Krisenmanagemet: Rechnen, rechnen, rechnen
Wie bleiben Sie in der Krise handlungsfähig? Ein solides Finanz- und Liquiditätsmanagement steht an erster Stelle. Wir zeigen, wie Sie dabei vorgehen sollten: Liquditätsplan als Excel-Sheet
Pauschalierung auch für Gewerbebetriebe möglich
Umsatzsteuer. Wer darf die Umsatzsteuerpauschalierung anwenden? Das Finanzgericht hatte es abgelehnt, für eine Genossenschaft, die ein ca. 23 ha großes Forstareal bewirtschaftet, die Umsatzpauschalierung anzuwenden.
Nach deutschem Recht ist eine Genossenschaft kraft Rechtsform ein Gewerbebetrieb, der von der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen ist. Die Genossenschaft verwies aber auf europäisches Recht. Die EG-Richtlinie stelle nämlich nicht auf die Rechtsform eines Unternehmens ab, sondern auf die Tätigkeit als solche – und die sei Land- und Forstwirtschaft.
So sah es auch der Bundesfinanzhof (13. Juni 2008, XI R 73/07). Das deutsche Umsatzsteuergesetz, nach dem Gewerbebetriebe kraft Rechtsform die für Land- und Forstwirte geltende Durchschnittssatzbesteuerung nicht in Anspruch nehmen können, auch wenn im Übrigen die Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vorliegen, verletze das Gemeinschaftsrecht und sei daher nicht anzuwenden.
Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete es, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirkten, bei der Mehrwertsteuererhebung, z.B. in Abhängigkeit von der Rechtsform, unterschiedlich behandelt werden. Daher durfte der deutsche Gesetzgeber Steuerpflichtige lediglich wegen ihrer Rechtsform nicht von der Anwendung der Pauschalierung ausschließen.
Landwirtschaftliche Unternehmen unterliegen nach diesem Urteil damit grundsätzlich der Pauschalierung. Besondere Auswirkungen können sich in den neuen Bundesländern ergeben, in denen viele landwirtschaftliche Betriebe in der Rechtsform einer GmbH geführt werden. Sie können sich – wenn es für sie günstig sein sollte – bereits jetzt auf dieses Urteil berufen.
Wie die Finanzverwaltung dieses Urteil im Detail umsetzen wird, ist zurzeit noch unklar. Möglicherweise wird sie die vom BFH angedeutete Möglichkeit nutzen wollen und in Zukunft sämtliche buchführungspflichtige Betriebe aus der Pauschalierung ausschließen. Ähnliche Überlegungen gab es von politischer Seilte bereits mehrfach in den letzten Jahren. Im Übrigen ist damit zu rechnen, dass die Finanzverwaltung die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuererklärungen für die Vergangenheit als Optionserklärung zur Regelbesteuerung ansehen wird.
Erneut Urteil zum gewerblichen Grundstückshandel
Bauland. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) zeigt die Grenzen der Tätigkeiten eines Landwirtes bei der Erschließung und sogenannten Baureifmachung von Grundstücken auf.
Der BFH stellte hier Folgendes fest (BFH-Urteil vom 8. November 2007, IV R 34/05 ): Grundstücksveräußerungen sind erst dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels und keine landwirtschaftlichen Hilfsgeschäfte mehr, wenn der Landwirt über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehende Aktivitäten entfaltet, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
Der Hinzutausch von Grundstücksflächen zur Optimierung der Bebaubarkeit von bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücksflächen und die Beantragung eines konkreten Bauvorbescheides sind Aktivitäten, die darauf gerichtet sind, den zu veräußernden Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
Im Streitfall hatte der Landwirt sich nicht allein auf die Parzellierung und Veräußerung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen beschränkt. Der Landwirt hatte zunächst Grundstücke mit seinem Nachbarn getauscht, wodurch eine optimale Bebauung möglich wurde. Außerdem hatte er eine Bauvoranfrage gestellt.
Aufgrund dieser Beurteilung konnte der Landwirt für den Veräußerungsgewinn keine steuerneutrale Rücklage nach § 6b bzw. § 6c EStG bilden. Es kam zur vollen Aufdeckung der stillen Reserven im Betriebsvermögen und zur Versteuerung als laufender Gewinn.
Es bleibt daher festzuhalten, dass lediglich die Parzellierung und Veräußerung bisher landwirtschaftlich genutzter Grundstücke noch der Landwirtschaft zuzurechnen ist. Jegliche andere Aktivitäten durch den Landwirt sind im Regelfall schädlich, sofern sie über die normale „Bürgerbeteiligung“ hinausgehen.
Sicherheit fängt zu Hause an
Online-Banking. Die üblichen Online-Banking-Verfahren, die derzeit vom Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken empfohlen werden, sind:
- FinTS (Financial Transaction Services), ein modernes und sicheres
Übertragungsverfahren für den Inlandszahlungsverkehr und der Nachfolger von
HBCI (Home Banking Computer Interface). Die notwendige Software, ein
Kartenleser sowie die VR-Networld-Signaturkarte können die Kunden bei ihren
Volksbanken oder Raiffeisenbanken erhalten. Der Kunde erhält für jede Transaktion im Online-Banking eine TAN auf sein Handy geschickt. Sie gilt nur einmalig für diesen Auftrag und kann somit nicht zweckentfremdet werden. Zusätzlich werden in der SMS, z.B. bei einer Überweisung, die Empfängerkontonummer und der Betrag genannt, so dass der Kunde beide Angaben noch einmal auf Richtigkeit überprüfen kann.
