"Gentechnik ist machbar, Herr Nachbar"
Wie Koexistenz in der Praxis aussehen könnte
Koexistenz Gentechnik in der Land- und Ernährungswirtschaft“, so heißt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates Agrarpolitik beim BMELV, das am 18. Juni 2010 überreicht wurde. Der Grundgedanke der 15 Professoren: Gentechnik ist allgegenwärtig. Man kann sie weder wegdiskutieren noch wegverbieten. Vielmehr kommt es darauf an, ein geordnetes Nebeneinander von Gentechnik und Nicht-Gentechnik zu gewährleisten. Das bisherige Regelwerk dazu ist – freundlich ausgedrückt – lückenhaft.
Pro und Contra wird es beim Thema Gentechnik immer geben, nicht aber eine Grundsatzentscheidung der Politik. Deshalb rückt die Koexistenz in den Mittelpunkt der Diskussion. Sie umfasst die gesamte Wertschöpfungskette. Koexistenz an sich ist nichts Neues, wir kennen sie z.B. vom Öko-Landbau.
Den Anbau betreffende Regeln gibt es in Deutschland nur bei Mais (wegen des Anbauverbotes nicht relevant) und demnächst für Kartoffeln. Die damit verbundenen Kosten tragen vor allem die Anbauer von GVO-Produkten. Anders sieht es bei der vor- und nachgelagerten Stufe aus. Ob Saatgut, Futtermittel, Verarbeitung oder Handel: Wegen der Allgegenwärtigkeit von GVO muss sich vor allem die Nicht-GV-Wertschöpfungskette darum kümmern, ihre Produkte gentechnikfrei zu halten. Insgesamt gibt es zur „guten fachlichen Praxis“ der Koexistenz noch wenig Erfahrungen.
Die Wissenschaftler empfehlen zwei Zulassungen: eine auf der Basis der schon jetzt üblichen naturwissenschaftlichen Sicherheitsbewertung und eine andere, die jedes EU-Land auf der Grundlage sozioökonomischer Kriterien selbst vornehmen könne. Der Warenverkehr mit den von der EU zugelassenen Produkten soll überall frei möglich sein. Die Gefahr, dass es bei der Länderzulassung weniger um nachvollziehbare Kriterien geht und mehr um Weltanschauung, sieht das Gutachten selbst.
Die Wissenschaftler plädieren für einen Haftungsfonds für unvorhergesehene Schäden. Dieser könne von Staat und Wirtschaft gespeist werden. Sie empfehlen für Z-Saatgut (für das derzeit Nulltoleranz gilt, deshalb auch die Aufregung um die GVO-Spuren im Maissaatgut) ) eine Kennzeichnungspflicht oberhalb von 0,3% GVO-Anteil, freiwillig ab 0,1%.
Auch tierische Produkte sollen gekennzeichnet werden, wenn sie mit GVO-Futtermitteln erzeugt werden. Das würde eine flächendeckende Kennzeichnung bedeuten, die sich nicht auf konkret vorhandene Inhaltsstoffe bezieht, sondern auf den Produktionsprozess.
Die Empfehlungen zusammengefasst im Wortlaut:
„Um die Chancen der „Grünen Gentechnik“ nutzen zu können und gleichzeitig auch die gentechnikfreie Landwirtschaft am Markt zu halten, hat die EU das Koexistenzziel formuliert. Erfahrungen damit liegen kaum vor, da bislang in Europa mit Mais (MON 810) nur eine GV-Pflanzenart in einigen Mitgliedstaaten angebaut wurde und in den Hauptanbauländern von GVP (USA, Brasilien, Argentinien) keine vergleichbare Koexistenzstrategie besteht.
