darlehen, das genau in Höhe des gewährten Zinszuschusses valutierte.

Das Finanzamt vertrat aufgrund dieser Vorgehensweise des Landwirtes die Auffassung, dass der RAP nicht in bisheriger Höhe über 20 Jahre verteilt aufgelöst werden könne, sondern in Höhe von  30 % entsprechend der Darlehenstilgung sofort Gewinn erhöhend aufzulösen sei.

Das Gericht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 29. März 2006, 2 K 177/05, Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 26/06), EFG 2006 S. 1408) gab jedoch dem Landwirt Recht. Ein für Zinszuschüsse zu mehreren Darlehen gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten darf auch dann beibehalten werden, wenn nur eines der Darlehen getilgt wird. Denn die Darlehen sind verschiedene Wirtschaftsgüter, die einzeln in der Bilanz auszuweisen sind, der Rechnungsabgrenzungsposten hingegen ist ein einheitlicher Bilanzposten.

Der BFH hat jetzt allerdings noch einmal über den Fall zu entscheiden. Zwar ist nach den Förderrichtlinien eine Sondertilgung in der Regel ausdrücklich möglich, dies besagt jedoch nichts über die steuerrechtliche Beurteilung, ob ein solcher Rechnungsabgrenzungsposten bei einer vorzeitigen vollständigen Tilgung eines von mehreren Darlehen insoweit aufzulösen ist.

Sparer-Freibetrag sinkt – Kontrolle steigt


Banken. Der Finanzminister hat zum wiederholten Mal die Sparzinsen der Deutschen im Visier. Dies sollte Anlass für jeden Sparer sein, die erteilten Freistellungsaufträge zu prüfen und die Kontrollmöglichkeiten des Fiskus ernst zu nehmen.

Als wichtige Änderung mit Breitenwirkung wird durch das Steueränderungsgesetz 2007 der Sparer-Freibetrag von bisher 1 370 Euro für Ledige auf 750 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten von bisher 2 740 Euro auf 1 500 Euro gekürzt. Einschließlich der pauschal abzugsfähigen Werbungskosten dürfen dann bei Banken und Kreditinstituten Freistellungsaufträge in Höhe von 801 Euro beziehungsweise 1 602 Euro erteilt werden. Seit der Erhöhung ab 1992 ist damit der Sparerfreibetrag gevierteilt worden. Der ursprüngliche Gedanke darin einen Ausgleich für die Inflation zu sehen ist deutlich in Frage gestellt.

Der gekürzte Freibetrag gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2007. Zu den bisher erteilten Freistellungsaufträgen hat der Gesetzgeber bestimmt, dass die Kreditinstitute diese Aufträge in Höhe von 56,37 % weiter berücksichtigen dürfen. Dies entspricht genau dem Verhältnis des neuen Sparer-Freibetrags einschließlich Werbungskosten-Pauschbetrags zu den alten Beträgen. Die Erteilung eines neuen Freistellungsauftrages ist nur dann erforderlich, wenn der Anleger den gekürzten Freibetrag ändern möchte. Es ist jedoch immer darauf zu achten, dass die Gesamtsumme nicht über den neuen Grenzen liegt. In der Praxis mag dies zu Problemen führen, da vielen Steuerpflichtigen nicht mehr bekannt ist, in welcher Höhe Freistellungen bei den Banken und Bausparkassen vorliegen.

Für so manchen Anleger, der genervt seinem Steuerberater Jahressteuerbescheinigungen, die seit 2004 vorgeschriebene Jahresbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen für die Steuererklärung zusammensuchen muss könnte 2008 die große Wende bringen. Die Bundesregierung plant auf Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Abgeltungssteuer einzuführen. Dies würde bedeuten, dass Banken, Sparkassen und sonstige Kreditinstitute gesetzlich verpflichtet werden sollen von allen Zinsen und Dividenden einen bestimmten Prozentsatz an die Finanzkasse abzuführen. Diese Abgeltungssteuer wäre keine Steuervorauszahlung mehr. In den privaten Einkommensteuererklärungen müssten gegebenenfalls nur noch Zinsen aus Privatdarlehen erklärt werden, jedoch keine Zinsen mehr von Bankkonten.

Die Kontrollen zur vollständigen Besteuerung der Zinseinnahmen und Spekulationsgewinne werden zu einem immer dichter werdenden Netz verwoben. Es fängt an mit der Ausschöpfung der Freistellungsaufträge, die die Kreditinstitute dem Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) melden müssen. Bei einem voll ausgenutzten Freistellungsauftrag wird das Finanzamt von darüber liegenden Einkünfte ausgehen, so dass bei einem Kreuz in der Steuererklärung, dass sich die gesamten Einnahmen aus Kapitalvermögen innerhalb des Freistellungsauftrages bewegen, mit weiteren Ermittlungen der Finanzbehörden zu rechnen ist.

Rohstoffhunger in China


Aktien. Chinesische Aktien gehören seit geraumer Zeit wieder zu den Favoriten der Investoren. In den Mittelpunkt des Interesses rückten dabei zuletzt vor allem die Aktien chinesischer Rohstoffgesellschaften. Diese Unternehmen sind bei den Anlegern deshalb beliebt, weil sie die Rohstoffversorgung des riesigen Landes sicherstellen. Bekanntlich ist Chinas Rohstoffhunger die entscheidende Triebkraft hinter der weltweiten Hausse der Rohstoffpreise.

Dies haben die Experten von ABN Amro jetzt zur Kreation eines Zertifikats (WKN ABN 5AS) auf den »Hang Seng Oil & Resources Index« genutzt. Der Index reflektiert die Kursentwicklung von an der Börse in Hongkong notierte Rohstoffgesellschaften wie CNOOC, Petro China, China Petroleum (alle Rohöl), China Shenhua Energy (Kohle) und CNPC Hongkong (Öl-Exploration).