- Smart-TAN-plus ist ein weiterentwickelter TAN-Generator. Zum Erzeugen und Anzeigen einer TAN wird lediglich die VR-BankCard und ein handlicher Kartenleser benötigt, den die Kunden bei ihrer Volksbank oder Raiffeisenbank anfordern können. Die erzeugte TAN gilt nur einmalig für den aktuellen Auftrag und kann somit nicht zweckentfremdet werden.
Wer darüber hinaus beim Surfen im Internet und beim Online-Banking die wichtigsten Sicherheitsregeln einhält, kann sich gegen Angriffe aus dem Internet schützen. Folgende Dinge gilt es aus Sicht des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken auf jeden Fall zu beachten:
- Schützen Sie Ihren Rechner mit einem aktuellen Virenscanner und einer Firewall.
- Führen Sie immer die Sicherheits-Updates ihres Betriebssystems und Ihres Browsers aus.
- Aktivieren Sie die Sicherheitseinstellungen Ihres Internet-Browsers. Nutzen Sie auch alternative, sicherere Browser.
- Speichern Sie Zugangsdaten wie Passwörter, Kreditkartennummern oder auch TAN niemals auf der Festplatte des PC ab. Alle sensiblen Daten sollten Sie verschlüsseln.
- Sichern Sie regelmäßig Ihre persönlichen Daten mit Backups und machen Sie
regelmäßig einen Sicherheitscheck.
Wann der Gewährleistungsausschluss unwirksam ist
Gebrauchtmaschinenkauf. Beim Verkauf von gebrauchten Schleppern, landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, Geräten und Gebrauchtwagen wird regelmäßig die Gewährleistung ausgeschlossen. Oftmals erfolgt dies durch den Verkäufer unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss über Allgemeine Geschäftsbedingungen durch den Verkäufer ist jedoch in aller Regel unwirksam (Bundesgerichtshof, 19. September 2007; AZ: VIII ZR 141/06).
Der Fall: Ein Unternehmer erwarb beim beklagten Verkäufer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug mit Erstzulassung 1996 für rund 30000 €. Die Gewährleistung wurde vollständig ausgeschlossen. Der Stand des Kilometerzählers wurde irrtümlich mit
25000 km angegeben. Wie sich später herausstellte betrug die Kilometerlaufleistung jedoch 75000 km. Aufgrund dessen trat der klagende Käufer vom Kaufvertrag zurück.
Zu Recht wie der Bundesgerichtshof entschied. Die fehlerhafte Kilometerangabe sei, auch dann wenn Sie irrtümlich erfolge, ein Mangel der Kaufsache und führe zur Gewährleistung. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei einem Gebrauchtmaschinenkauf unter Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist damit regelmäßig ein vollständiger Gewährleistungsanspruch auch gegenüber einem Unternehmer nicht zulässig.
Ein Landwirt, der eine Gebrauchtmaschine kauft, kann sich trotz vollständigen Gewährleistungsausschlusses auf den Sachmangel berufen und Rückabwicklung des Kaufvertrages, Minderung des Kaufpreises, unter Umständen sogar Schadenersatz verlangen, wenn der Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwandt worden ist. Unabhängig hiervon muss der Landwirt im Streit natürlich nachweisen, dass die Landmaschine im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. In vielen Fällen wird sich der Verkäufer allerdings erfolgreich auf üblichen Verschleiß berufen können.
Elektronische Zulassung wird Realität
Kraftfahrzeuge. Am 1. März beginnt für die Fahrzeugzulassung die Umstellung von der papierbasierten auf die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Allerdings werden Fahrzeughalter derzeit noch nicht so viel davon zu spüren bekommen.
Eine Zeit lang wird es die als „Doppelkarte“ bekannte Versicherungsbestätigung noch geben. Aber sie enthält jetzt eine siebenstellige Zahlen- und Buchstabenkombination. Später gibt es dann nur noch diesen Code.
Voraussichtlich Ende des Jahres können wir unsere Fahrzeuge komplett elektronisch anmelden und die dazu erforderlichen Daten sogar per E-Mail oder SMS erhalten. Daraus ergeben sich für die Fahrzeughalter einige Vorzüge.
Der wesentliche Vorteil der elektronischen Bearbeitung liegt in der Schnelligkeit, ein zweiter in der geringeren Missbrauchsgefahr. Für die Zulassung erhält der Fahrzeugbesitzer per Anruf, SMS oder E-Mail seine eVB-Nummer vom Versicherer. Sie allein genügt der Zulassungsstelle, um aus einer zentralen Datenbank sämtliche Angaben zu erhalten, die für die Zulassung erforderlich sind. In Minutenschnelle ist der Vorgang abgeschlossen.