Auf dem derzeitigen Kenntnisstand hat der Wissenschaftliche Beirat Agrarpolitik folgende Empfehlungen entwickelt:
1. Die Zulassungsentscheidung für das Inverkehrbringen von GV-Konstrukten sollte weiterhin ausschließlich nach naturwissenschaftlichen Kriterien auf der Basis des EFSA-Votums vorgenommen werden. Die Entscheidung über die Zulassung für den Anbau sollte jedoch losgelöst davon nach Maßgabe sozioökonomischer Kriterien auf der Ebene der Mitgliedstaaten getroffen werden.
2. Zur Senkung der Koexistenzkosten und Vermeidung von Koexistenzkonflikten sind die Regelungen der GfP für weitere Kulturarten bzw. Konstrukte ebenfalls mit dem Ziel zu formulieren, Verunreinigung oberhalb des Kennzeichnungsschwellenwertes nahezu auszuschließen, indem entsprechend weitgehende Sicherheitspuffer einkalkuliert werden. Um Vermischungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren, müssen Anbau, Ernte, Transport und Lagerung von GV-Sorten strikt getrennt von NGV-Sorten erfolgen. Dies ist besonders für Saat- und Pflanzgut bedeutsam. Die Informationspflicht bei Wechsel des Bewirtschafters sollte gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Kulturart über den 5-Jahres-Rahmen hinaus ausgedehnt werden (z. B. bei Raps). Ein Bußgeldkatalog für die Nichteinhaltung der GfP sollte erarbeitet und umgesetzt werden.
3. Die Regeln der GfP, die bisher nur für Mais gelten, sollten regelmäßig nach zwei- bis dreijähriger Praxis einer Überprüfung unterzogen und gegebenenfalls nachgebessert werden.
4. Bei Raps sollten geeignete pflanzenbauliche Maßnahmen im Herbst vorgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass ein möglichst hoher Anteil der Ausfallsamen auskeimt und nicht dormant wird. Darüber hinaus sollte eine konsequente Durchwuchsbekämpfung in den Folgekulturen durchgeführt werden, um der Entwicklung von GV-Unkrautraps entgegenzuwirken. Nach derzeitigem Kenntnisstand wird eine Abstandsregelung von 50 m für ausreichend gehalten. Der
Transport von GV-Rapskörnern sollte nur in geschlossenen Behältern zugelassen werden. Aufgrund der Dormanzeigenschaften von Raps sollte die Dokumentations-
und Aufbewahrungspflicht auf zwölf Jahre ausgedehnt werden. Eine Informationspflicht der Landwirte mit Raps-GV-Historie auf deren Fläche (zwölf Jahre) an die abnehmende Hand sollte eingeführt werden.
5. Zur Vermeidung von Verunreinigungen GV-freier Kartoffelbestände durch GV-Durchwuchs sollten neben einer sorgfältigen Bekämpfung der Durchwuchskartoffeln zweijährige Kartoffel-Anbaupausen nach dem Anbau von GV-Kartoffeln vorgeschrieben werden. Darüber hinaus ist eine Durchwuchskontrolle vorzusehen, sodass die Anbaupausen gegebenenfalls verlängert werden können, falls aufgrund von besonderen Witterungskonstellationen oder Fruchtfolgen Unkrautkartoffeln in der zweiten Folgefrucht nach GV-Kartoffeln auftreten.
6. Die GfP sollte bei Zuckerrüben die vollständige Beseitigung von Schossern sicherstellen, damit es nicht zur Genübertragung von Schosser-GV-Rüben auf Schosser-NGV-Rüben oder verwandte Arten kommt.
7. Die geltende Regelung der gesamtschuldnerischen Gefährdungshaftung sollte beibebehalten werden und die Begrenzung der Gefährdungshaftung ist eindeutiger auf den Vermarktungsschaden in der Landwirtschaft und auf den Schwellenwert von 0,9 % durch entsprechende Formulierungen im Gesetz einzugrenzen. Zur Deckung von Kettenschäden in der Landwirtschaft, die trotz Einhaltung der GfP auftreten, sollte ein Haftungsfonds eingerichtet werden, der entsprechende Haftungsforderungen an die NGV-Landwirte trägt. Die Kapitalunterlegung des Fonds könnte vom Staat und der Wirtschaft getragen werden. Als Anreiz zur Schadensminimierung ist ein wirksamer Selbstbehalt vorzusehen.
8. Das derzeitige de facto-Vermischungsverbot sollte durch eine Änderung des EU-Rechtes aufgehoben werden. Zugleich sollte gesetzlich festgelegt werden, dass staatliche Kontrollen des Schwellenwertes nur an der letzten Stelle im Wertschöpfungsprozess, an der GV noch nachweisbar ist, erfolgen sollen.
9. Für Saatgut sollte ein Kennzeichnungsschwellenwert von 0,3 % festgesetzt und darüber hinaus eine freiwillige Kennzeichnung bei GV-Anteilen von unter 0,1 % ermöglicht werden. Zum Schutz der GV-freien Saatzuchtunternehmen sollten um die Zuchtgärten und -stationen der Züchter GV-freie Anbaugebiete kulturartenspezifisch ausgewiesen werden.
10. Die GV-Kennzeichnungspflicht sollte nach angemessener Übergangsfrist auf tierische Produkte, die unter Einsatz gentechnisch veränderter Futtermittel erzeugt wurden, ausgedehnt werden. NGV-Erzeugern bzw. -Vermarktern mit Zertifizierungssystem sollte das bereits eingeführte staatliche „ohne Gentechnik“-Siegel zur Verfügung gestellt werden. Die Kontrollaufgaben sollten soweit wie möglich privatwirtschaftlich geregelt sein, z. B. in Form einer hoheitlichen Beleihung einer privatwirtschaftlichen Organisation.
11. Nach Einführung der vollständigen Positivkennzeichnung von „Grüner Gentechnik“ und einer Übergangszeit sollte auch für die „Weiße Gentechnik“ eine Kennzeichnung eingeführt werden.
12. In der Anfangsphase des GV-Anbaus sollten den NGV-Landwirten zeitlich befristete Zuschüsse zu den Analysekosten gewährt werden. Dabei sollte vorgesehen werden, dass die Analyseergebnisse staatlichen Stellen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen sind. Der Beirat empfiehlt eine staatliche Förderung von Forschungsarbeiten zur Senkung der Analysekosten und Verbesserung der Probenahmestrategien.
Der Mensch ist im Konzept der Koexistenz eine zentrale Größe. Ob es im Laufe der Zeit zu einer zunehmenden Verunreinigung von NGV-Produkten kommt, hängt in starkem Ausmaß davon ab, wie konsequent mit den Regeln der GfP umgegangen wird und ob es gelingt, diese Regeln immer wieder an neue Erkenntnisse anzupassen.
Wir meinen:
Professoren sind keine Politiker. Wenn sie Gutachten schreiben, orientieren sie sich (hoffentlich) an wissenschaftlichen Zusammenhängen und logischen Ableitungen. In diesem Blickwinkel ist das Koexistenz-Gutachten des Wissenschaftlichen Beirates Agrarpolitik eine ausgereifte Arbeit. Dass die EU-Kommission im Grundsatz ähnliche Gedanken verfolgt, nämlich die Trennung von Produkt- und Anbauzulassung, spricht eher für den Pragmatismus der Professoren. Eine große Schwachstelle haben sie dabei selbst schon erkannt: Sozioökonomische Kriterien als Messlatte für eine Anbauzulassung sind ein Freibrief für das Argument „gesellschaftlich nicht durchsetzbar“. Vorschläge für solche Kriterien zu machen, vor dieser Aufgabe sind die Professoren aber zurückgewichen bzw. haben sie kommenden Gutachten überlassen. Ebenso wie sie sich in ihrem vorausgegangenen Gutachten zur EU-Agrarpolitik nicht auf konkrete Empfehlungen haben einigen können. Schade – gerade Politiker tun sich leichter mit ihren Entscheidungen, wenn sie auf eine begründete Vorlage zurückgreifen können.
Thomas Preuße





